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auch die deutschen Fürsten weitergehenden Concessionen an
die Kirche in dieser Richtung abgeneigt waren. Einigten sich
die Fürsten beider Parteien auf dem Würzburger Tage 1121,
bezüglich der Investiturfrage einfach dahin zu wirken, ut in
hoc regnum honorem suum retineat, so war das doch wesentlich
gleichbedeutend mit dem vom Kaiser selbst eingenommenen
Standpunkte. Das Wormser Concordat kann als ein billiges
Abkommen der beiden Gewalten erscheinen, insofern es unter
Wahrung der Rechte des Reichs durch Gestattung canonischer
Wahlen unter Ausschluss aller Simonie der Kirche eine Bürgschaft
bot, dass fortan auch ihre Interessen bei Besetzung der
Bisthümer nicht unberücksichtigt bleiben würden. Sieht man
aber in erster Reihe auf das, was seit dem Verbote der Laieninvestitur
Hauptgegenstand des Kampfes gewesen war, so
bezeichnet uns das Concordat doch im Wesentlichen eine
Niederlage der kirchlichen Partei. Nur verdeckt wurde diese
durch die formellen Errungenschaften, durch die Aenderung
der Symbole, durch die Beziehung der Investitur auf die
Regalien, nicht auf die Kirchen selbst. In allem Wesentlichen
blieb dem Reiche sein Recht gewahrt. Mit dem Belassen der
Investitur war ausgesprochen, dass das Reichskirchengut Eigenthum
des Reiches bleiben solle; der Fortbestand der dem
Reiche zukommenden Leistungen war ausdrücklich zugesiehert;
durch die Gestattung der Anwesenheit des Kaisers bei den
Wahlen, der Entscheidung streitiger Wahlen durch ihn, der
Investitur vor der Conseeration war dem Reiche ein ausschlaggebender
Einfluss auf die Besetzung der Bisthümer auch
ferner verbürgt, wie ich das schon an anderm Orte zu begründen
suchte (Deutsches Königth. u. Kaiserth. 87). Wurden,
was neuere Forschungen durchaus zweifelhaft machen, von der
kirchlichen Partei bei Lothars Wahl weitergehende Concessionen
verlangt, so ist mindestens sicher, dass der König sich nicht an
dieselbe gehalten hat, der Pabst nicht auf denselben bestanden
ist (vgl. Forschungen zur deutschen G. 8, 79 ff.; 12, 108 ff.).
62. Die spätere Entwicklung zeigt uns denn freilich
auch in dieser Richtung eine fortschreitende Schmälerung der
Befugnisse der Reichsgewalt. Vor allem sind es die aus der
Doppelwahl des J. 1198 sich ergebenden Verhältnisse gewesen,
durch welche die ausgedehnten Rechte des Königthums be-