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gewiesenen Verzeichnisse vorhanden sein sollten, nicht mehr
zu finden waren, die ,Vischrechten‘ und das ,Eehaft Thätting,
der Herrschaft Co gl, die nach der Inhaltsangabe des Cogler
Urbars von 1570 auf Bl. 206 bis zu Ende desselben stehen
sollten, ebenso wie das Ehaft Taiding der Herrschaft Scharnstein
aus dem Urbar von 1572, Bl. 109 — 112, ausgeschnitten
sind. Wenn der letzte Verlust zu ertragen ist, weil wir das
Scharnsteiner Weistlmm schon aus dem Original dieses Urbars
in Kremsmünster besitzen, so ist die nochmalige Auffindung
des Pernsteiner Weisthums in einer Copie des Urbars von 1481
aus dem gleichen Grunde kein Gewinn. Dafür war aber Entschädigung
geboten in der Auffindung der ,Gerechtigkeit und
Freiheit der Urbarleute' von Cammer in einem Cammerer
Urbar von 1540 — 1561, der Rechte des Marktes Weissenbach
in einem Rutensteiner Urbar aus dem 16. Jh., des
,Rechtenbuchs' der Herrschaft Frankenburg im Urbar derselben
von 1570, der Rechte der Herrschaft Klaus 1 in zwei
Urbarabschriften, der ,Ruegung' der Vorster zu Steyr und
folgender steyrischer Aemter: der beiden Aemter in der
Plofmarch, der 4 Aemter Neustift, Phrunreith, Eberseckh
und Windhag, des Amtes zu Molln und zu Steinbach
und des Marktes Hall, wodurch sowohl meine vor- als
diesjährigen Reiseergebnisse in willkommenster Weise ergänzt
werden. (Sitzungsbr. LXIX, S. 244. 250. 254; oben S. 7.)
Dazu kamen aus einer Abschrift des Urbars des Schlosses
Klingenberg v. J. 1589, bezeichnet K. j, und einem unter
gleicher Signatur auf bewahrten Urbar des Marktes Münzbach
v. J. 1566 Notizen über die bis jetzt verlorenen Taidinge
der ,Vogt, Holden zu Abivinden, so der Frawen Abbtessin zu
Nidernburg in Passaio dienstbar vnd der Herrschafft zu Klingenperg
. . . . vnderworffen 1 und der Unterthanen zu Münzbacli
(vgl. a. a. 0. S. 242), welche ich nach einer Abschrift
meines Freundes J. M. Wagner hier folgen lasse.
(Bl. 40 b des Klingenberger Urbars:)
Die vorgemelten vnderthonen (sc. die Vogtholden zu Abwinden)
halten Jarlichen Jr Thating des Pfincztag vor dem
1 Die Notiz in den Sitzungsberichten Bd. LIII, S. 368 ist darnach zu
berichtigen.