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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

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Ficker.

kann,  sondern  entsprechend  sonstigen  Zeugnissen  sein  Lehen
verliert,  wenn  er  nicht  mitzieht;  wird  aber  der  Termin  nicht
eingehalten,  so  steht  es  in  seiner  Wald,  oh  er  mitziehen  oder
ob  er  die  Hälfte  der  Jahreseinkünfte  als  Heersteuer  zahlen
will.  Ein  für  die  Zeitfrage  massgebender  Halt  wird  sich  zweifellos ­
  jener  Bestimmung  nicht  entnehmen  lassen.
Pertz  weist  einmal  darauf  hin,  dass  die  Urkunde  zu  der
Zeit  entstanden  sein  dürfte,  als  unter  K.  Friedrich  I.  die
häufigen  Züge  nach  Italien  den  Deutschen  besonders  lästig
wurden.  Dagegen  ist  schon  anderweitig  bemerkt,  dass  sich  das
aus  der  Urkunde  keineswegs  mit  Nothwendigkeit  ergiebt;  als
Grund,  der  genauere  Bestimmungen  nöthig  mache,  wird  nicht
ein  Widerstreben  gegen  solche  Züge  überhaupt  angegeben,
sondern  ein  Streit  zwischen  Fürsten  und  Vasallen  über  die
Anzahl  der  zu  stellenden  Mannschaft;  zu  einem  solchen  Streite
konnte  jeder  Zug  Anslass  bieten.  Weiter  aber  bezieht  sich
Pertz  darauf,  dass  die  Redeweise  an  die  Urkunden  des  zwölften
Jahrhunderts  erinnere,  ohne  freilich  irgendwelche  Einzelnheiten
hervorzuheben.  Im  allgemeinen  möchte  ich  auch  kaum  zugeben,
dass  die  Redeweise  dem  zwölften  Jahrhunderte  entspreche.
Dagegen  glaube  ich  allerdings,  dass  sich  einzelne  Ausdrücke
finden,  welche  weniger  an  und  für  sich,  als  durch  die  besondere ­
  Bedeutung,  in  der  sie  in  der  Constitutio  gebraucht  sind,
für  die  Entstehung  derselben  im  zwölften  Jahrhunderte  und
wohl  erst  in  den  späteren  Zeiten  desselben  mit  ziemlicher  Bestimmtheit ­
  sprechen.
Dahin  rechne  ich  einmal,  dass  in  der  Constitutio  sechsmal ­
  der  Ausdruck  Principes  gebraucht  wird,  während  kein
anderer  gleichbedeutender  Ausdruck  vorkommt.  Das  deutet
auf  eine  Zeit,  wo  sich  der  Gebrauch  festgestellt  hatte,  die  erste
Classe  der  Grossen  des  Reichs  regelmässig  mit  gerade  diesem
Ausdrucke  zu  bezeichnen.  Das  war  nach  Untersuchungen,  welche
ich  früher  über  den  Gebrauch  des  Ausdruckes  anstellte  (vgl.
Reichsfürstenstand  §.21  ff.),  erst  im  zwölften  Jahrhunderte  der
Fall.  Allerdings  wurde  der  Ausdruck  in  solcher  Bedeutung
auch  schon  im  eilften  Jahrhunderte  verwandt.  Häufiger  ist  da
aber  doch  nur  schlechtweg  von  den  Ficleles  des  Königs  die
Rede,  wodurch  sich  freilich  in  der  Constitutio  nur  in  ein  oder
andern  Falle  der  enger  begrenzte  Ausdruck  würde  ersetzen
            
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