Ueber die Entstehungs verbal tnisse der Constitutio de expeditione Romana. 189
mit gleichbedeutenden wechselnd. Nach diesen Haltpunkten
dürfte sich doch behaupten lassen, dass ein Schriftstück, in
welchem der Ausdruck Ministeriales anderen als erläuternder,
also doch wohl allgemein üblichster zugefügt ist, schwerlich
vor dem zwölften, jedenfalls nicht in früheren Zeiten des eilften
Jahrhunderts entstanden sein kann.
Wir treffen demnach in der Constitutio mehrere Ausdrücke,
welche wenigstens in der hier vorliegenden Bedeutung
und Verbindung dem Sprachgebrauche des eilften Jahrhunderts
noch fremd sind, welche, sollte sich das bezüglich des einen
oder anderen noch bestreiten lassen, wenigstens in ihrer Gesammtheit
mit genügender Sicherheit die Entstehung im
zwölften Jahrhunderte erweisen dürften, während einzelne auch
noch in den früheren Zeiten dieses unzulässig scheinen, bestimmter
auf die Regierung K. Friedrichs I. als früheste Entstehungszeit
hinweisen. Damit erscheint diese denn überhaupt
ziemlich eng begrenzt, da die Entstehungszeit der ältesten
Handschrift wahrscheinlich mit dem Ende dieser Regierung
zusammenfällt, dasselbe jedenfalls nicht weit überschreitet.
Muss nun damit wenigstens für denjenigen, der meinen
Gründen zustimmt, die Zeitfrage bezüglich des Stückes, wie
es jetzt vorliegt, als gelöst erscheinen, so wird andererseits auch
kaum zu verkennen sein, dass es Ausdrücke und Angaben
enthält, welche dom zwölften Jahrhunderte in keiner Weise
entsprechen, welche an und für sich auf’s bestimmteste auf
Entstehung im eilften Jahrhunderte hindcuten müssten.
Allerdings möchte ich auch hier nicht alle von den Vertheidigern
der Entstehung unter K. Konrad II. oder doch im
eilften Jahrhunderte geltend gemachten Gründe als massgebende
anerkennen. Werden die Bestimmungen der Constitutio
an einen Streit der Herren und Mannen angeknüpft, wissen
wir anderweitig, dass gerade K. Konrad II. mehrfach regelnd
in solche Streitigkeiten eingriff, so könnte das allerdings die
Entstehung unter ihm wenigstens wahrscheinlich machen, sobald
anderweitig bereits festgestcllt wäre, dass es sich um
Satzungen aus den früheren Zeiten des eilften Jahrhunderts
handle; aber es ist das natürlich kein Grund, welcher an und
für sich die Entstehung unter irgendwelchem anderen Herrscher
ausschliessen würde.