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Ficker,
im eigenen Interesse die vollständigere Rüstung angescliafft
haben; die Constitutio scheint vorauszusetzen, dass thatsächlich
die Vasallen durchweg in Halsbergen ausrücken, während es
dem Herrn auch genügen musste, wenn der eine oder andere
in der althergebrachten Brünne erschien. Lag es nicht in der
Absicht, dem Herrn ein ausdrückliches Recht darauf zuzusprechen,
dass die Vasallen Halsbergen haben mussten, so hat
der Wechsel der Ausdrücke kaum etwas Auffallendes, auch
wenn man sich des Unterschiedes vollständig bewusst war.
Und das scheint sich aus den Angaben über die Ministerialen bestimmt
zu ergehen, auf welche Nitzsch in dieser Richtung aufmerksam
macht. Der Ministerial hat eine Brünne zu stellen; die
Halsberge wird bei ihm nicht vorausgesetzt, sondern es heisst,
dass es vom Ermessen des Herren abhängt, ob er ihm etwa
eine solche verleihen will. Der Ministerial ist nicht mehr
blosser Scutatus; aber auf seine eigenen Mittel beschränkt, ist
er im allgemeinen auch noch nicht im Besitze des kostbareren
Waffenstückes; es erscheint nur wünschenswerth, dass auch er
damit ausgerüstet sei, und der Herr greift da mit seinen Vorräthen
ein, so weit diese reichen.
Das deutet auf eine frühere Zeit, wo der Ministerial wohl
auf dem Wege war, ebenso schworgewaffnet, als der freie
Ritter in’s Feld zu rücken, das aber noch nicht erreicht hatte.
Den Verhältnissen des zwölften Jahrhunderts entspricht das
nicht mehr. Ein Unterschied zwischen leichterer und schwererer
Panzerung wird da, so weit ich sehe, nicht mehr gemacht; es
ist schlechtweg von der Lorica die Rede; wenigstens aus
nächstliegenden Hülfsmitteln weiss ich den Ausdruck Brunia
überhaupt nicht mehr nachzuweisen. Insbesondere scheint mir
auch nichts mehr darauf zu deuten, dass die Ministerialen
anders gerüstet ausrückten, als die Vasallen; zwischen freien
und unfreien Milites wird in dieser Richtung kein Unterschied
gemacht. Die Dienstrechte stellen denn auch keine besonderen
Forderungen bezüglich der Bewaffnung; der Ausdruck Miles
oder Loricatus genügt in dieser Richtung für alles, was zu
sagen ist.
Besonders beachtenswerth erscheint nun aber weiter die
Angabe der Constitutio, dass die Ministerialen fünf Pfund
Stipendium erhalten, et duo equi, unus currens alter ambulans,