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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker

auch  die  deutschen  Fürsten  weitergehenden  Concessionen  an
die  Kirche  in  dieser  Richtung  abgeneigt  waren.  Einigten  sich
die  Fürsten  beider  Parteien  auf  dem  Würzburger  Tage  1121,
bezüglich  der  Investiturfrage  einfach  dahin  zu  wirken,  ut  in
hoc  regnum  honorem  suum  retineat,  so  war  das  doch  wesentlich
gleichbedeutend  mit  dem  vom  Kaiser  selbst  eingenommenen
Standpunkte.  Das  Wormser  Concordat  kann  als  ein  billiges
Abkommen  der  beiden  Gewalten  erscheinen,  insofern  es  unter
Wahrung  der  Rechte  des  Reichs  durch  Gestattung  canonischer
Wahlen  unter  Ausschluss  aller  Simonie  der  Kirche  eine  Bürgschaft ­
  bot,  dass  fortan  auch  ihre  Interessen  bei  Besetzung  der
Bisthümer  nicht  unberücksichtigt  bleiben  würden.  Sieht  man
aber  in  erster  Reihe  auf  das,  was  seit  dem  Verbote  der  Laieninvestitur ­
  Hauptgegenstand  des  Kampfes  gewesen  war,  so
bezeichnet  uns  das  Concordat  doch  im  Wesentlichen  eine
Niederlage  der  kirchlichen  Partei.  Nur  verdeckt  wurde  diese
durch  die  formellen  Errungenschaften,  durch  die  Aenderung
der  Symbole,  durch  die  Beziehung  der  Investitur  auf  die
Regalien,  nicht  auf  die  Kirchen  selbst.  In  allem  Wesentlichen
blieb  dem  Reiche  sein  Recht  gewahrt.  Mit  dem  Belassen  der
Investitur  war  ausgesprochen,  dass  das  Reichskirchengut  Eigenthum ­
  des  Reiches  bleiben  solle;  der  Fortbestand  der  dem
Reiche  zukommenden  Leistungen  war  ausdrücklich  zugesiehert;
durch  die  Gestattung  der  Anwesenheit  des  Kaisers  bei  den
Wahlen,  der  Entscheidung  streitiger  Wahlen  durch  ihn,  der
Investitur  vor  der  Conseeration  war  dem  Reiche  ein  ausschlaggebender ­
  Einfluss  auf  die  Besetzung  der  Bisthümer  auch
ferner  verbürgt,  wie  ich  das  schon  an  anderm  Orte  zu  begründen ­
  suchte  (Deutsches  Königth.  u.  Kaiserth.  87).  Wurden,
was  neuere  Forschungen  durchaus  zweifelhaft  machen,  von  der
kirchlichen  Partei  bei  Lothars  Wahl  weitergehende  Concessionen
verlangt,  so  ist  mindestens  sicher,  dass  der  König  sich  nicht  an
dieselbe  gehalten  hat,  der  Pabst  nicht  auf  denselben  bestanden
ist  (vgl.  Forschungen  zur  deutschen  G.  8,  79  ff.;  12,  108  ff.).
62.  Die  spätere  Entwicklung  zeigt  uns  denn  freilich
auch  in  dieser  Richtung  eine  fortschreitende  Schmälerung  der
Befugnisse  der  Reichsgewalt.  Vor  allem  sind  es  die  aus  der
Doppelwahl  des  J.  1198  sich  ergebenden  Verhältnisse  gewesen,
durch  welche  die  ausgedehnten  Rechte  des  Königthums  be-
            
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