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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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nehmen  müssen.  Es  spricht  das  nur  um  so  mehr  dafür,  dass
man  den  Rechtsverhältnissen  jener  Zeit  gegenüber  keinen  anderen ­
  hinreichend  sicheren  Weg  zu  finden  wusste,  als  den,  das
Besitzrecht  der  des  Eigenthumes  unfähigen  Kirche  durch  das
Eigenthumsrecht  des  Herrn  zu  decken.  Auf  dieses  Yerhältniss
ist  es  wohl  zu  beziehen,  wenn  es  in  der  Chronik  von  Lippoldsberg
  vom  Sohne  derjenigen,  welche  die  Kirche  dotirt  hatte,
heisst:  Erat  enim  ex  successione  matris  quasi  caracter  et  titulus
dotis  huius  ipsius  ecclesiae  (Mon.  Germ.  20,  548).
8.  Versuchte  ich  es,  die  Nothwendigkeit  eines  Herrn  für
die  Kirche  durch  die  Unfähigkeit  derselben  zum  Grundeigenthum ­
  zu  erklären,  so  scheint  mir  die  Bürgschaft  für  die  Richtigkeit ­
  dieser  Annahme  darin  zu  ligen,  dass  von  ihr  aus  und,
wie  ich  denke,  nur  von  ihr  aus  die  besondere  Gestaltung  jenes
Herrschaftsverhältnisses  ihre  genügende  Erklärung  findet.  Veranlasst ­
  durch  die  Weiterentwicklung  des  Verhältnisses  im  späteren ­
  Patronate,  wo  das  Hauptgewicht  auf  die  Präsentation
fällt,  fasst  man  als  wesentlichste  Befugniss  auch  der  früheren
Herrschaft  wohl  die  Bestellung  des  Kirchenvorstehers.  Das  ist
zweifellos  nicht  richtig.  Allerdings  liegt  diese  ursprünglich
wenigstens  in  so  weit  in  der  Befugniss  des  Eigenthümers,  als
niemand  ihn  nöthigen  konnte,  einer  ihm  nicht  genehmen  Person
den  Besitz  seines  Eigenthums  zu  übertragen,  die  Kirche  sich
demnach  auch  dazu  verstehen  musste,  die  in  ihrem  Interesse
zu  stellenden  Forderungen  auf  das  geringste  Maass  zu  beschränken, ­
  es  nur  zu  oft  hinnehmen  musste,  wenn  selbst  diese  unbeachtet ­
  blieben.  Aber  der  Herr  kann  im  Interesse  der  Kirche
auf  diese  Befugniss  ganz  verzichten,  sich  da  jedes  Einflusses
begeben;  es  kann  die  Person,  welche  zeitweise  die  Kirche  und
deren  Gut  besitzen  soll,  anderweitig  bestimmt,  insbesondere
auch  von  anderen  gewählt  sein,  ohne  dass  er  deshalb  irgendwie ­
  aufhört,  Herr  der  Kirche  zu  sein.  Haben  wir  angenommen,
dass  das  Verhältniss  zunächst  im  Interesse  der  Kirchen  selbst
begründet  war,  so  werden  wir  das  Wesentliche  desselben  auch
nur  in  solchen  Befugnissen  des  Herrn  suchen  dürfen,  welche
dieser,  auch  wenn  er  seinerseits  dazu  bereit  wäre,  im  Interesse
der  Kirche  selbst  nicht  aufgeben  kann.
Diese  wesentliche,  für  das  ganze  Verhältniss  massgebende
Befugniss  liegt  nun  zweifellos  vor  in  dem  Rechte  des  Herrn
            
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