Beitrag zur Geschichte des cauonisclien Rechtes.
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einem Unbekannten erweitert worden zu derjenigen Sammlung,
welche die Lipsiensis genannt wird. Das Neue derselben
bestellt in der grösseren Zahl von Rubriken, in der Aufnahme
Lips. gleichmässig vorkommenden Irrthümer (oben Seite 491. N. 5). b) Die
übereinstimmende Capitelzahl. Die Ap]). hat ohne die Canones Lateran.
511 Capitel. P. 45—50 enthalten 113; zählt man diese nnd die 12 von
Lucius UL, 2 von Urban IH., 1 von Clem. III. aus P. II.—44, zusammen
128 ab von 510, so bleiben 392. Die Bamb. hat 521 Cap., von denen
39 in der App. fehlen; sie konnte also 382 aus ihr entnehmen, c) Die
Bamb. hat von den 12 Decretalen Lucius’ III., welche die App. in II.— L.
hat, nur 4, nämlich A. XXIII. 5. 6 [die erste ist vom 11. Dec. 1181.
Jaffe nr. 9427], XXVI. 22 [fällt zwischen 1181 u. 1184. Jaffe nr. 9576],
XL. 4. [30. Dee. 1181. Jaffe nr. 9431]. Es wäre sonderbar, wenn sie
die Appendix vor sich hatte, und wenn diese schon damals die Decretalen
Lucius’ III. umfasste, dass sie gerade vom letzten Papste nur diese vier
aufgenommen hätte, um so merkwürdiger, als sie eine von Lucius III.
hat (B. LIV. 4. Dil. liliae n. priorissa et conventus de Colonantia), welche
in der App. gar nicht steht, d) Das Fehlen der Decretalen von Päpsten
nach Lucius III., was sich anders gar nicht erklären Hesse, e) Ich kann
den Beweis liefern, dass um 1185 eine Sammlung existirte, w'elche
der Bamb. ähnlich war. In dem von mir edh'ten ,Ordo jud. des Cod.
Bamb. 1 Wien 1872, dessen Entstehung nicht nach 1185 fällt, werden
Extravaganten citirt, von denen die erste (das. p. 6) in keiner der vier
Sammlungen steht, wenigstens nicht mit dem Anfänge dilection. (ich
muss deshalb die N. 4 dort berichtigen), daher beigesetzt ist ,extr. Alex. 1 ,
die 2. pag. 9 ,extr. sicut Eomana* in Bamb. als XLI. 10 mit diesem
Anfänge, ebenso in A. L. C. steht. Eine 3. pag. 10 wird citirt: ,extrav.
de matrimonio contrahendo vel iam contracto Exoniensi episcopo
pervenit.“ Da diese Decretale in App. VIII. 23 nicht unter diesem
Titel, sondern unter dem de testibus cogendis, wohl aber in B. XLIX.
c. ult., in L. LIX. 57, C. LVIli. 39 unter diesem Titel steht, so kann
sie nur aus einer von diesen oder einer anderen mit ähnlicher Eintheilung
citirt sein. Die ohne den Namen des Papstes das. p. 13, 14, 16, 26, 27,
28, 38, 41 citirten Decretalen sind in Bamb. nach der Folge, wie sie der
Ordo citirt: XLII. 2, XXXVIII. 14, XXXII. 11, XXXVIII. 3. 5. 6. 1.
8. 7, XLIX. 17, XXXII. 3 (auch in den 3 anderen). Die mit dem Namen
des Papstes p. 19 u. 21 cit. stehen in Bamb. ebenfalls; die Decretale
Lucius’ UI. Strigon. Arch. c. Ad apost sedis steht in keiner der vier
Sammlungen, die Citate aus dem Conc. Later, setzen voraus, dass dessen
Canones in keine Sammlung eingereiht waren. Bewiesen ist durch diesen
Ordo: 1) dass es 1185 Sammlungen gab, in denen unseren vier geläufige
Titel Vorkommen, 2) dass dieselben einzelne Capitel an verschiedenen
Orten hatten, 3) dass neben ihnen noch andere Decretalen früherer und
späterer Päpste benutzt wurden. [Ich berichtige die Note auf p. 15, wo