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rein persönlichem Interesse, oder aber im Interesse der ihm
unterstehenden kirchlichen Stiftung verwenden wollte.
Schon die angeführten Zeugnisse ergehen bestimmt, dass
das durch die Investitur erworbene Recht für Lebenszeit des
Empfängers wirksam war, dass es nicht, wie bei der feudalen
Investitur, mit dem Tode des Verleihers endete. Soll das Besitzrecht
bei Lebzeiten des Investirten aufhören, so muss die
Investitur durch Zurückgabe des Symbols an den Herrn rückgängig
gemacht werden. Wir lesen wohl, wie ein Bischof oder
Abt den Stab freiwillig zurückgibt, oder wie der König, weil
er anderweitig über die Kirche verfügen will, Zurückgabe des
Stabes verlangt; der Abt von Malmedy, von dem das gefordert
wurde, um seine Kirche dem Erzbischöfe von Köln schenken
zu können, erklärte, dass das nie geschehen werde, wenn man
ihm den Stab nicht stückweise aus den Händen reisse (Triurnphus
S. Remacli, Mon. Germ. 13, 441). Stirbt aber der Investirte,
so endet unmittelbar die Wirksamkeit der Investitur;
auch das Recht auf Besitz und Nutzen fällt dann wieder an
den Investitor zurück. So heisst es im dreizehnten Jahrhunderte
zunächst mit Beziehung auf die Pfründen am Stifte zu Coblenz:
beneßcia — quando vacaverint, ad investitorem redibunt, donec
loco earum personarum — alie substituantur; es sei allgemeiner
Brauch, dass vacantia seu suspenso, stipendia ad eum, de cuius
manu ipsorum pendit donum, redire solent (Beyer U. B. 2, 360.
361). Wurde das Recht als zunächst am Symbole haftend betrachtet,
so ergab sich daraus der Brauch, nach dem Tode des
Bischofes oder Abtes den Stab an den König zurückzusenden.
Eigenthum und Befugniss zur Investitur erscheinen danach
nothwendig mit einander verbunden. Bis auf die Zeiten
des Investiturstreites, wo durch das Verbot der Laieninvestitur
und insbesondere durch die vielfach nur theilweise Beachtung
desselben manche, der ursprünglichen Bedeutung nicht mehr
entsprechende Verschiebungen veranlasst wurden, ist mir kein
Fall bekannt, dass Eigentlmm und Investitur in verschiedenen
Händen waren. Wie festgewurzelt die Anschauung war, dass
der Vorsteher ein Besitzrecht nur auf dem Wege der Investitur
durch den Eigenthümer erhalten konnte, zeigt sich insbesondere
darin, dass man an der Form auch da festhielt, wo die Kirche
keinen irdischen Herrn haben sollte und demnach Gott oder