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Ficker.
Ueberarbeitung den späteren Zeiten des zwölften Jahrhunderts
angehören.
Ungelöst erscheint noch die Frage nach dem Charakter
der älteren Vorlage. Hatte der Ueberarbeiter ein echtes, etwa
von K. Konrad II. erlassenes Gesetz vor sich? Ist die jedenfalls
gefälschte Beziehung auf Karl den Grossen erst sein
Werk oder gehörte sie schon der Vorlage an?
Für die Entscheidung dieser Frage wird vor allem der
Umstand zu beachten sein, dass die gesetzlichen Bestimmungen
der Constitutio durchweg in Reimen gefasst sind. Handelte es
sich um eine andere Zeit, so dürfte der Hinweis darauf genügen,
um die Annahme zu beseitigen, es könne die Vorlage eine
echte Königsurkunde gewesen sein. Fanden wir uns aber auf
eine Vorlage aus dem eilften Jahrhunderte hingewiesen, so ist
das nicht in gleicher Weise der Fall. Die Reimprosa, wie wir
sie in Geschichtswerken der Zeit, so in der Vita Mathiklis,
bei Wippo, in den Quedlinburger und Altaicher Annalen, finden,
ist auch in den Urkundenstil eingedrungen. Beispiele dafür
sind mir schon in den späteren Zeiten des zehnten Jahrhunderts
aufgefallen (z. B. Beyer Urk.-B. 1, n. 252. 258. 260), wie sie
sich andererseits auch in der ersten Hälfte des zwölften noch
nachweisen lassen (z. B. Lacomblet Urk.-B. 1, n. 314, 341;
Mon Boica 28 b, 95). Besonders häufig zeigt die Arenga Reime,
was freilich da, wo dieselbe nur aus zwei Satztheilen besteht,
als blosser Zufall erscheinen kann; heisst es aber etwa 989:
Cum praesens liaec vita transecet,, \ nihilque in sese certitudinis
Imbeat, | necesse est unusquisque pro posse bonis studeat, \ quibus
ad certitudinem perveniat | (Beyer Urk.-B. 1, n. 260), so ist
doch zweifellos der Reim absichtlich gesucht. Wie dann hier
der weitere Text keinen Reim mehr zeigt, so tritt dieser auch
sonst wohl nur in einem einzelnen Bestandtheile der Urkunde
auf. So in einem päbstlichcn Privileg von 1066 lediglich in
der Schlussformel: Si quis igitur huius nostri privilegii temere
violator extiterit, | et monitus canonice emendare contempserit, |
perpetui anathematis vinculis se innodandum noverit, \ nisi forte
resipiscens digne satisfecerit,; \ qui vero pia devotione observator
esse studuerit, \ precibus apostolorum principum Petri et Pauli
peccatorum suorum omnium ab omnipotenti deo consequatur
veniam, | et eterne beatitudinis mereatur gloriam (Lacomblet