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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigentlium  des  Reichs  am  ReiclisMrchengute.

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liclien  Herren  unterstanden.  Es  mag -  genügen,  einige  Beispiele
anzuführen.  Weil  es,  wie  er  sagt,  erlaubt  sei,  de  propriis  rebits
suis  dare,  schenkt  um  1060  Graf  Pontius  seiner  Frau  episcopatum
  Albiensem  et  civitatem  mit  angegebenem  Zubehör,  et  medietatem
  de  episcopatu  de  Nemauso  und  anderes,  so  dass  sie  in  Ermangelung ­
  von  Kindern  ipsos  alodes  auf  Lebenszeit  besitzen
soll,  während  sie  nach  ihrem  Tode  an  seine  Verwandten  zurückfallen ­
  (Gallia  Christ.  1,  4).  Aehnlich  schenkt  1095  der  Sohn
des  Grafen  von  S.  Gilles  seiner  Frau  in  sposalitio  et  dotatione  die
Städte  Rhodez  und  Cahors  cum  comitato  et  episcopio;  stirbt  er
ohne  Kinder,  so  kann  sie  darüber  nach  ihrem  Belieben  verfügen ­
  (Hist,  de  Languedoc  2,  389).  Der  Graf  von  Melgueil
sagt  1085:  episcopatum  Magalonensem  —  sicut  et  ego  et  antecessores
  mei  comites  hactenus  habuimus  et  tenuimus  in  alodiurii,  —
dono  et  trado  per  rdlodium  s.  Romane  ecclesie  (Hist,  de  1  .ang.  2,
321).  Der  Verkauf  der  Bisthümer  wurde  hier  denn  auch  in
ungescheutester  Weise  betrieben.  Um  1040  wird  das  Bisthum
Albi  von  zwei  Brüdern,  einem  Vicecomes  und  dem  Bischöfe
von  Kimes,  an  einen  Wilhelm  um  fünftausend  Solidi  für  sie,
und  fünftausend  Solidi  für  den  Grafen  Pontius,  der  Miteigenthümer
  oder  höherer  Herr  gewesen  sein  wird,  in  der  Weise
verkauft,  dass  es  ihm  nach  dem  Tode  des  jetzigen  Bischofs
auf  Lebenszeit  gehören  soll,  mag  er  dort  nun  sich  selbst  oder
irgend  einen  andern  zum  Bischof  weihen  lassen  (Gallia  Christ.
1,  4).  Das  Erzbisthum  Narbonne  war  1059  vom  Vicecomes
um  hunderttausend  Solidi  erkauft;  der  Erzbischof  plünderte
dann  die  Kirche,  um  das  Bisthum  Urgel  um  eine  gleiche
Summe  für  seinen  Bruder  erkaufen  zu  können  (Hist,  de
Lang.  2,  232).
In  die  Reichslande  griff  dieses  Verhältniss  in  so  weit
über,  als  wir  auch  im  Königreiche  Burgund  Bisthümer  wohl
unter  der  Herrschaft  weltlicher  Grossen  finden;  so  der  Grafen
von  Savoyen  und  der  Grafen  von  Provence;  bei  der  Theilung
1125  werden  Erzbisthümer  und  Bisthümer  der  Provence  mit
getheilt.  Ueberwiegend  stehen  die  Bischöfe  hier  unter  dem
Könige;  und  ist  da  häufiger,  worauf  wir  zurückkommen,  nur
von  der  Investitur  oder  Verleihung  der  Regalien  die  Rede,  so
kommen  doch  auch  Ausdrücke  vor,  welche  bestimmter  auf  ein
Eigenthum  des  Königs  an  den  Bisthümern  hindeuten.  So  über-
            
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