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F i c k e r.
handelt sich da um eine doppelte Auflassung-; die bezüglichen
Güter werden an die Reliquien des h. Vitus oder den Altar
des h. Christopliorus aufgelassen, also an die bezügliche Kirche;
diese Kirche selbst aber dort an den Kaiser, liier an den Erzbischof
von Mainz. So überaus zahlreich die Fälle sind, dass
der Gründer oder Eigentliümer einer Kirche seine und seiner
Erben Eigentliumsrechte aufgibt, so finde ich doch in früherer
Zeit kein Beispiel, dass er dieselben der Kirche selbst oder
dem diese vertretenden Heiligen überträgt. Die Kirche wird
immer übergeben in das Eigenthum eines anderen Herrn, sei
es des Königs oder anderer Laien, sei es des römischen Stuhles,
eines Bisthums, einer Abtei; kann auch dabei die Form
der Auflassung- an einen Heiligen Vorkommen, so ist das nicht
der Heilige der Kirche selbst, sondern der Heilige der zur
Herrschaft über sie berufenen Kirche.
Das wird nun aber dadurch besonders beachtenswerth,
dass die bezüglichen Zeugnisse oft zweifellos ergeben, dass der
Herr, der auf seine Eigenthumsrechte verzichten wollte, die
Uebertragung derselben auf einen anderen geistlichen oder
weltlichen Herrn als ein nothwendiges Uebel betrachtete, als
etwas, was er gern vermieden hätte, wenn das überhaupt zulässig
gewesen wäre. In manchen Fällen konnte allerdings die
Ueberlassung an einen anderen Herrn durch sein materielles
Interesse veranlasst sein; war das Eigenthum an Kirchen durchweg
ein nutzbringendes, so konnte die Ueberlassung durch eine
entsprechende Gegenleistung veranlasst sein. Aber das ist
keineswegs überwiegend der Fall. Man sieht deutlich, dass für
die Bestimmungen, welche der Gründer bezüglich seiner Kirche
traf, sei es, dass er sie sich und seinen Erben vorbehielt, sei
es, dass er sie einem anderen Herrn überliess, sehr häufig das
eigene Interesse gar nicht massgebend war, sondern lediglich
die Erwägung, wie das Interesse der Kirche selbst am besten
zu wahren sei. Dabei ergibt sich dann häufig, dass die Gründer
selbst sichtlich das Fortbestehen einer Herrschaft über die
Kirche als etwas für diese Bedenkliches betrachten. Die Herrschaft
lassen sie trotzdem bestehen. Aber sie treffen die verschiedenartigsten
Bestimmungen, um wenigstens einem Missbrauche
des Eigenthums Verhältnisses möglichst vorzubeugen,
dasselbe der Kirche möglichst wenig fühlbar zu machen. Der