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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Schulte.

andere  Sammlung  als  Quelle  an  und  liebt  hervor,  dass  die
Coli.  Anselmo  dedicata,  Burchard  und  Gratian  benutzt  seien.
Der  Verfasser  scheine  ein  Franzose  gewesen  zu  sein; 1  die  Abfassung ­
  selbst  setzt  er  in  die  Regierungszeit  Lucius’  III.-  Die
Coli.  Casselana  hält  er  für  einen  Auszug  aus  der  Lipsiensis
(,epitomen  Lipsiensis  esse  recte  dixeris'), 3  welcher,  da  die  in
der  Lipsiensis  nicht  enthaltenen  Zusätze  fast  sämmtlich  aus
dem  zweiten  Theile  der  Appendix  und  besonders  der  letzten
Pars  geflossen  seien,  1  erst  unter  Gregor  VIII.  gemacht  sein
könne.
Zunächst  ist  nun  der  Umstand,  ob  P.  45—50  der  Appendix ­
  benutzt  sind,  soweit  Deeretalen  Alexanders  III.  oder  frühere
Stücke  und  Deeretalen  Lucius’  III.  in  Betracht  kommen,  absolut ­
  unfähig,  einen  Beweisgrund  abzugeben,  weil  auch  die
Lipsiensis  dieselben  benutzt  hat. 5  Man  kann  aber  schwerlich

1  Gründe  p.  13:  Die  grosse  Zahl  gallischer  canones,  der  Titel  ,de  controversia
  Turonensis  cum  Dollensi 4 ,  die  Veränderung  in  c.  12.  T.  VII.,  das
in  A.  an  den  englischen  Clerus  gerichtet  ist,  hier  aber  an  den  .per  Galliam'
  inscribirt  wird.
2  Gründe:  der  Mangel  von  Deeretalen  nach  Lucius  III.,  die  Beifügung  von
Parallelstellen  am  Rande,  in  denen  wohl  Gratian,  aber  nicht  Bernhard
citirt  werde.  Dies  Argument  spräche  höchstens  dafür,  dass  der  Leipziger
Codex,  was  aber  nicht  .zutrifft,  in  die  neunziger  Jahre  des  Xll  Jahrli.
falle,  bezw.  derselbe  die  Abschrift  eines  solchen  enthalte.  Es  beweist
aber  überhaupt  nicht,  weil  sich  ganz  gut  annehmen  lässt,  dass  ein  Besitzer, ­
  der  die  Noten  schrieb,  wohl  das  Decret,  aber  nicht  Bernhards
Sammlung  besass.
Wie  das  Original  der  Lips.  beschaffen  war,  wissen  wir  nicht;  wir
sind  berechtigt,  aus  dem  was  vorliegt  zu  argumentiren.
3  Weil  die  Cass.  sich  an  die  Lips.  halte,  fast  nichts  verändere.
1  Als  Hauptbeweis  wird  p.  21.  N.  38  angeführt,  dass  c.  10.  T.  XXI.  (XXVII.
-ist  Druckfehler)  habe  ,Idem  in  eodem‘  (ex  ist  Druckfehler),  was  wohl  in
A.  L.  27  passe,  weil  das  vorhergehende  Capitel,  das  die  Cass.  nicht  habe,
das  registrum  citire.
5  Nicht  weniger  als  sechs  zehn  Capitel,  welche  in  der  Lips.,  Cass.  und
Bamb.  stehen,  finden  sich  in  den  fünf  letzten  Partes  der  Appendix,  nämlich: ­
  von  Lucius  III.  1)  de  his  qui  in  sanitate  L.  XXIII.  24,  C.  XXXVI.  1,
B.  XXVI.  1  in  App.  XLIX.  6.  2)  Requis.  a  nobis  tua  frat.  L.  LIX.  48,
C.  LVIII.  32,  B.  XLIX.  31  in  App.  XLV.  0.  Von  Alexander  IIT.:
1)  Cum  Christus  sit  perfectus  Deus  L.  XXVI.  1,  C.  XXIX.  1,  15.  XXIX.  1
in  App.  XLIX.  20.  Diese  steht  schon  im  Codex  Innsbr.  ,dat.
Veste  XII.  Kal.  Mar. 1  [vom  18.  Febr.  1177.  Jaffe  num.  84(37].  2)  Quon.
            
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