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Fiele er.
wonach niemand ohne seine Zustimmung einem niedern Herrn
unterstellt werden soll. Als K. Friedrich 1215 zum Nutzen
des Reichs und mit Zustimmung der anwesenden Fürsten die
Fürstabteien Obermünster und Niedermünster zu Regensburg
vertauscht hatte, musste er das zurücknehmen auf einen Spruch
des Reichsgerichtes, wonach kein Fürstenthum ohne Zustimmung
des Fürsten und der Ministerialen vom Reiche veräussert
werden dürfe (Mon. Boica 30, 36. 46). Erscheint der König
in der Verfügung über die Reichsabteien beschränkt, so ist das
in dieser Zeit bei anderem Reichsgute ebenso der Fall. Nie sind
es kirchliche Gesichtspunkte, welche da eingreifen; überall tritt
noch die Auffassung, dass die Reichsabteien Eigenthum des
Reiches sind, auf’s bestimmteste hervor.
13. Zweifle ich nun nicht, dass dieselbe Auffassung auch
für das Verhältniss der Bisthümer zum Reiche massgebend war,
so ist nicht zu verkennen, dass wir dieselbe wenigstens in
Deutschland nicht so häufig und nicht mit derselben Bestimmtheit
ausgesprochen finden. Es wird, sich schon deshalb empfehlen,
zunächst die Frage aufzuwerfen, ob nach den Anschauungen
derZeit ein Privateigenthum an Bisthümern
überhaupt möglich war. Denn wenn das für Kirchen im allgemeinen
der Fall war, so wäre es doch sehr denkbar, dass
wenigstens die Bisthümer vbn diesem Verhältnisse unberührt
blieben. Schon das muss uns da vorsichtig machen, dass jedenfalls
noch in carolingischer Zeit, worauf wir zurückkommen,
die bezüglichen Verhältnisse der Bisthümer und der dem Könige
gehörenden Abteien anscheinend verschieden aufgefasst wurden.
Mag man da aber früher einen Unterschied festgehalten
haben, so finden wir später in Ländern, welche einst zum
Reiche Karls des Grossen gehörten, auf’s Bestimmteste ausgesprochen,
dass ganze Bisthümer ebenso Gegenstand des Eigenthums
sein können, wie Abteien, und zwar nicht blos Eigenthum
des Königs selbst, sondern auch anderer Grossen; wir
finden sie ausdrücklich so bezeichnet und thatsächlich über sie
verfügt, wie über jedes andere Eigenthum.
Finden wir die zahlreichsten und bestimmtesten Zeugnisse
in Frankreich, so erklärt sich das daraus, dass hier das
Königthum sich nur bei der Herrschaft über einen Theil der
Bischöfe behauptete, die Bischöfe hier sehr häufig andern weit-