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Schulte.
andere Sammlung als Quelle an und liebt hervor, dass die
Coli. Anselmo dedicata, Burchard und Gratian benutzt seien.
Der Verfasser scheine ein Franzose gewesen zu sein; 1 die Abfassung
selbst setzt er in die Regierungszeit Lucius’ III.- Die
Coli. Casselana hält er für einen Auszug aus der Lipsiensis
(,epitomen Lipsiensis esse recte dixeris'), 3 welcher, da die in
der Lipsiensis nicht enthaltenen Zusätze fast sämmtlich aus
dem zweiten Theile der Appendix und besonders der letzten
Pars geflossen seien, 1 erst unter Gregor VIII. gemacht sein
könne.
Zunächst ist nun der Umstand, ob P. 45—50 der Appendix
benutzt sind, soweit Deeretalen Alexanders III. oder frühere
Stücke und Deeretalen Lucius’ III. in Betracht kommen, absolut
unfähig, einen Beweisgrund abzugeben, weil auch die
Lipsiensis dieselben benutzt hat. 5 Man kann aber schwerlich
1 Gründe p. 13: Die grosse Zahl gallischer canones, der Titel ,de controversia
Turonensis cum Dollensi 4 , die Veränderung in c. 12. T. VII., das
in A. an den englischen Clerus gerichtet ist, hier aber an den .per Galliam'
inscribirt wird.
2 Gründe: der Mangel von Deeretalen nach Lucius III., die Beifügung von
Parallelstellen am Rande, in denen wohl Gratian, aber nicht Bernhard
citirt werde. Dies Argument spräche höchstens dafür, dass der Leipziger
Codex, was aber nicht .zutrifft, in die neunziger Jahre des Xll Jahrli.
falle, bezw. derselbe die Abschrift eines solchen enthalte. Es beweist
aber überhaupt nicht, weil sich ganz gut annehmen lässt, dass ein Besitzer,
der die Noten schrieb, wohl das Decret, aber nicht Bernhards
Sammlung besass.
Wie das Original der Lips. beschaffen war, wissen wir nicht; wir
sind berechtigt, aus dem was vorliegt zu argumentiren.
3 Weil die Cass. sich an die Lips. halte, fast nichts verändere.
1 Als Hauptbeweis wird p. 21. N. 38 angeführt, dass c. 10. T. XXI. (XXVII.
-ist Druckfehler) habe ,Idem in eodem‘ (ex ist Druckfehler), was wohl in
A. L. 27 passe, weil das vorhergehende Capitel, das die Cass. nicht habe,
das registrum citire.
5 Nicht weniger als sechs zehn Capitel, welche in der Lips., Cass. und
Bamb. stehen, finden sich in den fünf letzten Partes der Appendix, nämlich:
von Lucius III. 1) de his qui in sanitate L. XXIII. 24, C. XXXVI. 1,
B. XXVI. 1 in App. XLIX. 6. 2) Requis. a nobis tua frat. L. LIX. 48,
C. LVIII. 32, B. XLIX. 31 in App. XLV. 0. Von Alexander IIT.:
1) Cum Christus sit perfectus Deus L. XXVI. 1, C. XXIX. 1, 15. XXIX. 1
in App. XLIX. 20. Diese steht schon im Codex Innsbr. ,dat.
Veste XII. Kal. Mar. 1 [vom 18. Febr. 1177. Jaffe num. 84(37]. 2) Quon.