Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

85

Vasallen  erscheint,  nicht  aber  auch  Eigenthümer  des  Lehnsgutes
ist.  Nichts  steht  im  Wege,  das  auch  für  die  uns  beschäftigenden ­
  Verhältnisse  als  massgebend  zu  betrachten.  Unter  Voraussetzung ­
  der  Richtigkeit  der  vorhin  aufgestellten  Annahmen
bildet  die  beherrschte  Kirche  ein  Zubehör  der  herrschenden
und  steht  demnach  mit  dieser  im  Eigenthum  des  Herrn  derselben. ­
  Es  gehört  etwa  eine  Pfarrkirche  einem  Kloster.  Das
Recht  des  Pfarrers  an  der  Kirche  und  ihrem  Gute  gründet
sich  zunächst  auf  Investitur  durch  den  Abt.  War  dieser  nicht
Eigenthümer,  so  Avar  damit  an  und  für  sich  keine  genügende
Sicherung  gewonnen.  Aber  der  Abt  hatte  seinerseits  Avieder
einen  Herrn,  etAva  einen  Grafen;  von  diesem  als  Obereigenthümer
  Avar  er  mit  der  Abtei  und  deren  gesammtem  Zubehör,
also  auch  mit  der  Pfarrkirche  investirt,  und  konnte  daraufhin
sein  Besitzrecht  an  dieser  durch  Investitur  Aveiter  auf  den  Pfarrer
übertragen,  dessen  Recht  demnach  unmittelbar  durch  das  Besitzrecht ­
  des  Abtes,  mittelbar  aber  durch  das  Eigenthumsrecht
des  Grafen  gedeckt  erscheint.
Soll  diese  Auffassung  sich  erproben,  so  müssen  Avir  übei’all
schliesslich  auf  einen  des  Eigenthums  fähigen  Herrn  gelangen.
Das  bietet  keine  Schwierigkeiten,  Avenn  als  höherer  Herr  ein
Laie  erscheint.  Am  häufigsten  führt  uns  aber  ein  Verfolgen
dieser  Verhältnisse  auf  einen  Bischof  als  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Herrn  der  Kirche.  Sollen  wir  demnach  nicht  zu
dem  unsere  ganze  Annahme  bedenklich  machenden  Schlüsse  gedrängt ­
  Averden,  dass  wir  wenigstens  den  bischöflichen  Kirchen,
Avie  das  ja  auch  kirchliche  Gesichtspunkte  nahe  legen  könnten,
Eigenthumsfähigkeit  zusprechen  müssen,  so  ergibt  sich  die  Aufgabe, ­
  auch  für  diese  einen  Herrn  nachzuweisen.  Als  solchen
finden  wir  nun  allerdings  in  Deutschland  durchweg  den  König
bezeichnet.  Aber  dafür  könnte  dessen  staatsrechtliche  Stellung
massgebend  sein.  Es  wird  genauer  zu  untersuchen  sein,  ob
das  Verhältnis  des  Königs  zu  den  Reichskirchen  nach  denselben ­
  privatrechtlichen  Gesichtspunkten  zu  beurtheilen  ist,  wie
das  Herrschaftsverhältniss  bei  andern  Kirchen.  Nur  dann,
wenn  naclnveisbar  ist,  dass  die  Reichskirchen,  insbesondere  auch
die  bischöflichen,  mit  ihrem  Gute  als  im  Eigenthume  des  Reichs
stehend  betrachtet  Avurden,  würde,  wenigstens  so  weit  ich  sehe,
jeder  Einwand  gegen  die  aufgestellte  Ansicht  beseitigt  sein.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.