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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

üeber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskircliengute

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Stabes,  wozu  bei  Bischöfen  noch  der  Ring  kam.  Als  die  Sache,
an  welcher  das  Besitzrecht  eingeräumt  wird,  erscheinen  nicht
einzelne  mit  der  Kirche  verbundene  Güter  und  Rechte,  sondern
in  erster  Reihe  die  im  Eigenthume  des  investirenden  Grundherrn ­
  stehende  Kirche  selbst;  mit  dieser  Hauptsache  wird  dann
zugleich  das  Recht  auf  den  Besitz  aller  Güter  und  Rechte  erworben, ­
  welche  einen  Zubehör  derselben  bilden.  Gewöhnlich
ist  daher  nur  schlechtweg  von  der  Investitura  ecclesiae  oder
häufig  gleichbedeutend  von  dem  Donum  ecclesiae  die  Rede.  Letzterer ­
  Ausdruck  ist  daraus  zu  erklären,  dass  man  die  Investitur
als  eine  Schenkung  auf  Lebenszeit  des  Empfängers  fasste.  Das
tritt  besonders  deutlich  hervor  in  einer  königlichen  Urkunde
von  914,  in  welcher  die  Investitur  des  gewählten  Abtes  von
Lorsch  bekundet  wird.  Die  Mönche  bitten,  ut  —  monasterium
Liuthario  ad  dies  vitae  suae  concederemus;  nos  —  illam  abbatiam
  —  cum  Omnibus  appenditiis  illuc  rite  pertinentibus  Liuthario ­
  predicto  abbati  in  dies  vitae  suae  in  proprium  potestative
donavimus;  die  Urkunde  wird  ausgestellt,  quatinus  prenotatus
abbas  ad  dies  vitae  suae  securam  habeat  potestatem  (Mon.  Germ.
21,  386).
Es  zeigt  sich  hier  zugleich  deutlich,  wie  durch  die  Investitur ­
  nicht  die  Kirche  selbst  oder  die  Gesammtheit  der  Mönche
irgendwelche  Rechte  erwirbt,  sondern  lediglich  ihr  zeitiger  Vorsteher ­
  persönlich.  Wird  allerdings,  worauf  wir  zurückkommen,
auch  der  Kirche  selbst  ein  dauerndes  Recht  auf  die  zu  ihr
gehörenden  Güter  zugestanden,  so  ist  doch  die  Auffassung,
dass  dieses  Recht  lediglich  durch  Einräumung  eines  Besitzrechtes ­
  an  den  zeitigen  Vorsteher  wirksam  werden  kann,  so
massgebend,  dass  dieser  letztere  w r ohl  auch  da  zunächst  ins
Auge  gefasst  wird,  w r o  es  sich  um  Anerkennung  jenes  dauernden ­
  Rechtes  der  Kirche  handelt.  So  werden  998  vom  Kaiser
einem  Kloster  seine  Güter  so  bestätigt,  ut  iam  dicta  abbatissa
cunctis,  quibus  vixerit,  diebus  omnia,  quae  suprä  scripta  sunt,
ad  praedictum  coenobium  pertinentia  cum  omni  integritate  habeat,
teneat  et  fruatur  (Böhmer  Acta  27).  Das  hatte  dann  die  überaus ­
  wichtige  Folge,  dass  lediglich  der  Vorsteher  einen  durch  das
weltliche  Recht  geschützten  Anspruch  auf  Besitz  und  Genuss
des  Kirchengutes  hatte,  dass  es  von  diesem  Gesichtspunkte  aus
ganz  in  seinem  Belieben  lag,  in  wie  weit  er  die  Einkünfte  in
Sitib.  a  phil.-hist.  CI.  LXXII.  Bd.  I.  Hft.  6
            
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