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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

UeLer  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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sie  im  allgemeinen  dem  Lehnsherrn  zustehen.  Für  diese  und
andere  Eigenthümlichkeiten  des  Verhältnisses  wird  sich  aber
schwerlich  eine  sichere  Erklärung  linden  lassen  ohne  genügende
Beantwortung  der  Frage,  was  denn  bei  den  Reichskirchen  den
Gegenstand  der  Belehnung  bildete.  Darüber  ist  eine  Einigung
noch  in  keiner  Weise  erzielt.  Manche  betrachten  als  Gegenstand ­
  der  Belehnung  sämmtliche  mit  der  Kirche  verbundenen
weltlichen  Güter  und  Rechte.  Andere  dagegen  nicht  die  Gesammtheit
  der  Temporalien  der  Kirche,  sondern  nur  bestimmte  einzelne ­
  Güter  und  Rechte,  oder  insbesondere  nur  die  ihr  verliehenen ­
  Hoheitsrechte,  welche,  wie  die  hohe  Gerichtsbarkeit
und  andere,  überhaupt  nie  Privateigenthum  sein  können,  deren
rechtlicher  Besitz  überall  auf  Verleihung  durch  den  König
zurückgehen  muss.
Diese  Frage  hat  eine  die  Säcularisation  der  geistlichen
Fürstenthümer  selbt  überdauernde  praktische  Bedeutung  gehabt,
hat  noch  in  den  letzten  Jahrzehnten  zu  Rechtsstreitigkeiten
geführt.  An  diesen  Umstand  anschliessend  hat  sie  zuletzt
meines  Wissens  1860  Zöpfl  (Alterthümer  des  deutschen  Reichs
und  Rechtes  B.  2)  zum  Gegenstände  eingehender  Untersuchungen
gemacht.  Er  gelangt  in  Uebereinstimmung  mit  den  namhaftesten ­
  Publicisten  des  vorigen  Jahrhunderts  zu  dem  Ergebnisse,
dass  im  wesentlichen  nur  die  Hoheitsrechte,  nicht  aber  der
gesammte  weltliche  Besitz  den  Gegenstand  der  Belehnung  der
geistlichen  Reichsfürsten  bildeten.  Kann  ich  diesem  Ergebnisse
nicht  zustimmen,  da  manche  Erscheinungen  damit  durchaus
unvereinbar  sind,  so  ist  freilich  nicht  zu  verkennen,  dass  auch  die
andere  Annahme  auf  scheinbar  kaum  zu  beseitigende  Schwierigkeiten ­
  stösst.
Denn  wenigstens  auf  den  ersten  Blick  scheint  gegen  die
Beweisführung  Zöpfl’s  kaum  eine  Einwendung  statthaft,  dass
die  Reichskirchen  nachweisbar  ihren  Grundbesitz  als  allodiales
Eigenthum  erworben  haben,  dass  eine  Lehnsauftragung  desselben ­
  an  das  Reich  nie  stattgefunden  hat,  dass  derselbe  demnach ­
  auch  später  kein  reichslehnbarer  gewesen  sein  kann.  So
wenig  das  aber  scheinbar  zu  widerlegen  ist,  so  bestimmt  ergibt ­
  sich  andererseits,  dass  diese  Annahme  zu  ganz  unzulässigen ­
  Folgerungen  führt,  mit  manchen  Erscheinungen  des
Gesammtverhältnisses  unmöglich  in  Einklang  zu  bringen  ist.
            
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