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Schulte.
ausserdem eine Anzahl von Stullen aus allerlei Concilien, zusammen
106. 1 An 500 Capitol kommen Alexander III. zu.
Die einzelnen Titel haben eine Rubrik, welche bei manchen
denen der Appendix nicht entspricht, vielfach ausführlicher
und augenscheinlich aus der einen oder anderen jener
Rubriken ergänzt ist, welche die Appendix in dem voraufgehenden
Inhaltsverzeichnisse hat. 2 Die meisten Capitol stimmen
mit denen der Appendix; gleich dieser hat sie verschiedene
Decretalen in mehrere Theile zerrissen, und zeigt dies
auf gleiche Weise wie die Appendix an. Einzelne Capitel
sind in ihr verkürzt, welche in der Appendix vollständig
stehen, 3 umgekehrt hat sie mehrere ganz, welche in der
Appendix abgekürzt sind. 4 Einzelne Decretalen citirt sie nach
den Regesten; 5 fünfundzwanzig Decretalen verschiedener
Aufnahme ins Breviar. Extravag. beweist, dass es nicht von Innocenz III.
herrühren kann, so ist die Sache ausser Zweifel. Einzelne Capitel, welche
nicht in der Comp. I. stehen, tragen in der Comp. II. den Namen Urbans
III., Gregors VIEL, und Clemens’ III. Richter hebt schon hervor
Lips. VII. 14 (c. 11. Y. 18. Comp. II.; c. 22. X. V. 39, dort ist’s Cölestin
III., hier Clemens III. beigelegt), XXXI. 3 (c. un. I. 19. Comp. I.,
c. 3. X. I. 40 Clemens III. zugeschrieben). Diese beiden fehlen in
. der Coli. Bamb. und Cassel. Das in der Comp. II. (c. 1. IV. 8)
Urban III. zugeschriebene wird in App., Lips., Cass., Bamb. gleiclimässig
Alex. III. zugeschrieben. Da aber Bernhard (c. 4. IV. 19) den ersten
Theil davon bereits hat, erledigt sich die Sache von selbst. Das c. 1.
T. LV. Coli. Lips., welches in c. 3. IV. 2. Comp. n. Clemens III. beigelegt
wird, schreiben die Qoll. Bamb. XLV. 1. und Cass. LIV. 1. ebenfalls
Alexander III. zu, da sie Idem lesen, der Name Alex. III. aber
im vorhergehenden steht.
1 Die einzelnen Synoden zählt auf Richter p. 6. N. 13.
2 Weil die Coli. Cassellana fast genau dieselben Titelrubriken wie die
Lipsiensis hat, und die Capitelrubriken, welche in der Appendix in einem
Verzeichnisse voraufgehen, den einzelnen Capiteln vorsetzt, hierdurch
jedem die Vergleichung ermöglicht ist, gehe ich darauf nicht näher ein.
2 Angeführt von Richter p. 20. N. 32. Dazu kommt noch L. XLV. 2,
App. VIH. 7, Bamb. XXXV. 7, Cass. XLV. 8, L. XXXV. 23, C. XLII.
24, B. XXXn. 23, A. XLVI. 4.
4 Angegeben von Richter N. 33. Dazu kommt App. X. 2, welche die in
Lips. XLVII. 26, Bamb. XLI. 23, Cassel. LI. 25 ganz stehende abgekürzt
hat.
5 Richter p 17 führt sie an: I. 12, XXXI. 16, LIX. 11. Diese drei
fehlen in Bamb.