lieber das Eigentlmm des Reichs am Reichskirchengute.
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Heilige als Grundeigenthümer fingirt wurden (vrgl. §. 5). Dieser
Anschauung entsprechend ist die Form dann durchweg die,
dass der gewählte Vorsteher den Stab vom Hauptaltare zu
nehmen hat, ihm somit die Investitur gleichsam durch Gott
oder den Heiligen ertheilt wird. Als die Laieninvestitur verboten
war, zeigen sich da wohl Uebergangsformen, durch
welche die bisherigen Eigenthümer ihre Befugnisse zu wahren
suchten. In Urkunde von 1117 heisst es, dass der Abt von
St. Mihiel den Stab aus der Hand des Grafen erhalten habe;
dass man dann das Verbot in der Weise umgangen habe, ut
baculus super altare a comite — poneretur et abbas eins ductu
ad eum suscipiendum duceretur; dass man es jetzt aber durchgesetzt
habe, dass nur die Brüder den Abt zum Altare führen,
um den Stab zu nehmen, und dem Grafen die Wahl nur anzeigen
(Calmet H. de Lorr. 2, 262).
Diese enge Verbindung zwischen Investitur und Herrschaft
entspricht zweifellos durchaus unserer Annahme, dass
die letztere unerlässlich war, weil man die Kirche selbst des
Eigenthums nicht fähig hielt. Um ihr die Nutzung ihres Gutes
zu sichern, musste sie einen des echten Eigenthums fähigen
Herrn haben, von welchem der zeitige Vorsteher vermittelst
der Investitur eine Gewere am Gute erhalten konnte.
9. Traf unsere Annahme bis dahin auf keine Schwierigkeiten,
so ist allerdings nicht zu verkennen, dass sich gegen
dieselbe Einwendungen erheben lassen, welche sie wenigstens
auf den ersten Blick unhaltbar zu machen scheinen.
Zunächst wird nach Tausenden von Urkunden von den
einzelnen Kirchen durch Schenkung, Kauf und Tausch Grundeigenthum
erworben, was mit unserer Annahme unvereinbar
scheint. Da wird aber doch Alles auf eine genauere Prüfung
ankommen, ob in solchen Fällen nothwendig an Erwerb des
Eigenthums im strengen Sinne des Wortes gedacht werden
muss. Scheint es geeigneter, diese Prüfung erst später mit
nächster Rücksichtnahme auf die bezüglichen Verhältnisse des
Reichskirchengutes als des Hauptgegenstandes unserer Untersuchung
anzustellen, so mag es vorläufig genügen, auf das Ergebnis
zu verweisen. Ich hoffe feststellen zu können, dass die
Ausdrücke der Urkunden uns keineswegs nöthigen, den Erwerb
von Eigenthum im strengen Sinne des Wortes anzunehmen,