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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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drücke  der  Quellen  leicht  eine  scheinbare  Stütze  linden,  auch
ferner  nicht  fehlen  wird,  so  schien  mir  eine  gewisse  Breite
der  Beweisführung  nicht  zu  umgehen,  welche  sich  nicht  mit
dem  Verfolgen  eines  Hauptweges  begnügt,  sondern  nachzuweisen ­
  sucht,  dass  die  verschiedensten  Ausgangspunkte  auf
dasselbe  Ergebniss  hinführen,  die  verschiedensten  Erscheinungen ­
  nur  von  ihm  aus  ihre  genügende  Erklärung  finden;  welche
zugleich  darauf  Bedacht  nimmt,  den  voraussichtlichen  Einwendungen ­
  möglichst  von  vornherein  zu  begegnen.  Und  wo  es
mir  trotzdem  nicht  gelungen  sein  sollte,  von  der  Stichhaltigkeit
meiner  Annahme  durch  die  vorgebrachten  Beweise  zu  überzeugen, ­
  da  darf  ich  mich  wohl  noch  von  vornherein  auf  das
Gewicht  des  bei  solchen  Untersuchungen  gewiss  nicht  zu  gering
anzuschlagenden  Umstandes  berufen,  dass  ich,  die  jetzt  näher
zu  begründende  Annahme  unablässig  im  Auge  habend,  mich
seit  einer  Reihe  von  Jahren  mit  den  verschiedenartigsten  Quellen
jener  Zeit  beschäftigt  habe,  ohne  in  ihnen,  von  dem  abgesehen,
worauf  ich  in  der  folgenden  Erörterung  selbst  hinweisen  werde,
irgend  etwas  zu  linden,  was  mit  jener  Annahme  nicht  in  Einklang ­
  zu  bringen  wäre.

I.

1.  Das  Privateigenthiiin  an  Kirchen  im  Allgemeinen.  —  2.  Unterschied ­
  zwischen  Herrschaft  und  Vogtei.  —  3.  Zusammenhang  zwischen  Herrschaft ­
  und  Patronat.  —  4.  Das  Grundeigenthum,  nicht  die  Gründung  ist  massgebend ­
  für  die  Herrschaft.  —  5.  Erwerb  der  Kirchen  durch  Auflassung.  —
6.  Nothwendigkeit  eines  Herrn  für  jede  Kirche.  —  7.  Unfähigkeit  der  Kirchen
zum  Grundeigenthum  nach  germanischer  Auffassung.  —  8.  Die  Investitur  als
wesentlichste  Befugniss  des  Herrn.  —  9.  Einwendungen;  anscheinender  Erwerb
zu  Eigen  durch  Kirchen;  Herrschaft  Geistlicher,  welche  bei  Richtigkeit  der
Annahme  auch  für  die  Bisthümer  einen  höheren  Herrn  nöthig  macht.
1.  Haben  wir  uns  die  Aufgabe  gestellt,  nachzuweisen,
dass  die  Reichskirchen  mit  ihrem  Gute  als  Eigenthum  des
Reiches  betrachtet  wurden,  so  wird  es  angemessen  sein,  zunächst
das  Privateigenthum  an  Kirchen  im  Allgemeinen  ins
Auge  zu  fassen.  Konnte  das  Reich  Eigentlmm  an  Grund  und
Boden  und  anderen  Sachen  haben,  wie  jeder  Private,  so  konnte
es  auch  wie  dieser  Eigeuthum  an  Kirchen  haben,  falls  die  Zulässigkeit ­
  des  Privateigenthums  an  solchen  für  jene  Zeiten
überhaupt  zugestanden  wird.  Und  da  das  bezüglich  anderer
            
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