lieber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
85
Vasallen erscheint, nicht aber auch Eigenthümer des Lehnsgutes
ist. Nichts steht im Wege, das auch für die uns beschäftigenden
Verhältnisse als massgebend zu betrachten. Unter Voraussetzung
der Richtigkeit der vorhin aufgestellten Annahmen
bildet die beherrschte Kirche ein Zubehör der herrschenden
und steht demnach mit dieser im Eigenthum des Herrn derselben.
Es gehört etwa eine Pfarrkirche einem Kloster. Das
Recht des Pfarrers an der Kirche und ihrem Gute gründet
sich zunächst auf Investitur durch den Abt. War dieser nicht
Eigenthümer, so Avar damit an und für sich keine genügende
Sicherung gewonnen. Aber der Abt hatte seinerseits Avieder
einen Herrn, etAva einen Grafen; von diesem als Obereigenthümer
Avar er mit der Abtei und deren gesammtem Zubehör,
also auch mit der Pfarrkirche investirt, und konnte daraufhin
sein Besitzrecht an dieser durch Investitur Aveiter auf den Pfarrer
übertragen, dessen Recht demnach unmittelbar durch das Besitzrecht
des Abtes, mittelbar aber durch das Eigenthumsrecht
des Grafen gedeckt erscheint.
Soll diese Auffassung sich erproben, so müssen Avir übei’all
schliesslich auf einen des Eigenthums fähigen Herrn gelangen.
Das bietet keine Schwierigkeiten, Avenn als höherer Herr ein
Laie erscheint. Am häufigsten führt uns aber ein Verfolgen
dieser Verhältnisse auf einen Bischof als unmittelbaren oder
mittelbaren Herrn der Kirche. Sollen wir demnach nicht zu
dem unsere ganze Annahme bedenklich machenden Schlüsse gedrängt
Averden, dass wir wenigstens den bischöflichen Kirchen,
Avie das ja auch kirchliche Gesichtspunkte nahe legen könnten,
Eigenthumsfähigkeit zusprechen müssen, so ergibt sich die Aufgabe,
auch für diese einen Herrn nachzuweisen. Als solchen
finden wir nun allerdings in Deutschland durchweg den König
bezeichnet. Aber dafür könnte dessen staatsrechtliche Stellung
massgebend sein. Es wird genauer zu untersuchen sein, ob
das Verhältnis des Königs zu den Reichskirchen nach denselben
privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurtheilen ist, wie
das Herrschaftsverhältniss bei andern Kirchen. Nur dann,
wenn naclnveisbar ist, dass die Reichskirchen, insbesondere auch
die bischöflichen, mit ihrem Gute als im Eigenthume des Reichs
stehend betrachtet Avurden, würde, wenigstens so weit ich sehe,
jeder Einwand gegen die aufgestellte Ansicht beseitigt sein.