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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

Der  Ausdruck  Patronus  hat  in  dieser  Richtung  erst,  spät
eine  feststehende  Bedeutung  gewonnen  (vrgl.  Kairn  Kirchen-Patronatrecht
  33.  156;  Phillips  K.  R.  7,  642.  660).  Dem  Wortsinne ­
  nach  konnte  er  allerdings  auch  verwandt  werden,  um
den  Herrn  der  Kirche  zu  bezeichnen.  Aber  zunächst  scheint
man  dabei  die  Vogtei  im  Auge  gehabt  zu  haben,  da  der  Vogt
auch  der  Patron  heisst,  wo  er  nicht  zugleich  der  Herr  ist.  Der
Vogt  des  Bischofs  von  Passau  heisst  898  advocatus  atque  patronus ­
  sanctae  dei  casae  sub  ditione  illius  sedis  episcopi  constitutus;
  das  Stift  Limburg  wird  940  vom  Gründer  anscheinend
an  das  Reich  gegeben,  unter  dem  Vorbehalte,  dass  jeder  künftige ­
  Erbe,  der  Schloss  Limburg  besitzt,  haheatur  eiusdem  monasterii
  patronus  et  advocatus;  und  1171  heisst  es  geradezu
patronus,  qui  vulgo  dinevogt  dicitur  (Mon.  Boica  28,120;  Beyer
Mittelrhein.  Ulk.-B.  1,  239.  2,  50).  Waren  in  England  die
Ausdrücke  Vogtei  und  Patronat  überhaupt  gleichbedeutende,
so  finden  sich  auch  in  kirchenrechtlichen  Quellen  des  zwölften
Jahrhunderts  beide  wohl  zusammengeworfen,  oder  es  ist  vom
Vogte  die  Rede,  wo  zunächst  der  Patron  in  späterer  Bedeutung
gemeint  ist  (z.  B.  C.  23.  24  X  3,  38).  Waren  bei  Laien,  welche
man  zunächst  im  Auge  hatte,  Herrschaft  und  Vogtei  gewöhnlich ­
  verbunden,  so  ist  es  erklärlich,  wenn  man  da  nicht  genauer ­
  schied.
Wenigstens  seit  dem  Ende  des  zwölften  Jahrhunderts
ist  aber  auch  in  Deutschland  in  den  Urkunden  häufig  von
einem  Patronatrechte  die  Rede,  wo  es  die  Vogtei  schon  deshalb ­
  nicht  bezeichnen  kann,  weil  es  Kirchen  zusteht  oder  diesen ­
  übertragen  wird  (z.  B.  1200.  1202:  Böhmer  Acta  195.  198).
Und  nun  wird  der  Ausdruck  in  so  weit  gleichbedeutend  mit
dem  früheren  Eigenthume  gebraucht,  als  wir  als  Patrone  die
Personen  bezeichnet  finden,  welche  erweislich  schon  früher
Herren  der  Kirche  waren.  So  heisst  es  1210,  dass  die  Abtei
Laach  in  Spiritualien  ihren  Gerichtsstand  vor  dem  Erzbischöfe
von  Trier  habe,  vor  dem  Erzbischöfe  von  Köln  aber  tanquam
iudice  seculari  et  patrono;  1216  entscheidet  ein  Cardinal,  dass
die  Abtei  Komburg  in  Spiritualien  unter  Wirzburg  stehe,  aber
unter  Vorbehalt  der  Leistungen,  welche  ratione  iuris  patronatus
dem  Erzbischöfe  von  Mainz  zukommen;  1219  wird  der  Bischof
von  Bamberg  als  Patron  der  Abtei  Altaich  bezeichnet  (Günther
            
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