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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

Ueher  die  Entstolningsverhaltnisse  der  Constitutio  de  expeditione  Romana.  X91

wenigstens  mit  dei’  Bestimmtheit  nicht  zugeben,  wie  sie  erforderlich ­
  wäre,  um  massgebende  Schlüsse  darauf  zu  bauen.
Der  Ausdruck  kommt  zweimal  vor.  Nach  der  ersten  Stelle,
welche  Eichhorn  vorzugsweise  betont,  wurde  die  Constitutio
veranlasst  durch  einen  Streit  der  principes  cum  militibus  über
die  Zahl  der  von  den  letzteren  von  ihren  Benefizien  zu  stellenden ­
  Halsbergen.  Da  nun  die  folgenden  Bestimmungen  nicht
blos  die  Verpflichtungen  der  Vasallen,  sondern  auch  der  Ministerialen ­
  regeln,  und  zwar  auf  Grundlage  ihrer  Benefizien,  so
liegt  doch  nichts  näher,  als  die  Annahme,  dass  hier  absichtlich
der  Ausdruck  Milites  gewählt  wurde,  um  beide  Classen  zusammenzufassen. ­
  Der  Ausdrucksweise  des  zwölften  Jahrhunderts
würde  das  durchaus  entsprechen.  Nur  das  Hesse  sich  etwa
geltend  machen,  dass  die  Milites  hier  als  solche  erscheinen,
welche  Halsbergen  stellen,  wie  davon  auch  später  bei  den  Vasallen, ­
  nicht  aber  bei  den  Ministerialen  die  Rede  ist,  welchen
vielmehr  Halsbergen  von  den  Herren  geliefert  werden.  Doch
würden  sich  auch  da  noch  Erklärungen  finden  lassen,  welche
trotzdem  die  Miteinbeziehung  der  Ministerialen  unter  den  Ausdruck ­
  Milites  zulässig  erscheinen  lassen  würden;  es  wird  nicht
nöthig  sein,  darauf  weiter  einzugehen.  Bestimmter  weist  die
zweite  Stelle  auf  das  Vasallenverhältniss  hin,  da  sic  von  dem
Falle  redet,  dass  Milites  mehrere  Herren  haben.  Aber  auch
das  würde  doch  nur  entscheidend  sein,  wenn  hier  nothwendig
an  freie  Vasallen,  nicht  an  Vasallen  überhaupt  zu  denken  wäre;
denn,  wie  schon  früher  erörtert  wurde,  lässt  sich  im  zwölften
Jahrhunderte  nicht  allein  die  Lebensfähigkeit  der  Ministerialen
überhaupt  nachweisen,  sondern  auch  die  Constitutio  selbst  hat
ausdrücklich  auf  dieselbe  Rücksicht  genommen.  Wenigstens  ein
zwingender  Beweis  scheint  mir  hier  nicht  vorzuliegen;  kann  man
zugeben,  dass  die  Wahl  dieses  Ausdruckes  wohl  zunächst  an
das  eilfte  Jahrhundert  denken  lässt,  so  wird  sich  auch  kaum
behaupten  lassen,  dass  jene  Stellen  unmöglich  im  zwölften
Jahrhunderte  zuerst  so  niedergeschrieben  sein  könnten.
Die  beachtenswerthesten  Gründe  scheinen  mir  die  von
Nitzsch  beigebrachten,  welcher  für  die  Annahme  der  Entstehung ­
  in  früheren  Zeiten  des  eilften  Jahrhunderts  sich  auf
die  Angabe  über  die  Bewaffnung  und  die  Stellung  der  Ministerialen ­
  im  Kriegswesen  stützt.  Und  es  scheint  mir,  dass  sich
            
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