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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

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Ficker.

Gesichtspunkt  insbesondere  auch  für  die  Beurtheilung  eines
Rechtsdenkmales,  dessen  Vergleichung  hier  besonders  nahe  liegt,
wird  massgebend  sein  müssen,  des  Auctor  vetus  de  benefic-iis
nämlich.  Liegt  uns  das  Werk,  wie  doch  wahrscheinlich  ist,  im
wesentlichen  in  seiner  ursprünglichen  Form  vor,  so  wird  schwerlich ­
  mit  dem  letzten  Herausgeber  (vgl.  Homeyer  Sachsensp.  II.
2,  13)  anzunehmen  sein,  der  Verfasser  habe  durchaus  in  Reimen
schreiben  wollen;  er  scheint  den  Reim  nur  da  verwandt  zu
haben,  wo  er  sich  leicht  darbot,  und  war  insbesondere  wohl
bestrebt,  die  einzelnen  Abschnitte  oder  längeren  Sätze  mit
einem  Reime  zu  schliessen.  Mehr  scheint  sich  nicht  zu  ergeben,
selbst  wenn  man  berücksichtigt,  dass  vielfach  auch  in  solchen
Werken  jener  Zeit,  bei  welchen  der  Reim  sichtlich  überall
erstrebt  wurde,  ein  blosses  Anklingen  den  vollen  Reim  ersetzt.
Der  bezügliche  Theil  der  Constitutio  ergibt  überwiegend
vollere  und  reinere  Reime,  und  der  blosse  Umstand,  dass  der
Reim  zuweilen  fehlt  und  die  Reimzeilen  von  sehr  ungleicher
Länge  sind,  würde  nach  dem  Gesagten  die  Annahme  nicht
hindern,  der  Ueberarbeiter  habe  den  ihm  vorliegenden  Text
im  wesentlichen  ungeändert  belassen.  Dann  aber  würde  auch
die  weitere  Folgerung  nicht  abzuweisen  sein,  dass  die  Vorlage,
obwohl  wir  nachwiesen,  dass  sie  keine  königliche  Urkunde
gewesen  sein  kann,  dennoch  bereits  die  Form  einer  Verkün T
digung  gesetzlicher  Bestimmungen  durch  den  König  selbst
gehabt  haben  müsse;  in  der  uns  vorliegenden  Fassung  ist  es
überall  der  König,  welcher  spricht.  Denkbar  wäre  das  auch
bei  einer  nicht  urkundlichen  Vorlage  allerdings;  auch  wenn
jemand  nur  das  zu  seiner  Zeit  thatsächlich  geltende  Recht
darstellen  wollte,  konnte  er  leicht  darauf  verfallen,  dasselbe  in
die  Form  einer  königlichen  Willensäusscrung  einzukleiden;  es
konnte  dazu  eine  kurze  Einleitung  genügen,  in  der  es  etwa
hiess,  der  König  schlechtweg  oder  auch  König  Karl  habe  bezüglich ­
  der  Römerfahrt  Folgendes  bestimmt,  an  welche  sieh
dann  das  Uebrige  in  directer  Rede  ankniipfen  Hess.  Andererseits ­
  ist  nicht  zu  verkennen,  dass  die  Annahme,  es  habe  der
Vorlage  zwar  die  urkundliche  Einkleidung  noch  gefehlt,  ihr
Text  aber  sei  trotzdem  so  beschaffen  gewesen,  dass  er  sich
unmittelbar  in  die  spätere  urkundliche  Fassung  übernehmen
Hess,  etwas  Bedenkliches  hat.  Und  wenn  weiter  die  Reimprosa
            
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