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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigentlmm  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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Heilige  als  Grundeigenthümer  fingirt  wurden  (vrgl.  §.  5).  Dieser
Anschauung  entsprechend  ist  die  Form  dann  durchweg  die,
dass  der  gewählte  Vorsteher  den  Stab  vom  Hauptaltare  zu
nehmen  hat,  ihm  somit  die  Investitur  gleichsam  durch  Gott
oder  den  Heiligen  ertheilt  wird.  Als  die  Laieninvestitur  verboten ­
  war,  zeigen  sich  da  wohl  Uebergangsformen,  durch
welche  die  bisherigen  Eigenthümer  ihre  Befugnisse  zu  wahren
suchten.  In  Urkunde  von  1117  heisst  es,  dass  der  Abt  von
St.  Mihiel  den  Stab  aus  der  Hand  des  Grafen  erhalten  habe;
dass  man  dann  das  Verbot  in  der  Weise  umgangen  habe,  ut
baculus  super  altare  a  comite  —  poneretur  et  abbas  eins  ductu
ad  eum  suscipiendum  duceretur;  dass  man  es  jetzt  aber  durchgesetzt ­
  habe,  dass  nur  die  Brüder  den  Abt  zum  Altare  führen,
um  den  Stab  zu  nehmen,  und  dem  Grafen  die  Wahl  nur  anzeigen
  (Calmet  H.  de  Lorr.  2,  262).
Diese  enge  Verbindung  zwischen  Investitur  und  Herrschaft ­
  entspricht  zweifellos  durchaus  unserer  Annahme,  dass
die  letztere  unerlässlich  war,  weil  man  die  Kirche  selbst  des
Eigenthums  nicht  fähig  hielt.  Um  ihr  die  Nutzung  ihres  Gutes
zu  sichern,  musste  sie  einen  des  echten  Eigenthums  fähigen
Herrn  haben,  von  welchem  der  zeitige  Vorsteher  vermittelst
der  Investitur  eine  Gewere  am  Gute  erhalten  konnte.
9.  Traf  unsere  Annahme  bis  dahin  auf  keine  Schwierigkeiten, ­
  so  ist  allerdings  nicht  zu  verkennen,  dass  sich  gegen
dieselbe  Einwendungen  erheben  lassen,  welche  sie  wenigstens ­
  auf  den  ersten  Blick  unhaltbar  zu  machen  scheinen.
Zunächst  wird  nach  Tausenden  von  Urkunden  von  den
einzelnen  Kirchen  durch  Schenkung,  Kauf  und  Tausch  Grundeigenthum ­
  erworben,  was  mit  unserer  Annahme  unvereinbar
scheint.  Da  wird  aber  doch  Alles  auf  eine  genauere  Prüfung
ankommen,  ob  in  solchen  Fällen  nothwendig  an  Erwerb  des
Eigenthums  im  strengen  Sinne  des  Wortes  gedacht  werden
muss.  Scheint  es  geeigneter,  diese  Prüfung  erst  später  mit
nächster  Rücksichtnahme  auf  die  bezüglichen  Verhältnisse  des
Reichskirchengutes  als  des  Hauptgegenstandes  unserer  Untersuchung ­
  anzustellen,  so  mag  es  vorläufig  genügen,  auf  das  Ergebnis ­
  zu  verweisen.  Ich  hoffe  feststellen  zu  können,  dass  die
Ausdrücke  der  Urkunden  uns  keineswegs  nöthigen,  den  Erwerb
von  Eigenthum  im  strengen  Sinne  des  Wortes  anzunehmen,
            
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