UeLer das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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sie im allgemeinen dem Lehnsherrn zustehen. Für diese und
andere Eigenthümlichkeiten des Verhältnisses wird sich aber
schwerlich eine sichere Erklärung linden lassen ohne genügende
Beantwortung der Frage, was denn bei den Reichskirchen den
Gegenstand der Belehnung bildete. Darüber ist eine Einigung
noch in keiner Weise erzielt. Manche betrachten als Gegenstand
der Belehnung sämmtliche mit der Kirche verbundenen
weltlichen Güter und Rechte. Andere dagegen nicht die Gesammtheit
der Temporalien der Kirche, sondern nur bestimmte einzelne
Güter und Rechte, oder insbesondere nur die ihr verliehenen
Hoheitsrechte, welche, wie die hohe Gerichtsbarkeit
und andere, überhaupt nie Privateigenthum sein können, deren
rechtlicher Besitz überall auf Verleihung durch den König
zurückgehen muss.
Diese Frage hat eine die Säcularisation der geistlichen
Fürstenthümer selbt überdauernde praktische Bedeutung gehabt,
hat noch in den letzten Jahrzehnten zu Rechtsstreitigkeiten
geführt. An diesen Umstand anschliessend hat sie zuletzt
meines Wissens 1860 Zöpfl (Alterthümer des deutschen Reichs
und Rechtes B. 2) zum Gegenstände eingehender Untersuchungen
gemacht. Er gelangt in Uebereinstimmung mit den namhaftesten
Publicisten des vorigen Jahrhunderts zu dem Ergebnisse,
dass im wesentlichen nur die Hoheitsrechte, nicht aber der
gesammte weltliche Besitz den Gegenstand der Belehnung der
geistlichen Reichsfürsten bildeten. Kann ich diesem Ergebnisse
nicht zustimmen, da manche Erscheinungen damit durchaus
unvereinbar sind, so ist freilich nicht zu verkennen, dass auch die
andere Annahme auf scheinbar kaum zu beseitigende Schwierigkeiten
stösst.
Denn wenigstens auf den ersten Blick scheint gegen die
Beweisführung Zöpfl’s kaum eine Einwendung statthaft, dass
die Reichskirchen nachweisbar ihren Grundbesitz als allodiales
Eigenthum erworben haben, dass eine Lehnsauftragung desselben
an das Reich nie stattgefunden hat, dass derselbe demnach
auch später kein reichslehnbarer gewesen sein kann. So
wenig das aber scheinbar zu widerlegen ist, so bestimmt ergibt
sich andererseits, dass diese Annahme zu ganz unzulässigen
Folgerungen führt, mit manchen Erscheinungen des
Gesammtverhältnisses unmöglich in Einklang zu bringen ist.