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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigentlium  des  Reichs  ain  Beichskircliengute.

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züglicli  des  Reichskirchengutes  zuerst  wesentlich  geschmälert
wurden.  Jetzt  gelang  es  dem  PaB'sthume  allerdings,  den  Einfluss ­
  des  Königs  auf  die  Besetzung  der  Bisthümer  ganz  zu
beseitigen,  dafür  den  eigenen  zu  stärken;  es  gelang  ihm,  von
den  Gegenkönigen  Verzichte  auf  manche  dem  Reiche  bisher
zustehende  Leistungen  aus  dem  Kirchengute  zu  erwirken,  die
wir  dann  wieder  später  durch  ähnliche  Leistungen  an  den
päbstlichen  Stuhl  ersetzt  finden.  Aber  auch  die  geistlichen
Fürsten  selbst  wussten  die  Schwäche  des  Königthums,  dann
die  Abneigung  I\.  Friedrichs  II.,  den  Kampf  mit  dem  deutschen
Fürstenthum  aufzunehmen,  dazu  zu  benutzen,  sich  ihrer  ausgedehnten ­
  Verpflichtungen  gegen  das  Reich  möglichst  zu  entledigen. ­
  Wurde,  worauf  ich  an  anderm  Orte  zurückzukommen
denke,  seit  dem  Investitur  streite  das  Reichskirchengut  mehr
und  mehr  dem  sonstigen  Reichslehengute  gleichgestellt,  die
Beziehungen  der  geistlichen  Fürsten  zum  Reichsoberhaupte
nach  den  allgemeinen  Satzungen  des  Lehenrechtes  beurtheilt,
so  strebten  nun  Bischöfe  und  Achte  mit  Erfolg  dahin,  auch
ihre  Verpflichtungen  auf  das  zurückzuführen,  was  der  Vasall
überhaupt  seinem  Herren  schuldetb.  Lassen  sich  besondere
Befugnisse  des  Königs  auch  später  noch  mehrfach  "verfolgen,
so  sind  das  insbesondere  solche,  deren  Uebung  vorwiegend
im  eigenen  Interesse  der  Kirche  lag.  Erklärt  der  König'  etwa
auf  Bitten  eines  Bischofes  oder  Abtes  die  durch  den  Vorgänger
geschehenen  Verleihungen  oder  Verpfändungen  von  Kirchengut
für  nichtig,  so  war  es  nicht  das  Interesse  des  Reichs,  das  da
den  Ausschlag  gab.
Formell  aber  ist  weder  durch  das  Wormser  Concordat,
noch  durch  die  spätere  Entwicklung  an  der  rechtlichen  Natur
des  Reichskirchengutes  irgend  etwas  geändert.  Je  bestimmter
jetzt  die  Formen  des  Lehenrechts  angewandt  werden,  um  so
weniger  kann  das  Eigenthum  des  Reichs  einem  Zweifel  unterliegen. ­
  Und  zwar  am  gesummten  weltlichen  Gute  der  Reichskirchen, ­
  falls  es  mir,  wie  ich  denke,  gelungen  ist,  nachzuweisen, ­
  dass  sich  auch  früher  die  Investitur  auf  das  gesammte
Gut  bezog;  denn  der  während  des  Investiturstreites  gemachte
Vorschlag,  zwischen  dem,  was  ursprünglich  vom  Reiche
herrührte,  und  dem,  was  den  Kirchen  anderweitig  zugekommen
war,  zu  scheiden,  ist  nicht  zur  Ausführung  gelangt;  auch  in
            
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