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Ficker.
Gegen Entstehung im zwölften Jahrhunderte müsste an
und für sich zweifellos auch sprechen die Art und Weise, wie
die Ministerialen bezeichnet werden. Es heisst: de ecclesiarum
filiis vei domesticis, id est ministerialibus, vel quorumcunque principum
clientela, qui cottidie ad serviendwm parati esse debent.
Allerdings haben wir gerade den Ausdruck Ministeriales für
die Entstehung im zwölften Jahrhunderte geltend gemacht.
Aber ein Schreiber des zwölften Jahrhunderts, der in seiner
Ausdrucksweise durch nichts gehemmt war, würde sich da
zweifellos mit dem Ausdrucke Ministerialen begnügt haben,
der ganz genau die Mannen 1 , sowohl der Kirchen, als der
Laienfürsten bezeichnete, von denen hier die Rede sein sollte.
Nehmen wir aber etwa an, der Ausdruck Ministerialen sei
erst später hinzugekommen, so erhalten wir eine Ausdrucksweise
, welche den Verhältnissen des eilften Jahrhunderts
durchaus entspricht, wo es für diese Personenclassc noch keinen
feststehenden Namen gab, wo sie noch wenig einheitlich gestaltet
war, wo es nahe liegen konnte, sie zur Unterscheidung
von den Vasallen als die immer zum Dienste Verpflichteten
zu bezeichnen. Findet sich der Ausdruck Domestici noch im
Kölner und Ahrer Dienstrechte, so erinnert der selten vorkommende
Ausdruck Clientela an die Clientes des Weissenburger
Dienstrechtes.
Glaube ich nachgewiesen zu haben, dass das Stück, wie
es vorliegt, späteren Zeiten des zwölften Jahrhunderts angehören
muss, dass andererseits manche Stellen an und für sich
bestimmt auf Abfassung im eilften Jahrhunderte deuten, so
sind wir damit unmittelbar auf die Annahme verwiesen, dass
hier ein älterer Text später überarbeitet ist, ohne doch überall
genügend den Verhältnissen der späteren Zeit angepasst zu
sein. Dafür finden sich denn auch sonst genügende Haltpunkte.
Das bereits besprochene id est ministerialibus erklärt
sich dann leicht als Erläuterung des Ueberarbeiters. Heisst
es: ad curiam Gallorum, hoc est in campum, qui vulgo Rungalle
dicitur, so wird dasselbe Verhältnis gar nicht zu bezweifeln
sein; dem ungewöhnlichen Namen, den er vorfindet, setzt der
Ueberarbciter den gebräuchlichen zu; fühlte er sich da nicht
durch eine Vorlage gehemmt, so ist nicht abzusehen, wesshalb
er sich nicht auf Angabe des letzteren beschränkte. Schwer