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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Fiele  er.

wonach  niemand  ohne  seine  Zustimmung  einem  niedern  Herrn
unterstellt  werden  soll.  Als  K.  Friedrich  1215  zum  Nutzen
des  Reichs  und  mit  Zustimmung  der  anwesenden  Fürsten  die
Fürstabteien  Obermünster  und  Niedermünster  zu  Regensburg
vertauscht  hatte,  musste  er  das  zurücknehmen  auf  einen  Spruch
des  Reichsgerichtes,  wonach  kein  Fürstenthum  ohne  Zustimmung
des  Fürsten  und  der  Ministerialen  vom  Reiche  veräussert
werden  dürfe  (Mon.  Boica  30,  36.  46).  Erscheint  der  König
in  der  Verfügung  über  die  Reichsabteien  beschränkt,  so  ist  das
in  dieser  Zeit  bei  anderem  Reichsgute  ebenso  der  Fall.  Nie  sind
es  kirchliche  Gesichtspunkte,  welche  da  eingreifen;  überall  tritt
noch  die  Auffassung,  dass  die  Reichsabteien  Eigenthum  des
Reiches  sind,  auf’s  bestimmteste  hervor.
13.  Zweifle  ich  nun  nicht,  dass  dieselbe  Auffassung  auch
für  das  Verhältniss  der  Bisthümer  zum  Reiche  massgebend  war,
so  ist  nicht  zu  verkennen,  dass  wir  dieselbe  wenigstens  in
Deutschland  nicht  so  häufig  und  nicht  mit  derselben  Bestimmtheit ­
  ausgesprochen  finden.  Es  wird,  sich  schon  deshalb  empfehlen, ­
  zunächst  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  nach  den  Anschauungen ­
  derZeit  ein  Privateigenthum  an  Bisthümern
überhaupt  möglich  war.  Denn  wenn  das  für  Kirchen  im  allgemeinen ­
  der  Fall  war,  so  wäre  es  doch  sehr  denkbar,  dass
wenigstens  die  Bisthümer  vbn  diesem  Verhältnisse  unberührt
blieben.  Schon  das  muss  uns  da  vorsichtig  machen,  dass  jedenfalls ­
  noch  in  carolingischer  Zeit,  worauf  wir  zurückkommen,
die  bezüglichen  Verhältnisse  der  Bisthümer  und  der  dem  Könige
gehörenden  Abteien  anscheinend  verschieden  aufgefasst  wurden.
Mag  man  da  aber  früher  einen  Unterschied  festgehalten
haben,  so  finden  wir  später  in  Ländern,  welche  einst  zum
Reiche  Karls  des  Grossen  gehörten,  auf’s  Bestimmteste  ausgesprochen, ­
  dass  ganze  Bisthümer  ebenso  Gegenstand  des  Eigenthums ­
  sein  können,  wie  Abteien,  und  zwar  nicht  blos  Eigenthum ­
  des  Königs  selbst,  sondern  auch  anderer  Grossen;  wir
finden  sie  ausdrücklich  so  bezeichnet  und  thatsächlich  über  sie
verfügt,  wie  über  jedes  andere  Eigenthum.
Finden  wir  die  zahlreichsten  und  bestimmtesten  Zeugnisse
in  Frankreich,  so  erklärt  sich  das  daraus,  dass  hier  das
Königthum  sich  nur  bei  der  Herrschaft  über  einen  Theil  der
Bischöfe  behauptete,  die  Bischöfe  hier  sehr  häufig  andern  weit-
            
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