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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Rede  des  Papstes  Hadrian  II.  v.  J.  869.

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allerdings  in  einem  unverkennbaren  innern  Zusammenhang  mit
dem  ersten  Theil  seiner  Rede  steht,  die  aber  in  vorderster
Linie  nicht  die  Bestimmung  hat  seine  früher  ausgesprochenen
Ansichten  zu  begründen,  sondern  wesentlich  einen  allgemeinen,
mehr  theoretischen  Charakter  an  sich  trägt.  Der  Papst  stellt
sich  die  Aufgabe  die  von  verschiedenen  Seiten  angegriffene
Machtfülle  des  Primats  durch  Autoritäten  quellenmässig  zu
begründen.  Er  bringt  deshalb  eine  ganze  Reihe  von  Citaten,
welche  sämmtlich  den  pseudo-isidorischen  Decretalen  entlehnt
sind.  Vor  allen  sind  es  die  beiden  mit  der  älteren,  auf  den
ächten  Quellen  beruhenden  Disciplin  durchaus  in  Widerspruch
stehenden  Sätze,  dass  kein  Bischof  ohne  die  Autorität  des
apostolischen  Stuhles  gerichtet  und  keine  Synode  ohne  seine
Autorität  gehalten  werden  könne,  welche  in  dieser  pseudoisidorischen
  Studie  Hadrian’s  hervortreten.
Es  ist  gewiss;  dass  vor  dem  Ende  des  Jahres  864  keine
Spuren  einer  Bekanntschaft  mit  den  Machwerken  der  grossartigsten ­
  Fälschung  von  Rechtsquellen,  die  in  der  Geschichte
vorkommt,  in  päpstlichen  Kundgebungen  sich  nachweisen  lassen.
In  einer  am  Christabend  des  Jahres  864  in  der  Sache  Rothad’s
  von  Soissons  gehaltenen  Rede  1  nimmt  Nicolaus  I.  auf  die
falschen  Decretalen  allgemein  Bezug. 2  Auf  eben  diese  Decretalen ­
  priscorum  pontificum  Romanorum,  welche  die  römische
Kirche  ,in  ihren  Archiven'  aufbewahre,  beruft  er  sich  in  dem
bekannten,  kaum  einen  Monat  später  an  die  Erzbischöfe  und
Bischöfe  des  westfränkischen  Reichs  gerichteten  Schreiben  über
dieselbe  Sache 3  und  vindicirt  ihre  Geltung  gegenüber  dem
Einwand,  dass  sie  in  der  dionysisch-hadrianischen  Sammlung,
dem  codex  canonum,  den  Karl  der  Grosse  selbst  im  Jahre  774
in’s  Frankenreich  gebracht  hatte, 4  nicht  enthalten  seien. 5  Doch

1  Mansi  1.  c.  col.  686.
2  S.  auch  Diimmler  a.  a.  O.  8.  537,  Hinschius  Decretales  Pseudo-Isidorianae
p.  CCVI.
3  Mansi  1.  c.  col.  693.
4  S.  meine  Geschichte  der  Quellen  und  der  Literatur  des  can.  Rechts
Bd.  1  §.588.
5  S.  Wasserschieben  Beiträge  zur  Gesch.  der  falschen  Decretalen  S.  6,
Diimmler  a.  a.  0.  8.  537,  Hinschius  1.  c.  p.  CCV.,  meine  Geschichte  der
Quellen  u.  s.  w.  Bd.  1  §.  607.
            
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