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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

atehers  auf  den  jedesmaligen  Nachfolger  zu  übertragen.  Auf
dem  regelmässigen  Wege  der  Vererbung  würde  die  Grundherrschaft ­
  an  die  natürlichen  Erben  gekommen,  damit  also
durchweg  der  Kirche  entfremdet  sein.  Um  das  zu  verhüten,
bot  sich  nun  allerdings  das  Mittel,  das  Eigenthum  schon  bei
Lebzeiten  der  Person  aufzulassen,  welche  zum  Nachfolger  bestimmt ­
  war.  In  Einzelfällen  wurde  dieser  Weg  wirklich  eingeschlagen; ­
  wir  sahen,  dass  das  Kloster  Lorsch  vom  ersten
Vorsteher  schon  bei  Lebzeiten  dem  Bruder,  der  dann  nachfolgte, ­
  aufgelassen  wurde.  Dass  sich  damit  aber  durchgreifend
nicht  abhelfen  liess,  liegt  auf  der  Hand.  Wollte  man  das
Kirchengut  nicht  der  Gefahr  aussetzen,  bei  einem  plötzlichen
Todesfälle  den  natürlichen  Erben  oder  als  herrenlos  dem  Könige ­
  zuzufallen,  so  hätte  der  Vorsteher  dasselbe  schon  gleich
bei  seinem  Amtsantritt  einem  zur  Nachfolge  Bestimmten  auflassen ­
  müssen,  was  doch  nicht  statthaft  sein  konnte,  oder  wäre
zur  Herstellung  einer  kirchlichen  Succession  auf  ähnliche  künstliche ­
  Mittel  verwiesen  gewesen,  wie  sie  jetzt  wohl  da  ergriffen
werden,  wo  der  Staat  die  Kirche  nicht  als  eigen  thumsfähig  betrachtet ­
  (vrgl.  Poschinger  Kirchenvermögen  301),  welche  aber,
ohne  dass  es  nöthig  sein  dürfte,  das  genauer  zu  begründen,
den  einfachen  und  andersgestalteten  Rechtsverhältnissen  jener
Zeit  gegenüber  kaum  durchführbar  gewesen  sein  würden.
Als  einfachster  Weg,  um  unter  solchen  Verhältnissen
der  Kirche  Besitz  und  Genuss  ihres  Gutes  dauernd  zu  sichern'
erscheint  zweifellos  der,  dass  die  bezüglichen  Rechte  der  Kirche
gedeckt  werden  durch  das  Eigenthum  einer  Person,  welche
nicht  allein  persönlich  dos  Eigenthums  fähig,  sondern  auch
fähig  ist,  dasselbe  in  einer  den  Interessen  der  Kirche  entsprechenden ­
  Weise  zu  vererben.  Dieser  Weg  wird  ja  auch  jetzt
wohl  da  eingeschlagen,  wo  der  Staat  ein  Eigenthum  der  Kirchen
nicht  anerkennt,  oder  doch  für  die  Zukunft  befürchtet  wird,
dass  er  es  nicht  achten  wird.  Freilich  wird  dem  Interesse  der
Kirche  damit  nur  dann  genügend  gedient  seiu,  wenn  sie  überzeugt ­
  sein  darf,  dass  der  Erbe  sein  Eigenthumsrecht  nicht
missbraucht.  Dass  das  in  jener  früheren  Zeit  nicht  durchweg ­
  zutraf,  zeigen  die  Thatsachen,  zeigen  die  mancherlei  Vorkehrungen, ­
  welche  in  dieser  Richtung  getroffen  wurden  (vrgl.
§.  6).  Aber  man  wird  das  als  das  geringere  Uebel  haben  hin-
            
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