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Ficker.
Dass die Anfänge des Verhältnisses in die Zeiten des
fränkischen Reiches zurück reichen, wird nicht zu bezweifeln
sein. Wie weit, wird sich überhaupt schwer mit Genauigkeit
bestimmen lassen. Ein derartiges allgemeines Rechtsverhältniss
kann sich sehr allmählig entwickeln. Und auch wenn es sich
zweifellos festgestellt hat, fehlt uns oft jedes unmittelbare Zeugniss
dafür, da keine Veranlassung dazu vorlag, sich über dasselbe
auszusprechon. Wir werden uns häufig damit begnügen
müssen, aus den Einzelthatsachen auf das Vorhandensein der
ihnen anscheinend zu Grunde liegenden Rechtsanschauung zurückzuschliessen.
Und dabei sind Fehlschlüsse sein- naheliegend.
Es wird sich da oft schwer entscheiden lassen, ob die schon vorhandene
Rechtsanschauung die Handlung beeinflusste, ob umgekehrt
die zunächst widerrechtlich oder aus anderem Rechtsgrunde
vorgenommene Handlung auf die Festsetzung jener ein wirkt.
So mag es denn auch fraglich sein, ob wir schon aus
den frühem Verfügungen der fränkischen Könige, insbesondere
aus der grossen Divisio unter Karlmann und Pipin, welche
auch die Bisthümer traf, auf das Vorhandensein einer Anschauung
schliessen dürfen, dass der König Eigenthümer ihres
Gutes sei. War das noch nicht der Fall, so konnte zweifellos
die Durchführung einer solchen Massregel auf die Festsetzung
jener Anschauung vom grössten Einflüsse sein. Umgekehrt ist
von andern geltend gemacht, dass der Massregel bereits eine
entsprechende Rcchtsauffassung zu Grunde lag. Die Gründe,
welche dagegen insbesondere von Roth geltend gemacht sind,
möchte ich nicht als ausschlaggebend betrachten. Allerdings
scheint es mit der Annahme, dass das Kirchengut überhaupt
in der Gewere des Königs gestanden habe, nicht vereinbar, dass
zu allen Zeiten der fränkischen Monarchie Fiscalgut an Kirchen
zu Eigenthum geschenkt oder mit Kirchengut vertauscht wurde.
Aber ich denke nachweisen zu können, dass das in den folgenden
Zeiten ebenso geschah, ohne dass dadurch doch ein volles
Eigenthum der Kirche begründet wurde. Und will ich nicht
behaupten, dass das deshalb auch in der früheren fränkischen
Zeit der Fall gewesen sein muss, so wird doch, wenn jener
Beweis gelingt, zuzugeben sein, dass es wenigstens der Fall gewesen
sein könne. Es ist weiter nicht zu bestreiten, dass die
Könige die Divisio als ein Unrecht betrachteten, welches in