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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

Denn  es  ergibt  sich  vor  allem,  dass  bei  den  Hoheitsrechten
der  Reichskirchen,  deren  spätere  Reichslehnbarkeit  doch  allseitig ­
  zugestanden  wird,  dann  ganz  dasselbe  der  Fall  gewesen
sein  müsste;  genau  in  denselben  Ausdrücken,  wie  einzelne
Güter,  werden  auch  diese  an  die  Kirchen  geschenkt;  sie  würden
demnach  gleichfalls  von  diesen  als  Eigenthum  erworben  sein,
es  wäre  auch  bei  ihnen  nicht  abzusehen,  wie  sie  später  reichslehnbar
  geworden  sein  sollten.  Es  ergibt  sich  die  weitere
Schwierigkeit,  dass  sich  die  Befugnisse  des  Königs  keineswegs
auf  die  Hoheitsrechte  beschränken,  dass  sie  die  gesammten
Güter  und  Rechte  der  Kirchen  treffen,  dass  da  eine  bezügliche
Scheidung  gar  nicht  hervortritt.  Weder  das  eine,  noch  das
andere  ist  Zöpfl  entgangen;  er  sucht  diese  Schwierigkeiten  zu
beseitigen,  aber  in  einer  Weise,  welche,  worauf  wir  zurückkommen, ­
  als  unzulässig  mit  Sicherheit  zu  erweisen  ist.
Glaubte  ich  nie  bezweifeln  zu  dürfen,  dass  später  der
gesammte  weltliche  Besitz  der  Reichskirchen  als  reichslehnbar
galt,  so  war  allerdings  auch  mir  die  Schwierigkeit  nicht  entgangen, ­
  die  sich  daraus  ergibt,  dass  das,  was  später  als  Lehen
gilt,  von  den  Kirchen  anscheinend  als  Eigenthum  erworben
wurde.  In  einer  frühem  Arbeit  (Vom  Heerschilde  64  ff.)  musste
ich  mich  begnügen,  auf  den  anscheinenden  Widerspruch  hinzuweisen, ­
  ohne  auf  die  Lösung  einzugehen.  Glaubte  ich  diese
Lösung  schon  damals  in  derselben  Richtung  suchen  zu  müssen,
welche  mir  auch  jetzt  die  zutreffende  scheint,  so  wusste  ich
doch  einige  Bedenken  noch  nicht  zu  beseitigen  und  zögerte
um  so  mehr,  eine  Ansicht,  die  schwerlich  ohne  Widerspruch
bleiben  würde,  bei  einer  Gelegenheit  auszusprechen,  welche  mir
eine  eingehendere  Begründung  nicht  gestattet  hätte.  Habe  ich
auch  später  das  Verhältnis  immer  im  Auge  behalten,  so  glaubte
ich  mich  mehr  und  mehr  von  der  Richtigkeit  meiner  Ansicht
überzeugt  halten  zu  dürfen.  Sie  jetzt  bestimmt  hinzustellen
und  eine  eingehendere  Begründung  zu  versuchen,  veranlasste
mich  zunächst  die  Wiederaufnahme  meiner  Untersuchungen
über  den  Reichsfürstenstand,  da  die  Lösung  jener  Vorfrage
unerlässlich  schien,  um  für  die  Erörterung  der  Stellung  der
geistlichen  Fürsten  in  der  Reichsverfassung  einen  sichern  Ausgangspunkt ­
  zu  gewinnen.
            
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