üeber das Eigenthum des Reichs am Reichskircliengute
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Stabes, wozu bei Bischöfen noch der Ring kam. Als die Sache,
an welcher das Besitzrecht eingeräumt wird, erscheinen nicht
einzelne mit der Kirche verbundene Güter und Rechte, sondern
in erster Reihe die im Eigenthume des investirenden Grundherrn
stehende Kirche selbst; mit dieser Hauptsache wird dann
zugleich das Recht auf den Besitz aller Güter und Rechte erworben,
welche einen Zubehör derselben bilden. Gewöhnlich
ist daher nur schlechtweg von der Investitura ecclesiae oder
häufig gleichbedeutend von dem Donum ecclesiae die Rede. Letzterer
Ausdruck ist daraus zu erklären, dass man die Investitur
als eine Schenkung auf Lebenszeit des Empfängers fasste. Das
tritt besonders deutlich hervor in einer königlichen Urkunde
von 914, in welcher die Investitur des gewählten Abtes von
Lorsch bekundet wird. Die Mönche bitten, ut — monasterium
Liuthario ad dies vitae suae concederemus; nos — illam abbatiam
— cum Omnibus appenditiis illuc rite pertinentibus Liuthario
predicto abbati in dies vitae suae in proprium potestative
donavimus; die Urkunde wird ausgestellt, quatinus prenotatus
abbas ad dies vitae suae securam habeat potestatem (Mon. Germ.
21, 386).
Es zeigt sich hier zugleich deutlich, wie durch die Investitur
nicht die Kirche selbst oder die Gesammtheit der Mönche
irgendwelche Rechte erwirbt, sondern lediglich ihr zeitiger Vorsteher
persönlich. Wird allerdings, worauf wir zurückkommen,
auch der Kirche selbst ein dauerndes Recht auf die zu ihr
gehörenden Güter zugestanden, so ist doch die Auffassung,
dass dieses Recht lediglich durch Einräumung eines Besitzrechtes
an den zeitigen Vorsteher wirksam werden kann, so
massgebend, dass dieser letztere w r ohl auch da zunächst ins
Auge gefasst wird, w r o es sich um Anerkennung jenes dauernden
Rechtes der Kirche handelt. So werden 998 vom Kaiser
einem Kloster seine Güter so bestätigt, ut iam dicta abbatissa
cunctis, quibus vixerit, diebus omnia, quae suprä scripta sunt,
ad praedictum coenobium pertinentia cum omni integritate habeat,
teneat et fruatur (Böhmer Acta 27). Das hatte dann die überaus
wichtige Folge, dass lediglich der Vorsteher einen durch das
weltliche Recht geschützten Anspruch auf Besitz und Genuss
des Kirchengutes hatte, dass es von diesem Gesichtspunkte aus
ganz in seinem Belieben lag, in wie weit er die Einkünfte in
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