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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

Dass  die  Anfänge  des  Verhältnisses  in  die  Zeiten  des
fränkischen  Reiches  zurück  reichen,  wird  nicht  zu  bezweifeln
sein.  Wie  weit,  wird  sich  überhaupt  schwer  mit  Genauigkeit
bestimmen  lassen.  Ein  derartiges  allgemeines  Rechtsverhältniss
kann  sich  sehr  allmählig  entwickeln.  Und  auch  wenn  es  sich
zweifellos  festgestellt  hat,  fehlt  uns  oft  jedes  unmittelbare  Zeugniss
  dafür,  da  keine  Veranlassung  dazu  vorlag,  sich  über  dasselbe ­
  auszusprechon.  Wir  werden  uns  häufig  damit  begnügen
müssen,  aus  den  Einzelthatsachen  auf  das  Vorhandensein  der
ihnen  anscheinend  zu  Grunde  liegenden  Rechtsanschauung  zurückzuschliessen.
  Und  dabei  sind  Fehlschlüsse  sein-  naheliegend.
Es  wird  sich  da  oft  schwer  entscheiden  lassen,  ob  die  schon  vorhandene ­
  Rechtsanschauung  die  Handlung  beeinflusste,  ob  umgekehrt ­
  die  zunächst  widerrechtlich  oder  aus  anderem  Rechtsgrunde
vorgenommene  Handlung  auf  die  Festsetzung  jener  ein  wirkt.
So  mag  es  denn  auch  fraglich  sein,  ob  wir  schon  aus
den  frühem  Verfügungen  der  fränkischen  Könige,  insbesondere
aus  der  grossen  Divisio  unter  Karlmann  und  Pipin,  welche
auch  die  Bisthümer  traf,  auf  das  Vorhandensein  einer  Anschauung ­
  schliessen  dürfen,  dass  der  König  Eigenthümer  ihres
Gutes  sei.  War  das  noch  nicht  der  Fall,  so  konnte  zweifellos
die  Durchführung  einer  solchen  Massregel  auf  die  Festsetzung
jener  Anschauung  vom  grössten  Einflüsse  sein.  Umgekehrt  ist
von  andern  geltend  gemacht,  dass  der  Massregel  bereits  eine
entsprechende  Rcchtsauffassung  zu  Grunde  lag.  Die  Gründe,
welche  dagegen  insbesondere  von  Roth  geltend  gemacht  sind,
möchte  ich  nicht  als  ausschlaggebend  betrachten.  Allerdings
scheint  es  mit  der  Annahme,  dass  das  Kirchengut  überhaupt
in  der  Gewere  des  Königs  gestanden  habe,  nicht  vereinbar,  dass
zu  allen  Zeiten  der  fränkischen  Monarchie  Fiscalgut  an  Kirchen
zu  Eigenthum  geschenkt  oder  mit  Kirchengut  vertauscht  wurde.
Aber  ich  denke  nachweisen  zu  können,  dass  das  in  den  folgenden ­
  Zeiten  ebenso  geschah,  ohne  dass  dadurch  doch  ein  volles
Eigenthum  der  Kirche  begründet  wurde.  Und  will  ich  nicht
behaupten,  dass  das  deshalb  auch  in  der  früheren  fränkischen
Zeit  der  Fall  gewesen  sein  muss,  so  wird  doch,  wenn  jener
Beweis  gelingt,  zuzugeben  sein,  dass  es  wenigstens  der  Fall  gewesen ­
  sein  könne.  Es  ist  weiter  nicht  zu  bestreiten,  dass  die
Könige  die  Divisio  als  ein  Unrecht  betrachteten,  welches  in
            
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