lieber das Eigentlium des Reichs am ReiclisMrchengute.
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liclien Herren unterstanden. Es mag - genügen, einige Beispiele
anzuführen. Weil es, wie er sagt, erlaubt sei, de propriis rebits
suis dare, schenkt um 1060 Graf Pontius seiner Frau episcopatum
Albiensem et civitatem mit angegebenem Zubehör, et medietatem
de episcopatu de Nemauso und anderes, so dass sie in Ermangelung
von Kindern ipsos alodes auf Lebenszeit besitzen
soll, während sie nach ihrem Tode an seine Verwandten zurückfallen
(Gallia Christ. 1, 4). Aehnlich schenkt 1095 der Sohn
des Grafen von S. Gilles seiner Frau in sposalitio et dotatione die
Städte Rhodez und Cahors cum comitato et episcopio; stirbt er
ohne Kinder, so kann sie darüber nach ihrem Belieben verfügen
(Hist, de Languedoc 2, 389). Der Graf von Melgueil
sagt 1085: episcopatum Magalonensem — sicut et ego et antecessores
mei comites hactenus habuimus et tenuimus in alodiurii, —
dono et trado per rdlodium s. Romane ecclesie (Hist, de 1 .ang. 2,
321). Der Verkauf der Bisthümer wurde hier denn auch in
ungescheutester Weise betrieben. Um 1040 wird das Bisthum
Albi von zwei Brüdern, einem Vicecomes und dem Bischöfe
von Kimes, an einen Wilhelm um fünftausend Solidi für sie,
und fünftausend Solidi für den Grafen Pontius, der Miteigenthümer
oder höherer Herr gewesen sein wird, in der Weise
verkauft, dass es ihm nach dem Tode des jetzigen Bischofs
auf Lebenszeit gehören soll, mag er dort nun sich selbst oder
irgend einen andern zum Bischof weihen lassen (Gallia Christ.
1, 4). Das Erzbisthum Narbonne war 1059 vom Vicecomes
um hunderttausend Solidi erkauft; der Erzbischof plünderte
dann die Kirche, um das Bisthum Urgel um eine gleiche
Summe für seinen Bruder erkaufen zu können (Hist, de
Lang. 2, 232).
In die Reichslande griff dieses Verhältniss in so weit
über, als wir auch im Königreiche Burgund Bisthümer wohl
unter der Herrschaft weltlicher Grossen finden; so der Grafen
von Savoyen und der Grafen von Provence; bei der Theilung
1125 werden Erzbisthümer und Bisthümer der Provence mit
getheilt. Ueberwiegend stehen die Bischöfe hier unter dem
Könige; und ist da häufiger, worauf wir zurückkommen, nur
von der Investitur oder Verleihung der Regalien die Rede, so
kommen doch auch Ausdrücke vor, welche bestimmter auf ein
Eigenthum des Königs an den Bisthümern hindeuten. So über-