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Ficker.
Denn es ergibt sich vor allem, dass bei den Hoheitsrechten
der Reichskirchen, deren spätere Reichslehnbarkeit doch allseitig
zugestanden wird, dann ganz dasselbe der Fall gewesen
sein müsste; genau in denselben Ausdrücken, wie einzelne
Güter, werden auch diese an die Kirchen geschenkt; sie würden
demnach gleichfalls von diesen als Eigenthum erworben sein,
es wäre auch bei ihnen nicht abzusehen, wie sie später reichslehnbar
geworden sein sollten. Es ergibt sich die weitere
Schwierigkeit, dass sich die Befugnisse des Königs keineswegs
auf die Hoheitsrechte beschränken, dass sie die gesammten
Güter und Rechte der Kirchen treffen, dass da eine bezügliche
Scheidung gar nicht hervortritt. Weder das eine, noch das
andere ist Zöpfl entgangen; er sucht diese Schwierigkeiten zu
beseitigen, aber in einer Weise, welche, worauf wir zurückkommen,
als unzulässig mit Sicherheit zu erweisen ist.
Glaubte ich nie bezweifeln zu dürfen, dass später der
gesammte weltliche Besitz der Reichskirchen als reichslehnbar
galt, so war allerdings auch mir die Schwierigkeit nicht entgangen,
die sich daraus ergibt, dass das, was später als Lehen
gilt, von den Kirchen anscheinend als Eigenthum erworben
wurde. In einer frühem Arbeit (Vom Heerschilde 64 ff.) musste
ich mich begnügen, auf den anscheinenden Widerspruch hinzuweisen,
ohne auf die Lösung einzugehen. Glaubte ich diese
Lösung schon damals in derselben Richtung suchen zu müssen,
welche mir auch jetzt die zutreffende scheint, so wusste ich
doch einige Bedenken noch nicht zu beseitigen und zögerte
um so mehr, eine Ansicht, die schwerlich ohne Widerspruch
bleiben würde, bei einer Gelegenheit auszusprechen, welche mir
eine eingehendere Begründung nicht gestattet hätte. Habe ich
auch später das Verhältnis immer im Auge behalten, so glaubte
ich mich mehr und mehr von der Richtigkeit meiner Ansicht
überzeugt halten zu dürfen. Sie jetzt bestimmt hinzustellen
und eine eingehendere Begründung zu versuchen, veranlasste
mich zunächst die Wiederaufnahme meiner Untersuchungen
über den Reichsfürstenstand, da die Lösung jener Vorfrage
unerlässlich schien, um für die Erörterung der Stellung der
geistlichen Fürsten in der Reichsverfassung einen sichern Ausgangspunkt
zu gewinnen.