lieber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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nehmen müssen. Es spricht das nur um so mehr dafür, dass
man den Rechtsverhältnissen jener Zeit gegenüber keinen anderen
hinreichend sicheren Weg zu finden wusste, als den, das
Besitzrecht der des Eigenthumes unfähigen Kirche durch das
Eigenthumsrecht des Herrn zu decken. Auf dieses Yerhältniss
ist es wohl zu beziehen, wenn es in der Chronik von Lippoldsberg
vom Sohne derjenigen, welche die Kirche dotirt hatte,
heisst: Erat enim ex successione matris quasi caracter et titulus
dotis huius ipsius ecclesiae (Mon. Germ. 20, 548).
8. Versuchte ich es, die Nothwendigkeit eines Herrn für
die Kirche durch die Unfähigkeit derselben zum Grundeigenthum
zu erklären, so scheint mir die Bürgschaft für die Richtigkeit
dieser Annahme darin zu ligen, dass von ihr aus und,
wie ich denke, nur von ihr aus die besondere Gestaltung jenes
Herrschaftsverhältnisses ihre genügende Erklärung findet. Veranlasst
durch die Weiterentwicklung des Verhältnisses im späteren
Patronate, wo das Hauptgewicht auf die Präsentation
fällt, fasst man als wesentlichste Befugniss auch der früheren
Herrschaft wohl die Bestellung des Kirchenvorstehers. Das ist
zweifellos nicht richtig. Allerdings liegt diese ursprünglich
wenigstens in so weit in der Befugniss des Eigenthümers, als
niemand ihn nöthigen konnte, einer ihm nicht genehmen Person
den Besitz seines Eigenthums zu übertragen, die Kirche sich
demnach auch dazu verstehen musste, die in ihrem Interesse
zu stellenden Forderungen auf das geringste Maass zu beschränken,
es nur zu oft hinnehmen musste, wenn selbst diese unbeachtet
blieben. Aber der Herr kann im Interesse der Kirche
auf diese Befugniss ganz verzichten, sich da jedes Einflusses
begeben; es kann die Person, welche zeitweise die Kirche und
deren Gut besitzen soll, anderweitig bestimmt, insbesondere
auch von anderen gewählt sein, ohne dass er deshalb irgendwie
aufhört, Herr der Kirche zu sein. Haben wir angenommen,
dass das Verhältniss zunächst im Interesse der Kirchen selbst
begründet war, so werden wir das Wesentliche desselben auch
nur in solchen Befugnissen des Herrn suchen dürfen, welche
dieser, auch wenn er seinerseits dazu bereit wäre, im Interesse
der Kirche selbst nicht aufgeben kann.
Diese wesentliche, für das ganze Verhältniss massgebende
Befugniss liegt nun zweifellos vor in dem Rechte des Herrn