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Ficker.
atehers auf den jedesmaligen Nachfolger zu übertragen. Auf
dem regelmässigen Wege der Vererbung würde die Grundherrschaft
an die natürlichen Erben gekommen, damit also
durchweg der Kirche entfremdet sein. Um das zu verhüten,
bot sich nun allerdings das Mittel, das Eigenthum schon bei
Lebzeiten der Person aufzulassen, welche zum Nachfolger bestimmt
war. In Einzelfällen wurde dieser Weg wirklich eingeschlagen;
wir sahen, dass das Kloster Lorsch vom ersten
Vorsteher schon bei Lebzeiten dem Bruder, der dann nachfolgte,
aufgelassen wurde. Dass sich damit aber durchgreifend
nicht abhelfen liess, liegt auf der Hand. Wollte man das
Kirchengut nicht der Gefahr aussetzen, bei einem plötzlichen
Todesfälle den natürlichen Erben oder als herrenlos dem Könige
zuzufallen, so hätte der Vorsteher dasselbe schon gleich
bei seinem Amtsantritt einem zur Nachfolge Bestimmten auflassen
müssen, was doch nicht statthaft sein konnte, oder wäre
zur Herstellung einer kirchlichen Succession auf ähnliche künstliche
Mittel verwiesen gewesen, wie sie jetzt wohl da ergriffen
werden, wo der Staat die Kirche nicht als eigen thumsfähig betrachtet
(vrgl. Poschinger Kirchenvermögen 301), welche aber,
ohne dass es nöthig sein dürfte, das genauer zu begründen,
den einfachen und andersgestalteten Rechtsverhältnissen jener
Zeit gegenüber kaum durchführbar gewesen sein würden.
Als einfachster Weg, um unter solchen Verhältnissen
der Kirche Besitz und Genuss ihres Gutes dauernd zu sichern'
erscheint zweifellos der, dass die bezüglichen Rechte der Kirche
gedeckt werden durch das Eigenthum einer Person, welche
nicht allein persönlich dos Eigenthums fähig, sondern auch
fähig ist, dasselbe in einer den Interessen der Kirche entsprechenden
Weise zu vererben. Dieser Weg wird ja auch jetzt
wohl da eingeschlagen, wo der Staat ein Eigenthum der Kirchen
nicht anerkennt, oder doch für die Zukunft befürchtet wird,
dass er es nicht achten wird. Freilich wird dem Interesse der
Kirche damit nur dann genügend gedient seiu, wenn sie überzeugt
sein darf, dass der Erbe sein Eigenthumsrecht nicht
missbraucht. Dass das in jener früheren Zeit nicht durchweg
zutraf, zeigen die Thatsachen, zeigen die mancherlei Vorkehrungen,
welche in dieser Richtung getroffen wurden (vrgl.
§. 6). Aber man wird das als das geringere Uebel haben hin-