Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

196

Ficker.

Bestimmung'  der  Constitutio  nicht  zu  verkennen;  was  hier  noch
wesentlich  als  Verpflichtung  des  Mannes  gegen  den  Herrn  erscheint, ­
  hat  auf  einer  späteren  Stufe  der  Entwicklung  die  Bedeutung ­
  einer  Verpflichtung  des  Herren  gegen  den  Mann
gewonnen.
Ist  das  Kölner  Dienstrecht  jedenfalls  vor  1176  entstanden
(vgl.  Nitzseh  Ministerialität  16),  so  wird  der  Sprachgebrauch
die  Annahme  einer  Entstehung  schon  im  eilften  Jahrhunderte
kaum  gestatten.  Dagegen  liegt  uns  das  Recht  der  Weissenburger
  Reichsdienstmannen  in  einer  Aufzeichnung  von  1029
vor.  Die  Echtheit  der  Urkunde  ist  insbesondere  von  Bresslau,
Kanzlei  K.  Konrad’s  II.  129,  in  Zweifel  gezogen.  Dass  sie
uns  nicht  durchaus  in  der  ursprünglichen  Form  vorliegt,  wird
zweifellos  zuzugeben  sein;  sie  ist  uns  in  der  1125  entstandenen
Sammlung  Udalrich’s  von  Bamberg  erhalten,  der  auch  sonst
die  von  ihm  benutzten  Stücke  nicht  immer  mit  voller  Genauigkeit ­
  wiedergibt  (vgl.  Jaffe  Bibi.  5,  2).  Will  man  weiter
gehen  und  annehmen,  dass  auch  ihm  schon  eine  Ueberarbeitung
der  Urkunde  Vorgelegen  habe,  so  würde  dieselbe  doch  spätestens ­
  in  den  Beginn  des  zwölften  Jahrhunderts  gehören;  deuten
Bestimmungen  der  Constitutio  auf  eine  frühere  Entwicklung,
so  würden  diese  auch  dann  noch  immer  gegen  Entstehung  im
zwölften  Jahrhunderte  sprechen.  Bestimmtere  Haltpunkte  aber
dafür,  dass  gerade  die  Bestimmungen  über  die  Rechte  der
Dienstmannen  gefälscht  seien,  scheinen  durchaus  zu  fehlen;
gegen  die  Zulässigkeit  der  Datirung  an  und  für  sich  ist  kein
Einwand  zu  erheben.  Unter  diesen  Verhältnissen  wird  es  doch
gerechtfertigt  sein,  zunächst  daran  festzuhalten,  es  sei  uns  hier
das  Dienstrecht  so  überliefert,  wie  es  1029  gestaltet  war.
Zeigt  nun  die  Constitutio  die  Dienstmannen  noch  in  einer
ungünstigeren  Stellung,  so  muss  das  den  Schluss  nahe  legen,
dass  ihre  bezüglichen  Bestimmungen  einer  früheren  Zeit  angehören. ­
  In  eine  erheblich  frühere  Zeit  würden  wir  freilich
keinesfalls  zurückgreifen  dürfen.  Fangen  die  Romfahrten  der
Deutschen  im  zehnten  Jahrhunderte  an,  so  musste  einige  Zeit
vergehen,  ehe  sich  bezüglich  derselben  ein  bestimmteres  Herkommen ­
  ausgebildet  haben  konnte,  wie  dasselbe  doch  auch  in
der  Constitutio  vorausgesetzt  wird,  da  die  Mannen  sich  auf
ihr  Recht  berufen.  Die  äusserste  Grenze  dürfte  da  wohl  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.