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Ficker.
wären, nötliigte, zum Ersätze einen Halt in einer Institution
zu suchen, welche ihrem Ursprünge nach gar nicht dazu bestimmt
war, den Zwecken des Staates zu dienen, welche trotz
weitgehendster Verweltlichung doch der Abhängigkeit von der
höchsten kirchlichen Gewalt nie ganz zu entziehen war, von
der nicht zu erwarten stand, dass das Reich unter allen Verhältnissen
unbedingt auf sie werde zählen können. In einer
Zeit, wo unter Einwirkung des Feudalismus die weltliche Staatsordnung
den Dienst versagte, mochte das freilich als der einzig
mögliche Ersatz erscheinen. Und zeitweise hat das Verhältniss
dem Zwecke durchaus entsprochen. Hätten die Umstände es
zugelassen, dasselbe nur als Durchgangszustand zu Behandeln,
zeitweise durch dasselbe gedeckt, dem Königthume neue, naturgemässere
Machtgrundlagen wiederzuschaffen, wie das unter
günstigeren Verhältnissen sehr wohl im Bereiche der Möglichkeit
gelegen hätte, so würde es dann nachträglich auch nicht
gerade schwer gewesen sein, eine Doppelstellung des deutschen
Bisthums wieder zu beseitigen, welche doch nur den besondern
Verhältnissen einer bestimmten Zeit gegenüber als berechtigt
erscheinen konnte. Aber zu solcher Lösung war dem Königthume
die Zeit nicht gegönnt. Je mehr dasselbe auf das
Reichsbisthum als Hauptstütze seiner Macht hingewiesen war,
um so bedenklicher war es, dass es gerade in dieser seiner
stärksten Stellung jederzeit den Angriffen der rivalisirenden
päpstlichen Gewalt ausgesetzt war. Aus dem Investiturstreite
ging das Königthum nicht ohne Opfer, aber doch in so weit
als Sieger hervor, als es sich in den wesentlichsten Befugnissen
gegenüber den Reichskirchen behauptete. Noch in der früheren
staufischen Zeit verdankte es diesen seine hauptsächlichsten
Erfolge. Aber nach dem Tode des sechsten Heinrich trat die
entscheidende Wendung ein. Der lange Streit um die Krone
ermöglichte es dem Pabstthume, die Lösung in seinem Sinne
zu erzwingen. Das Aufhören der weltlichen Stellung des Bisthums
überhaupt war allerdings 'nie das gewesen, was man
kirchlicherseits in’s Auge gefasst hatte. Was den Bischöfen
in Folge jener eigenthümlichen Gestaltung von Rechten und
Gütern des Reichs übertragen war, das blieb ihnen unverkürzt.
Das was beseitigt wurde, war der Einfluss des Kaisers auf ihre
Bestellung, die meisten der Leistungen, zu welchen sie dem