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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

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Ficker.

Ueberarbeitung  den  späteren  Zeiten  des  zwölften  Jahrhunderts
angehören.
Ungelöst  erscheint  noch  die  Frage  nach  dem  Charakter
der  älteren  Vorlage.  Hatte  der  Ueberarbeiter  ein  echtes,  etwa
von  K.  Konrad  II.  erlassenes  Gesetz  vor  sich?  Ist  die  jedenfalls ­
  gefälschte  Beziehung  auf  Karl  den  Grossen  erst  sein
Werk  oder  gehörte  sie  schon  der  Vorlage  an?
Für  die  Entscheidung  dieser  Frage  wird  vor  allem  der
Umstand  zu  beachten  sein,  dass  die  gesetzlichen  Bestimmungen
der  Constitutio  durchweg  in  Reimen  gefasst  sind.  Handelte  es
sich  um  eine  andere  Zeit,  so  dürfte  der  Hinweis  darauf  genügen,
um  die  Annahme  zu  beseitigen,  es  könne  die  Vorlage  eine
echte  Königsurkunde  gewesen  sein.  Fanden  wir  uns  aber  auf
eine  Vorlage  aus  dem  eilften  Jahrhunderte  hingewiesen,  so  ist
das  nicht  in  gleicher  Weise  der  Fall.  Die  Reimprosa,  wie  wir
sie  in  Geschichtswerken  der  Zeit,  so  in  der  Vita  Mathiklis,
bei  Wippo,  in  den  Quedlinburger  und  Altaicher  Annalen,  finden,
ist  auch  in  den  Urkundenstil  eingedrungen.  Beispiele  dafür
sind  mir  schon  in  den  späteren  Zeiten  des  zehnten  Jahrhunderts
aufgefallen  (z.  B.  Beyer  Urk.-B.  1,  n.  252.  258.  260),  wie  sie
sich  andererseits  auch  in  der  ersten  Hälfte  des  zwölften  noch
nachweisen  lassen  (z.  B.  Lacomblet  Urk.-B.  1,  n.  314,  341;
Mon  Boica  28  b,  95).  Besonders  häufig  zeigt  die  Arenga  Reime,
was  freilich  da,  wo  dieselbe  nur  aus  zwei  Satztheilen  besteht,
als  blosser  Zufall  erscheinen  kann;  heisst  es  aber  etwa  989:
Cum  praesens  liaec  vita  transecet,,  \  nihilque  in  sese  certitudinis
Imbeat,  |  necesse  est  unusquisque  pro  posse  bonis  studeat,  \  quibus
ad  certitudinem  perveniat  |  (Beyer  Urk.-B.  1,  n.  260),  so  ist
doch  zweifellos  der  Reim  absichtlich  gesucht.  Wie  dann  hier
der  weitere  Text  keinen  Reim  mehr  zeigt,  so  tritt  dieser  auch
sonst  wohl  nur  in  einem  einzelnen  Bestandtheile  der  Urkunde
auf.  So  in  einem  päbstlichcn  Privileg  von  1066  lediglich  in
der  Schlussformel:  Si  quis  igitur  huius  nostri  privilegii  temere
violator  extiterit,  |  et  monitus  canonice  emendare  contempserit,  |
perpetui  anathematis  vinculis  se  innodandum  noverit,  \  nisi  forte
resipiscens  digne  satisfecerit,;  \  qui  vero  pia  devotione  observator
esse  studuerit,  \  precibus  apostolorum  principum  Petri  et  Pauli
peccatorum  suorum  omnium  ab  omnipotenti  deo  consequatur
veniam,  |  et  eterne  beatitudinis  mereatur  gloriam  (Lacomblet
            
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