Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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drücke der Quellen leicht eine scheinbare Stütze linden, auch
ferner nicht fehlen wird, so schien mir eine gewisse Breite
der Beweisführung nicht zu umgehen, welche sich nicht mit
dem Verfolgen eines Hauptweges begnügt, sondern nachzuweisen
sucht, dass die verschiedensten Ausgangspunkte auf
dasselbe Ergebniss hinführen, die verschiedensten Erscheinungen
nur von ihm aus ihre genügende Erklärung finden; welche
zugleich darauf Bedacht nimmt, den voraussichtlichen Einwendungen
möglichst von vornherein zu begegnen. Und wo es
mir trotzdem nicht gelungen sein sollte, von der Stichhaltigkeit
meiner Annahme durch die vorgebrachten Beweise zu überzeugen,
da darf ich mich wohl noch von vornherein auf das
Gewicht des bei solchen Untersuchungen gewiss nicht zu gering
anzuschlagenden Umstandes berufen, dass ich, die jetzt näher
zu begründende Annahme unablässig im Auge habend, mich
seit einer Reihe von Jahren mit den verschiedenartigsten Quellen
jener Zeit beschäftigt habe, ohne in ihnen, von dem abgesehen,
worauf ich in der folgenden Erörterung selbst hinweisen werde,
irgend etwas zu linden, was mit jener Annahme nicht in Einklang
zu bringen wäre.
I.
1. Das Privateigenthiiin an Kirchen im Allgemeinen. — 2. Unterschied
zwischen Herrschaft und Vogtei. — 3. Zusammenhang zwischen Herrschaft
und Patronat. — 4. Das Grundeigenthum, nicht die Gründung ist massgebend
für die Herrschaft. — 5. Erwerb der Kirchen durch Auflassung. —
6. Nothwendigkeit eines Herrn für jede Kirche. — 7. Unfähigkeit der Kirchen
zum Grundeigenthum nach germanischer Auffassung. — 8. Die Investitur als
wesentlichste Befugniss des Herrn. — 9. Einwendungen; anscheinender Erwerb
zu Eigen durch Kirchen; Herrschaft Geistlicher, welche bei Richtigkeit der
Annahme auch für die Bisthümer einen höheren Herrn nöthig macht.
1. Haben wir uns die Aufgabe gestellt, nachzuweisen,
dass die Reichskirchen mit ihrem Gute als Eigenthum des
Reiches betrachtet wurden, so wird es angemessen sein, zunächst
das Privateigenthum an Kirchen im Allgemeinen ins
Auge zu fassen. Konnte das Reich Eigentlmm an Grund und
Boden und anderen Sachen haben, wie jeder Private, so konnte
es auch wie dieser Eigeuthum an Kirchen haben, falls die Zulässigkeit
des Privateigenthums an solchen für jene Zeiten
überhaupt zugestanden wird. Und da das bezüglich anderer