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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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F  i  c  k  e  r.

handelt  sich  da  um  eine  doppelte  Auflassung-;  die  bezüglichen
Güter  werden  an  die  Reliquien  des  h.  Vitus  oder  den  Altar
des  h.  Christopliorus  aufgelassen,  also  an  die  bezügliche  Kirche;
diese  Kirche  selbst  aber  dort  an  den  Kaiser,  liier  an  den  Erzbischof ­
  von  Mainz.  So  überaus  zahlreich  die  Fälle  sind,  dass
der  Gründer  oder  Eigentliümer  einer  Kirche  seine  und  seiner
Erben  Eigentliumsrechte  aufgibt,  so  finde  ich  doch  in  früherer
Zeit  kein  Beispiel,  dass  er  dieselben  der  Kirche  selbst  oder
dem  diese  vertretenden  Heiligen  überträgt.  Die  Kirche  wird
immer  übergeben  in  das  Eigenthum  eines  anderen  Herrn,  sei
es  des  Königs  oder  anderer  Laien,  sei  es  des  römischen  Stuhles, ­
  eines  Bisthums,  einer  Abtei;  kann  auch  dabei  die  Form
der  Auflassung-  an  einen  Heiligen  Vorkommen,  so  ist  das  nicht
der  Heilige  der  Kirche  selbst,  sondern  der  Heilige  der  zur
Herrschaft  über  sie  berufenen  Kirche.
Das  wird  nun  aber  dadurch  besonders  beachtenswerth,
dass  die  bezüglichen  Zeugnisse  oft  zweifellos  ergeben,  dass  der
Herr,  der  auf  seine  Eigenthumsrechte  verzichten  wollte,  die
Uebertragung  derselben  auf  einen  anderen  geistlichen  oder
weltlichen  Herrn  als  ein  nothwendiges  Uebel  betrachtete,  als
etwas,  was  er  gern  vermieden  hätte,  wenn  das  überhaupt  zulässig ­
  gewesen  wäre.  In  manchen  Fällen  konnte  allerdings  die
Ueberlassung  an  einen  anderen  Herrn  durch  sein  materielles
Interesse  veranlasst  sein;  war  das  Eigenthum  an  Kirchen  durchweg ­
  ein  nutzbringendes,  so  konnte  die  Ueberlassung  durch  eine
entsprechende  Gegenleistung  veranlasst  sein.  Aber  das  ist
keineswegs  überwiegend  der  Fall.  Man  sieht  deutlich,  dass  für
die  Bestimmungen,  welche  der  Gründer  bezüglich  seiner  Kirche
traf,  sei  es,  dass  er  sie  sich  und  seinen  Erben  vorbehielt,  sei
es,  dass  er  sie  einem  anderen  Herrn  überliess,  sehr  häufig  das
eigene  Interesse  gar  nicht  massgebend  war,  sondern  lediglich
die  Erwägung,  wie  das  Interesse  der  Kirche  selbst  am  besten
zu  wahren  sei.  Dabei  ergibt  sich  dann  häufig,  dass  die  Gründer ­
  selbst  sichtlich  das  Fortbestehen  einer  Herrschaft  über  die
Kirche  als  etwas  für  diese  Bedenkliches  betrachten.  Die  Herrschaft ­
  lassen  sie  trotzdem  bestehen.  Aber  sie  treffen  die  verschiedenartigsten ­
  Bestimmungen,  um  wenigstens  einem  Missbrauche ­
  des  Eigenthums  Verhältnisses  möglichst  vorzubeugen,
dasselbe  der  Kirche  möglichst  wenig  fühlbar  zu  machen.  Der
            
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