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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

dass  sie  sich  vollkommen  erklären,  wenn  wir  von  der  Annahme
ausgehen,  dass  für  die  Kirche,  oder  genauer  für  deren  Vorsteher ­
  und  dessen  Nachfolger  nur  ein  unentziehbares  Recht  auf
Besitz  und  G-enuss  erworben  wird,  dass  es  sich,  um  uns  der
später  üblichen  Ausdrücke  zu  bedienen,  nicht  um  den  Erwerb
des  Obereigenthums,  sondern  des  Nutzeigenthums  für  die  Kirche
handelt.  Nehmen  wir  das  vorläufig  als  erwiesen  an,  so  bleibt
damit  unsere  Annahme  durchaus  vereinbar.  Was  für  die  Kirche
dauernd  erworben  wird,  tritt  zu  dieser  als  Hauptsache  in  das
Verhältniss  des  Zubehör;  und  dann  liegt  nichts  näher  als  die
Annahme,  dass  dem  Herrn  der  Hauptsache  auch  das  Obereigenthum ­
  am  Zubehör  zusteht.  Das  bestätigt  sich  dadurch,
dass  nach  Massgabe  bereits  angeführter  Belege  und  späterer
genauerer  Erörterungen  die  Investitur  durch  den  Herrn  sich
nicht  blos  auf  die  Kirche  selbst,  sondern  zugleich  auf  deren
gesammtes  Zubehör  erstreckt,  da  niemals  eine  Beschränkung
auf  einzelnes  Zubehör  hervortritt,  dessen  Eigenthum  dem  Herrn
etwa  aus  besonderem  Titel  zustchen  könnte.  Wir  sind  damit
ganz  bestimmt  auf  die  Annahme  hingewiesen,  dass  alles,  was
die  Kirche  erwirbt,  damit  zugleich  Eigenthum  ihres  Herrn  wird.
Bedenklicher  noch  könnte  ein  anderer  Umstand  erscheinen,
den  wir  bisher  absichtlich  unberücksichtigt  Hessen.  Als  Herrn
der  einzelnen  Kirche  finden  wir  keineswegs  immer  einen  Laien,
sondern  wohl  überwiegend  eine  andere  Kirche,  beziehungsweise
deren  Vorsteher,  dem  dann  auch  die  Investitur  zusteht.  Damit
erhebt  sich  der  Einwand,  dass,  wenn  jede,  also  auch  die
herrschende  Kirche  des  Grundeigenthums  unfähig  sein  soll,  in
solchen  Fällen  der  Grundbesitz  der  beherrschten  Kirche  durch
das  Eigenthum  des  Herrn  nicht  gedeckt  erscheint.  Damit
würde  dann  unsere  Annahme  anscheinend  nicht  allein  unzureichend, ­
  sondern  überhaupt  hinfällig.
Dieser  Einwand  würde  aber  nur  dann  stichhaltig  sein,
wenn  wir  in  dem  unmittelbaren,  die  Investitur  ertheilenden  Herrn
zugleich  immer  den  höchsten  Herrn,  den  Obereigenthümer  zu
sehen  hätten.  Das  Lehnsverhältniss  zeigt  uns,  dass  eine  Nutzgewere
  am  Gute  nicht  blos  vom  Eigenthtimer  selbst,  sondern
auch  von  dem  erworben  werden  kann,  der  selbst  nur  eine  auf
die  Eigengewere  des  höhern  Herrn  zurückgehende  Nutzgewere
hat,  der  damit  allerdings  als  unmittelbarer  Lehnsherr  des
            
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