Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

Ueber  die  Entstelmngsverhältnisse  der  Constitutio  de  expeditione  Romana.  195

addantur,  ac  duobus  sociis  soumarius  victilibus  bene  on&ratus
committatur,  qui  ab  ipsis  ad  opus  dominorum  diligenter  custodiatur.
  Der  Ministerial  scheint  hier  noch  weiter  zurück  zu  sein,
als  das  selbst  die  Dienstrechte  des  eilftcn  Jahrhunderts  ergeben.
Er  ist  aus  eigenen  Mitteln  nicht  so  schwer  beritten,  dass  das
für  eine  Heerfahrt  genügte;  es  muss  da  der  Herr  eingreifen.
Ein  Pferd  wird  allerdings  auch  im  Bamberger  Dienstrechte
noch  gestellt,  das  aber  nur  für  seinen  Diener  bestimmt  sein
mag,  da  im  Weissenburger  Dienstrechte  bei  der  Fahrt  über
Berg  ausdrücklich  nur  von  zwei  Pferden  für  die  beiden  Diener
die  Rede  ist,  bei  anderen  Fahrten  nur  von  einem  Pferde  schlechtweg, ­
  das  darnach  doch  auch  als  Pferd  des  Dieners  zu  fassen
sein  wird.  Im  Kölner  Dienstrechte  ist  dann  überhaupt  von
Stellung  von  Pferden  durch  den  Herrn  nicht  mehr  die  Rede.
Bezeichnender  noch  scheint  mir  die  Bestimmung  über  das
Saumthier  zu  sein.  Die  beiden  Socii  sind  sichtlich  nicht  Diener
eines  Ministerialen,  sondern  je  zwei  Ministerialen  wird  ein  bepacktes ­
  Saumthier  anvertraut;  würde  mir  das  an  und  für  sich
nicht  zweifelhaft  sein,  so  heisst  cs  überdies  im  Kölner  Dienstrechte ­
  ausdrücklich,  dass  duobus  militibus  ein  Saumthier  zu
stellen  sei.  Dieses  aber  ist  nach  der  Constitutio  nicht  für  sie
selbst  bestimmt;  es  ist  ab  ipsis  (wie  gegenüber  dem  ad  ipsis
der  Mon.  Germ,  nach  beiden  Abdrücken  der  Mon.  Boica  zu
lesen  ist)  ad,  opus  dominorum  zu  bewachen.  Da  erscheint  der
Ministerial,  mag  in  der  Schlacht  seine  Aufgabe  auch  schon  eine
andere  sein,  doch  auf  dem  Marsche  noch  wesentlich  als  Trainsoldat, ­
  in  voller  Uebereinstimmung  mit  dem,  was  Nitzsch  bezüglich ­
  des  Zurückgehens  des  Ministerialen  auf  den  Scararius
und  Caballarius  nachgewiesen  hat.  Davon  tritt  schon  im
Weissenburger  Dienstrechte  nichts  mehr  hervor;  hat  der  Herr
jedem  Ministerialen  ein  mit  allem  Notlügen  bepacktes  Maulthier ­
  zu  stellen,  so  ist  das  hier  sichtlich  nur  eine  Vergünstigung
für  den  Dienstmann,  dem  überdies  zwei  Diener  gestellt  werden,
denen  die  Sorge  für  das  Lastthier  obliegt.  Aehnlich  ist  auch
im  Kölner  Dienstrechte  einfach  davon  die  Rede,  dass  der  Erzbischof ­
  je  zwei  Rittern  'ein  Saumthier  mit  Zubehör  zu  stellen
hat;  auch  hier  findet  sich  nicht  mehr  die  geringste  Andeutung,
dass  sie  dasselbe  nur  im  Interesse  des  Herrn  zu  überwachen
haben.  Andererseits  ist  der  engste  Zusammenhang  mit  der
13*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.