Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

202

Ficker,

willen:  Haec  omnia  —  regio  decreto  confirmamus,  \  nee  non
successoribus  nostris  mandamus,  |  ut  et  ipsi  inconvulsi  teneant  |  et
alios  quidquam  contrarietatis  inferre  molientes  teuere  cogant;  \  et
—  manu  propria  signavimus  \  et  sigilli  nostri  impressione  insigniri
  iussimus;  [  in  einer  die  Vorlage  wörtlich  wiederholenden
Bestätigungsurkunde  von  1067  linden  sich  denn  auch  alle  Reime
wieder,  nur  dass  am  Schlüsse  die  üblichere  Wortstellung  iussimus
  muniri  wieder  licrgestellt  ist  (Böhmer  Acta  53;  Stumpf
Acta  76).  Einzelne  Stellen  in  Reimprosa  linden  sich  auch
sonst  wohl  in  Königsurkunden  dieser  Zeit,  z.  B.  Antick.
Estensi  1,  93;  Remling  Urk.-B.  1,  35.  Dagegen  ist,  so  weit
ich  sehe,  von  Arengen  und  vereinzelten  Reimpaaren,  wie  sie
sich  auch  mehr  zufällig  ergeben  konnten,  abgesehen,  diese
Manier  sowohl  der  Kanzlei  K.  Konrad’s  II.,  als  der  K.  Heinrich’s
  IV.  fremd;  erst  1101,  gegen  Ende  der  Regierung  des
letzteren,  ist  mir  wieder  eine  Urkunde  aufgefallen,  in  welcher
die  Reimprosa  deutlich  hervortritt  (Stumpf  Acta  89).
An  und  für  sich  sind  demnach  die  Reime  in  der  Constitutio
  kein  Beweis  dagegen,  dass  sie  Ueberarbeitung  einer
echten  königlichen  Urkunde  sein  könne.  Fanden  wir  Beispiele
für  Reimprosa  in  Königsurkunden  gerade  im  J.  1045,  hat
weiter  K.  Heinrich  III.  gerade  im  folgenden  Jahre  seinen
Römerzug  angetreten,  so  liegt  gewiss  nichts  näher,  als  der
Gedanke,  es  handle  sich  um  ein  mit  nächster  Rücksicht  auf
diesen  erlassenes  Gesetz.  Und  damit  würde  ja  das,  was  sich
bezüglich  der  Zeitverhältnisse  ergab,  immerhin  vereinbar  sein.
Dennoch  glaube  ich,  dass  wir  von  der  Annahme  ganz  absehen
müssen,  dass  eine  Urkunde  K.  Heinrich’s  III.  oder  eines  anderen ­
  Herrschers  dieser  Zeit  zu  Grunde  liegen  könne.
Zunächst  ist  nicht  wohl  abzusehen,  was  den  Ueberarbeiter,
wenn  ihm  eine  solche  vorlag,  veranlassen  konnte,  sie  in  eine
Urkunde  Karl’s  des  Grossen  umzuwandeln.  Das  deutet  doch
au  und  für  sich  auf  eine  Vorlage,  der  die  Form  einer  königlichen ­
  Urkunde,  die  Beziehung  auf  einen  bestimmten  Herrscher
fehlte.  War  das  der  Fall,  so  ist  es  allerdings  erklärlich,  wenn
der  Ueberarbeiter  gerade  auf  Karl  verfiel,  in  dem  man  ja
überhaupt  vorzugsweise  den  Gesetzgeber  und  den  Begründer
des  später  geltenden  Rechtes  sah.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.