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Ficker.
Gesichtspunkt insbesondere auch für die Beurtheilung eines
Rechtsdenkmales, dessen Vergleichung hier besonders nahe liegt,
wird massgebend sein müssen, des Auctor vetus de benefic-iis
nämlich. Liegt uns das Werk, wie doch wahrscheinlich ist, im
wesentlichen in seiner ursprünglichen Form vor, so wird schwerlich
mit dem letzten Herausgeber (vgl. Homeyer Sachsensp. II.
2, 13) anzunehmen sein, der Verfasser habe durchaus in Reimen
schreiben wollen; er scheint den Reim nur da verwandt zu
haben, wo er sich leicht darbot, und war insbesondere wohl
bestrebt, die einzelnen Abschnitte oder längeren Sätze mit
einem Reime zu schliessen. Mehr scheint sich nicht zu ergeben,
selbst wenn man berücksichtigt, dass vielfach auch in solchen
Werken jener Zeit, bei welchen der Reim sichtlich überall
erstrebt wurde, ein blosses Anklingen den vollen Reim ersetzt.
Der bezügliche Theil der Constitutio ergibt überwiegend
vollere und reinere Reime, und der blosse Umstand, dass der
Reim zuweilen fehlt und die Reimzeilen von sehr ungleicher
Länge sind, würde nach dem Gesagten die Annahme nicht
hindern, der Ueberarbeiter habe den ihm vorliegenden Text
im wesentlichen ungeändert belassen. Dann aber würde auch
die weitere Folgerung nicht abzuweisen sein, dass die Vorlage,
obwohl wir nachwiesen, dass sie keine königliche Urkunde
gewesen sein kann, dennoch bereits die Form einer Verkün T
digung gesetzlicher Bestimmungen durch den König selbst
gehabt haben müsse; in der uns vorliegenden Fassung ist es
überall der König, welcher spricht. Denkbar wäre das auch
bei einer nicht urkundlichen Vorlage allerdings; auch wenn
jemand nur das zu seiner Zeit thatsächlich geltende Recht
darstellen wollte, konnte er leicht darauf verfallen, dasselbe in
die Form einer königlichen Willensäusscrung einzukleiden; es
konnte dazu eine kurze Einleitung genügen, in der es etwa
hiess, der König schlechtweg oder auch König Karl habe bezüglich
der Römerfahrt Folgendes bestimmt, an welche sieh
dann das Uebrige in directer Rede ankniipfen Hess. Andererseits
ist nicht zu verkennen, dass die Annahme, es habe der
Vorlage zwar die urkundliche Einkleidung noch gefehlt, ihr
Text aber sei trotzdem so beschaffen gewesen, dass er sich
unmittelbar in die spätere urkundliche Fassung übernehmen
Hess, etwas Bedenkliches hat. Und wenn weiter die Reimprosa