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Ficker.
dass sie sich vollkommen erklären, wenn wir von der Annahme
ausgehen, dass für die Kirche, oder genauer für deren Vorsteher
und dessen Nachfolger nur ein unentziehbares Recht auf
Besitz und G-enuss erworben wird, dass es sich, um uns der
später üblichen Ausdrücke zu bedienen, nicht um den Erwerb
des Obereigenthums, sondern des Nutzeigenthums für die Kirche
handelt. Nehmen wir das vorläufig als erwiesen an, so bleibt
damit unsere Annahme durchaus vereinbar. Was für die Kirche
dauernd erworben wird, tritt zu dieser als Hauptsache in das
Verhältniss des Zubehör; und dann liegt nichts näher als die
Annahme, dass dem Herrn der Hauptsache auch das Obereigenthum
am Zubehör zusteht. Das bestätigt sich dadurch,
dass nach Massgabe bereits angeführter Belege und späterer
genauerer Erörterungen die Investitur durch den Herrn sich
nicht blos auf die Kirche selbst, sondern zugleich auf deren
gesammtes Zubehör erstreckt, da niemals eine Beschränkung
auf einzelnes Zubehör hervortritt, dessen Eigenthum dem Herrn
etwa aus besonderem Titel zustchen könnte. Wir sind damit
ganz bestimmt auf die Annahme hingewiesen, dass alles, was
die Kirche erwirbt, damit zugleich Eigenthum ihres Herrn wird.
Bedenklicher noch könnte ein anderer Umstand erscheinen,
den wir bisher absichtlich unberücksichtigt Hessen. Als Herrn
der einzelnen Kirche finden wir keineswegs immer einen Laien,
sondern wohl überwiegend eine andere Kirche, beziehungsweise
deren Vorsteher, dem dann auch die Investitur zusteht. Damit
erhebt sich der Einwand, dass, wenn jede, also auch die
herrschende Kirche des Grundeigenthums unfähig sein soll, in
solchen Fällen der Grundbesitz der beherrschten Kirche durch
das Eigenthum des Herrn nicht gedeckt erscheint. Damit
würde dann unsere Annahme anscheinend nicht allein unzureichend,
sondern überhaupt hinfällig.
Dieser Einwand würde aber nur dann stichhaltig sein,
wenn wir in dem unmittelbaren, die Investitur ertheilenden Herrn
zugleich immer den höchsten Herrn, den Obereigenthümer zu
sehen hätten. Das Lehnsverhältniss zeigt uns, dass eine Nutzgewere
am Gute nicht blos vom Eigenthtimer selbst, sondern
auch von dem erworben werden kann, der selbst nur eine auf
die Eigengewere des höhern Herrn zurückgehende Nutzgewere
hat, der damit allerdings als unmittelbarer Lehnsherr des