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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

rein  persönlichem  Interesse,  oder  aber  im  Interesse  der  ihm
unterstehenden  kirchlichen  Stiftung  verwenden  wollte.
Schon  die  angeführten  Zeugnisse  ergehen  bestimmt,  dass
das  durch  die  Investitur  erworbene  Recht  für  Lebenszeit  des
Empfängers  wirksam  war,  dass  es  nicht,  wie  bei  der  feudalen
Investitur,  mit  dem  Tode  des  Verleihers  endete.  Soll  das  Besitzrecht ­
  bei  Lebzeiten  des  Investirten  aufhören,  so  muss  die
Investitur  durch  Zurückgabe  des  Symbols  an  den  Herrn  rückgängig ­
  gemacht  werden.  Wir  lesen  wohl,  wie  ein  Bischof  oder
Abt  den  Stab  freiwillig  zurückgibt,  oder  wie  der  König,  weil
er  anderweitig  über  die  Kirche  verfügen  will,  Zurückgabe  des
Stabes  verlangt;  der  Abt  von  Malmedy,  von  dem  das  gefordert
wurde,  um  seine  Kirche  dem  Erzbischöfe  von  Köln  schenken
zu  können,  erklärte,  dass  das  nie  geschehen  werde,  wenn  man
ihm  den  Stab  nicht  stückweise  aus  den  Händen  reisse  (Triurnphus
  S.  Remacli,  Mon.  Germ.  13,  441).  Stirbt  aber  der  Investirte,
  so  endet  unmittelbar  die  Wirksamkeit  der  Investitur;
auch  das  Recht  auf  Besitz  und  Nutzen  fällt  dann  wieder  an
den  Investitor  zurück.  So  heisst  es  im  dreizehnten  Jahrhunderte
zunächst  mit  Beziehung  auf  die  Pfründen  am  Stifte  zu  Coblenz:
beneßcia  —  quando  vacaverint,  ad  investitorem  redibunt,  donec
loco  earum  personarum  —  alie  substituantur;  es  sei  allgemeiner
Brauch,  dass  vacantia  seu  suspenso,  stipendia  ad  eum,  de  cuius
manu  ipsorum  pendit  donum,  redire  solent  (Beyer  U.  B.  2,  360.
361).  Wurde  das  Recht  als  zunächst  am  Symbole  haftend  betrachtet, ­
  so  ergab  sich  daraus  der  Brauch,  nach  dem  Tode  des
Bischofes  oder  Abtes  den  Stab  an  den  König  zurückzusenden.
Eigenthum  und  Befugniss  zur  Investitur  erscheinen  danach ­
  nothwendig  mit  einander  verbunden.  Bis  auf  die  Zeiten
des  Investiturstreites,  wo  durch  das  Verbot  der  Laieninvestitur
und  insbesondere  durch  die  vielfach  nur  theilweise  Beachtung
desselben  manche,  der  ursprünglichen  Bedeutung  nicht  mehr
entsprechende  Verschiebungen  veranlasst  wurden,  ist  mir  kein
Fall  bekannt,  dass  Eigentlmm  und  Investitur  in  verschiedenen
Händen  waren.  Wie  festgewurzelt  die  Anschauung  war,  dass
der  Vorsteher  ein  Besitzrecht  nur  auf  dem  Wege  der  Investitur
durch  den  Eigenthümer  erhalten  konnte,  zeigt  sich  insbesondere
darin,  dass  man  an  der  Form  auch  da  festhielt,  wo  die  Kirche
keinen  irdischen  Herrn  haben  sollte  und  demnach  Gott  oder
            
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