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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 73. Band, (Jahrgang 1873)

176

Ficker.

der  einschlagenden  Fragen  so  besonders  bewanderter  Forscher,
wie  Nitzsch,  Ministerialität  und  Bürgerthum  46,  sich  dahin  erklärte, ­
  dass  die  Constitutio  vor  oder  spätestens  in  dieselbe  Zeit
mit  Konrad’s  II.  Weissenburger  Dienstrecht  gehört,  ohne  dass
meines  Wissens  seine  Gründe  ausdrücklich  widerlegt  wurden.
Ueberwiegend  wird  allerdings  jetzt  Entstehung  im  zwölften
Jahrhunderte  angenommen.  Homeyer,  System  des  Lehnrechts
382,  drückt  sich  mit  Zurückhaltung  dahin  aus,  dass  er  die  Abfassungszeit ­
  eher  ins  zwölfte,  als  ins  eilfte  Jahrhundert  setzen
möchte.  Massgebend  für  die  jetzt  am  meisten  verbreitete  Ansicht ­
  sind  insbesondere  die  Bemerkungen  geworden,  mit  welchen
Pertz  die  Ausgabe  in  den  Monumenta  Germaniae  L.  2  b,  2
einleitete;  er  spricht  sich  bestimmter  für  Entstehung  in  den
spätem  Zeiten  des  Jahrhunderts  unter  K.  Friedrich  I.  aus.  Die
neuern  Darstellungen  der  deutschen  Rechtsgeschichte  schliessen
sich  seiner  Meinung  durchweg  an.  Ebenso  Stobbe  in  der  Geschichte ­
  der  deutschen  Rechtsquellen  1,  474,  der  auch  nur  die
Benutzung  einer  bereits  im  eilften  Jahrhunderte  vorhandenen
Urkunde  für  unwahrscheinlich  hält.  Beaclitenswerth  dürfte  insbesondere ­
  sein,  dass  auch  Weiland  auf  Grundlage  sehr  eingehender ­
  Forschungen  über  die  Reichsheerfahrt  im  zwölften  Jahrhundert ­
  sich  für  jene  Ansicht  ausspricht  und  es  zugleich  versucht, ­
  die  Entstehungszeit  noch  genauer  zu  bestimmen,  indem
er  die  Vermuthung  begründet,  die  Constitutio  dürfe  unter  Einwirkung ­
  des  Aufgebotes  zur  Romfahrt  im  J.  1189  fabricirt
sein;  vgl.  Forschungen  zur  deutschen  Gesch.  7,  130.  134.
Versuchen  wir  es  nun,  den  sich  hier  bietenden  Fragen
näher  nachzugehen,  so  bietet  der  äussere  Bestand  der  Ueberliefcrung
  uns  wesentlich  nur  den  einen  Haltpunkt,  dass  die
Constitutio  zu  Ende  des  zwölften  Jahrhunderts  bereits  vorhanden ­
  war.  Von  den  drei  erhaltenen  Handschriften  fällt  nur  die
älteste  ins  Gewicht,  da  die  beiden  andern  wahrscheinlich  unmittelbar ­
  aus  derselben  geflossen  sind,  jedenfalls  nur  so  unbedeutende ­
  Abweichungen  zeigen,  dass  sie,  falls  jenes  auch  nicht
zutreffen  sollte,  wenigstens  auf  eine  nächstliegende  gemeinsame
Vorlage  zurückgehen  müssen,  so  dass  das  Vorhandensein  mehrerer ­
  Handschriften  keineswegs  nöthigt,  uns  die  Constitutio
selbst  längere  Zeit  vor  der  ältesten  Handschrift  entstanden  zu
denken.  Diese  findet  sich  in  einem  Codex  aus  Chiemsee,  der
            
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