Ueber das Eigentlium des Reichs ain Beichskircliengute.
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züglicli des Reichskirchengutes zuerst wesentlich geschmälert
wurden. Jetzt gelang es dem PaB'sthume allerdings, den Einfluss
des Königs auf die Besetzung der Bisthümer ganz zu
beseitigen, dafür den eigenen zu stärken; es gelang ihm, von
den Gegenkönigen Verzichte auf manche dem Reiche bisher
zustehende Leistungen aus dem Kirchengute zu erwirken, die
wir dann wieder später durch ähnliche Leistungen an den
päbstlichen Stuhl ersetzt finden. Aber auch die geistlichen
Fürsten selbst wussten die Schwäche des Königthums, dann
die Abneigung I\. Friedrichs II., den Kampf mit dem deutschen
Fürstenthum aufzunehmen, dazu zu benutzen, sich ihrer ausgedehnten
Verpflichtungen gegen das Reich möglichst zu entledigen.
Wurde, worauf ich an anderm Orte zurückzukommen
denke, seit dem Investitur streite das Reichskirchengut mehr
und mehr dem sonstigen Reichslehengute gleichgestellt, die
Beziehungen der geistlichen Fürsten zum Reichsoberhaupte
nach den allgemeinen Satzungen des Lehenrechtes beurtheilt,
so strebten nun Bischöfe und Achte mit Erfolg dahin, auch
ihre Verpflichtungen auf das zurückzuführen, was der Vasall
überhaupt seinem Herren schuldetb. Lassen sich besondere
Befugnisse des Königs auch später noch mehrfach "verfolgen,
so sind das insbesondere solche, deren Uebung vorwiegend
im eigenen Interesse der Kirche lag. Erklärt der König' etwa
auf Bitten eines Bischofes oder Abtes die durch den Vorgänger
geschehenen Verleihungen oder Verpfändungen von Kirchengut
für nichtig, so war es nicht das Interesse des Reichs, das da
den Ausschlag gab.
Formell aber ist weder durch das Wormser Concordat,
noch durch die spätere Entwicklung an der rechtlichen Natur
des Reichskirchengutes irgend etwas geändert. Je bestimmter
jetzt die Formen des Lehenrechts angewandt werden, um so
weniger kann das Eigenthum des Reichs einem Zweifel unterliegen.
Und zwar am gesummten weltlichen Gute der Reichskirchen,
falls es mir, wie ich denke, gelungen ist, nachzuweisen,
dass sich auch früher die Investitur auf das gesammte
Gut bezog; denn der während des Investiturstreites gemachte
Vorschlag, zwischen dem, was ursprünglich vom Reiche
herrührte, und dem, was den Kirchen anderweitig zugekommen
war, zu scheiden, ist nicht zur Ausführung gelangt; auch in