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Ficker.
Bestimmung' der Constitutio nicht zu verkennen; was hier noch
wesentlich als Verpflichtung des Mannes gegen den Herrn erscheint,
hat auf einer späteren Stufe der Entwicklung die Bedeutung
einer Verpflichtung des Herren gegen den Mann
gewonnen.
Ist das Kölner Dienstrecht jedenfalls vor 1176 entstanden
(vgl. Nitzseh Ministerialität 16), so wird der Sprachgebrauch
die Annahme einer Entstehung schon im eilften Jahrhunderte
kaum gestatten. Dagegen liegt uns das Recht der Weissenburger
Reichsdienstmannen in einer Aufzeichnung von 1029
vor. Die Echtheit der Urkunde ist insbesondere von Bresslau,
Kanzlei K. Konrad’s II. 129, in Zweifel gezogen. Dass sie
uns nicht durchaus in der ursprünglichen Form vorliegt, wird
zweifellos zuzugeben sein; sie ist uns in der 1125 entstandenen
Sammlung Udalrich’s von Bamberg erhalten, der auch sonst
die von ihm benutzten Stücke nicht immer mit voller Genauigkeit
wiedergibt (vgl. Jaffe Bibi. 5, 2). Will man weiter
gehen und annehmen, dass auch ihm schon eine Ueberarbeitung
der Urkunde Vorgelegen habe, so würde dieselbe doch spätestens
in den Beginn des zwölften Jahrhunderts gehören; deuten
Bestimmungen der Constitutio auf eine frühere Entwicklung,
so würden diese auch dann noch immer gegen Entstehung im
zwölften Jahrhunderte sprechen. Bestimmtere Haltpunkte aber
dafür, dass gerade die Bestimmungen über die Rechte der
Dienstmannen gefälscht seien, scheinen durchaus zu fehlen;
gegen die Zulässigkeit der Datirung an und für sich ist kein
Einwand zu erheben. Unter diesen Verhältnissen wird es doch
gerechtfertigt sein, zunächst daran festzuhalten, es sei uns hier
das Dienstrecht so überliefert, wie es 1029 gestaltet war.
Zeigt nun die Constitutio die Dienstmannen noch in einer
ungünstigeren Stellung, so muss das den Schluss nahe legen,
dass ihre bezüglichen Bestimmungen einer früheren Zeit angehören.
In eine erheblich frühere Zeit würden wir freilich
keinesfalls zurückgreifen dürfen. Fangen die Romfahrten der
Deutschen im zehnten Jahrhunderte an, so musste einige Zeit
vergehen, ehe sich bezüglich derselben ein bestimmteres Herkommen
ausgebildet haben konnte, wie dasselbe doch auch in
der Constitutio vorausgesetzt wird, da die Mannen sich auf
ihr Recht berufen. Die äusserste Grenze dürfte da wohl der