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Ficker.
der einschlagenden Fragen so besonders bewanderter Forscher,
wie Nitzsch, Ministerialität und Bürgerthum 46, sich dahin erklärte,
dass die Constitutio vor oder spätestens in dieselbe Zeit
mit Konrad’s II. Weissenburger Dienstrecht gehört, ohne dass
meines Wissens seine Gründe ausdrücklich widerlegt wurden.
Ueberwiegend wird allerdings jetzt Entstehung im zwölften
Jahrhunderte angenommen. Homeyer, System des Lehnrechts
382, drückt sich mit Zurückhaltung dahin aus, dass er die Abfassungszeit
eher ins zwölfte, als ins eilfte Jahrhundert setzen
möchte. Massgebend für die jetzt am meisten verbreitete Ansicht
sind insbesondere die Bemerkungen geworden, mit welchen
Pertz die Ausgabe in den Monumenta Germaniae L. 2 b, 2
einleitete; er spricht sich bestimmter für Entstehung in den
spätem Zeiten des Jahrhunderts unter K. Friedrich I. aus. Die
neuern Darstellungen der deutschen Rechtsgeschichte schliessen
sich seiner Meinung durchweg an. Ebenso Stobbe in der Geschichte
der deutschen Rechtsquellen 1, 474, der auch nur die
Benutzung einer bereits im eilften Jahrhunderte vorhandenen
Urkunde für unwahrscheinlich hält. Beaclitenswerth dürfte insbesondere
sein, dass auch Weiland auf Grundlage sehr eingehender
Forschungen über die Reichsheerfahrt im zwölften Jahrhundert
sich für jene Ansicht ausspricht und es zugleich versucht,
die Entstehungszeit noch genauer zu bestimmen, indem
er die Vermuthung begründet, die Constitutio dürfe unter Einwirkung
des Aufgebotes zur Romfahrt im J. 1189 fabricirt
sein; vgl. Forschungen zur deutschen Gesch. 7, 130. 134.
Versuchen wir es nun, den sich hier bietenden Fragen
näher nachzugehen, so bietet der äussere Bestand der Ueberliefcrung
uns wesentlich nur den einen Haltpunkt, dass die
Constitutio zu Ende des zwölften Jahrhunderts bereits vorhanden
war. Von den drei erhaltenen Handschriften fällt nur die
älteste ins Gewicht, da die beiden andern wahrscheinlich unmittelbar
aus derselben geflossen sind, jedenfalls nur so unbedeutende
Abweichungen zeigen, dass sie, falls jenes auch nicht
zutreffen sollte, wenigstens auf eine nächstliegende gemeinsame
Vorlage zurückgehen müssen, so dass das Vorhandensein mehrerer
Handschriften keineswegs nöthigt, uns die Constitutio
selbst längere Zeit vor der ältesten Handschrift entstanden zu
denken. Diese findet sich in einem Codex aus Chiemsee, der