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Goldzilier.
Diese Streitfrage zwischen den beiden grammatischen
Schulen ist noch viel weitläufiger ausgesponnen; Rede und
Gegenrede ist noch viel ausführlicher von beiden Seiten geleistet
worden, als wir hier anzuführen für nöthig erachten.
Man kann über diese, wie über 113 grammatische, zum besten
Theile syntaktische Differenzpunkte *, die gründlichen und für
Forscher auf dem Gebiete der arabischen Nationalgrammatik
sehr werthvollen Auseinandersetzungen in verständiger, wenn
auch durch scholastischen Formalismus in sich einigermassen
complicirter Anordnung 2 neben einander finden, in Kemälad-din
Abu-l-Barakät ‘Abd-ar-Rahmän b. Sa'id al-1
Aehnliche Schriften sind: I £ ^ÄÄ+J!
von Abu Nahhäs; XjJ Lo
von Ibn Kejsän; ji ^ <s. !| von dem Küfenser
Ta'lab, ein Buch gleichen Titels von Ibn Färis, und vielleicht auch
das iV~A1| von Al-Azdi (Flügel Grammatische Schulen
der Araber, p. 64, 98, 166, 226, 247).
2 Der Verfasser befleissigte sich nämlich in seiner Darlegung derselben
Methode, die in juristischen Werken ähnlichen Inhaltes befolgt wird, wie
er in seiner Einleitung ausdrücklich sagt: 1 g S ö 11 jjx. I t ^ Lj
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iLoiLi! JoLw^JI läJaJ LjUXJaiü
iLoüüi-l JoLwm-M
j*Ae 3, oi-uo («jUX jjl ^xiLLlI
! IlXüWir haben hier demnach ein weiteres Beispiel
für die Uebertragung der juristischen Methode auf die Sprachgelehrsamkeit,
welche as-Sujiiti dann im ganzen Umfange dieser Wissenschaft
ausbildete. S. unsere Abhandlung über as-Sujuti in diesen Sitzungsberichten
LXIX p. 18—21.