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Ficker.
in dieser Zeit entstanden, so kann es in keiner Weise auffallen,
wenn sie von freien und unfreien Vasallen spricht.
Dagegen wird nun von vornherein nicht zu bezweifeln
sein, dass es sich hei diesem Verhältnisse um das Ergebniss
einer späteren Entwicklung handeln muss; es setzt doch schon
eine gewisse Lockerung der strengen persönlichen Abhängigkeit
des Dienstmannes vom Dienstherrn voraus. Ich habe es
nun bereits früher versucht, dieses Verhältniss möglichst weit
in den Urkunden zurückzuverfolgen (vgl. Heerschild 176 ff.);
das Ergebniss war, dass kein Haltpunkt über die Mitte des
zwölften Jahrhunderts zurückführte. Auch seitdem ist mir nur
ein einziges Zeugniss bekannt geworden, wonach ein solches
Verhältniss weiter zurückzureichen scheint. Friedrich von
Bitsch, Bruder des Herzogs von Lothringen, bekundet 1172,
dass einer seiner Ministerialen ihm ein Gut resignirt habe,
welches derselbe liiere ac cum omni iusticia iure feodi per
Uneam proavorum suorum besass (Schöpflin Alsatia dipl. 1, 259).
Die Ausdrücke scheinen bestimmt ein Mannlehen zu bezeichnen,
dessen Vererbung als solches durch das ganze Jahrhundert zurückreichen
mag. Aber es ist ein Mannlehen vom eigenen
Herrn; ausnahmsweise Verleihungen heimgefallener Mannlehen
an eigene Ministerialen, statt an freie Vasallen, mögen die
allgemeine Lehensfähigkeit der Ministerialen zuerst angebahnt
haben. So lange es aber nicht gelingt, auch nur vereinzelte
Fälle mit Sicherheit über das zwölfte Jahrhundert zurückzuverfolgen,
so lange wird sich gewiss mit Fug behaupten lassen,
dass ein Schriftstück, welches schlechtweg von freien und unfreien
Vasallen redet, in der Stellung der letzteren nichts
Unregelmässiges zu sehen scheint, nicht schon im eilften Jahrhunderte,
am wenigsten in früheren Zeiten desselben entstanden
sein kann, dass solche Redeweise selbst unter den nächsten Vorgängern
K. Friedrichs I. nur schwer zulässig erscheinen könnte.
Für die Entstehung im zwölften Jahrhunderte scheint mir
endlich der Gebrauch des Ausdrucks Ministerialen zu sprechen.
Es ist die Rede von den ecclesiarum filiis vel domesticis, id est
mihisterialibus. Wird der Ausdruck hier verwandt, um einen
anderen zu erläutern, sc ist gewiss anzunehmen, dass das in
einer Zeit geschah, wo er selbst eine ganz feststehende, allgemein
bekannte Bedeutung hatte. Im zwölften Jahrhunderte