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Ficker,
willen: Haec omnia — regio decreto confirmamus, \ nee non
successoribus nostris mandamus, | ut et ipsi inconvulsi teneant | et
alios quidquam contrarietatis inferre molientes teuere cogant; \ et
— manu propria signavimus \ et sigilli nostri impressione insigniri
iussimus; [ in einer die Vorlage wörtlich wiederholenden
Bestätigungsurkunde von 1067 linden sich denn auch alle Reime
wieder, nur dass am Schlüsse die üblichere Wortstellung iussimus
muniri wieder licrgestellt ist (Böhmer Acta 53; Stumpf
Acta 76). Einzelne Stellen in Reimprosa linden sich auch
sonst wohl in Königsurkunden dieser Zeit, z. B. Antick.
Estensi 1, 93; Remling Urk.-B. 1, 35. Dagegen ist, so weit
ich sehe, von Arengen und vereinzelten Reimpaaren, wie sie
sich auch mehr zufällig ergeben konnten, abgesehen, diese
Manier sowohl der Kanzlei K. Konrad’s II., als der K. Heinrich’s
IV. fremd; erst 1101, gegen Ende der Regierung des
letzteren, ist mir wieder eine Urkunde aufgefallen, in welcher
die Reimprosa deutlich hervortritt (Stumpf Acta 89).
An und für sich sind demnach die Reime in der Constitutio
kein Beweis dagegen, dass sie Ueberarbeitung einer
echten königlichen Urkunde sein könne. Fanden wir Beispiele
für Reimprosa in Königsurkunden gerade im J. 1045, hat
weiter K. Heinrich III. gerade im folgenden Jahre seinen
Römerzug angetreten, so liegt gewiss nichts näher, als der
Gedanke, es handle sich um ein mit nächster Rücksicht auf
diesen erlassenes Gesetz. Und damit würde ja das, was sich
bezüglich der Zeitverhältnisse ergab, immerhin vereinbar sein.
Dennoch glaube ich, dass wir von der Annahme ganz absehen
müssen, dass eine Urkunde K. Heinrich’s III. oder eines anderen
Herrschers dieser Zeit zu Grunde liegen könne.
Zunächst ist nicht wohl abzusehen, was den Ueberarbeiter,
wenn ihm eine solche vorlag, veranlassen konnte, sie in eine
Urkunde Karl’s des Grossen umzuwandeln. Das deutet doch
au und für sich auf eine Vorlage, der die Form einer königlichen
Urkunde, die Beziehung auf einen bestimmten Herrscher
fehlte. War das der Fall, so ist es allerdings erklärlich, wenn
der Ueberarbeiter gerade auf Karl verfiel, in dem man ja
überhaupt vorzugsweise den Gesetzgeber und den Begründer
des später geltenden Rechtes sah.