Ueber die Entstelmngsverhältnisse der Constitutio de expeditione Romana. 195
addantur, ac duobus sociis soumarius victilibus bene on&ratus
committatur, qui ab ipsis ad opus dominorum diligenter custodiatur.
Der Ministerial scheint hier noch weiter zurück zu sein,
als das selbst die Dienstrechte des eilftcn Jahrhunderts ergeben.
Er ist aus eigenen Mitteln nicht so schwer beritten, dass das
für eine Heerfahrt genügte; es muss da der Herr eingreifen.
Ein Pferd wird allerdings auch im Bamberger Dienstrechte
noch gestellt, das aber nur für seinen Diener bestimmt sein
mag, da im Weissenburger Dienstrechte bei der Fahrt über
Berg ausdrücklich nur von zwei Pferden für die beiden Diener
die Rede ist, bei anderen Fahrten nur von einem Pferde schlechtweg,
das darnach doch auch als Pferd des Dieners zu fassen
sein wird. Im Kölner Dienstrechte ist dann überhaupt von
Stellung von Pferden durch den Herrn nicht mehr die Rede.
Bezeichnender noch scheint mir die Bestimmung über das
Saumthier zu sein. Die beiden Socii sind sichtlich nicht Diener
eines Ministerialen, sondern je zwei Ministerialen wird ein bepacktes
Saumthier anvertraut; würde mir das an und für sich
nicht zweifelhaft sein, so heisst cs überdies im Kölner Dienstrechte
ausdrücklich, dass duobus militibus ein Saumthier zu
stellen sei. Dieses aber ist nach der Constitutio nicht für sie
selbst bestimmt; es ist ab ipsis (wie gegenüber dem ad ipsis
der Mon. Germ, nach beiden Abdrücken der Mon. Boica zu
lesen ist) ad, opus dominorum zu bewachen. Da erscheint der
Ministerial, mag in der Schlacht seine Aufgabe auch schon eine
andere sein, doch auf dem Marsche noch wesentlich als Trainsoldat,
in voller Uebereinstimmung mit dem, was Nitzsch bezüglich
des Zurückgehens des Ministerialen auf den Scararius
und Caballarius nachgewiesen hat. Davon tritt schon im
Weissenburger Dienstrechte nichts mehr hervor; hat der Herr
jedem Ministerialen ein mit allem Notlügen bepacktes Maulthier
zu stellen, so ist das hier sichtlich nur eine Vergünstigung
für den Dienstmann, dem überdies zwei Diener gestellt werden,
denen die Sorge für das Lastthier obliegt. Aehnlich ist auch
im Kölner Dienstrechte einfach davon die Rede, dass der Erzbischof
je zwei Rittern 'ein Saumthier mit Zubehör zu stellen
hat; auch hier findet sich nicht mehr die geringste Andeutung,
dass sie dasselbe nur im Interesse des Herrn zu überwachen
haben. Andererseits ist der engste Zusammenhang mit der
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