Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

447

auf  Herbeiführung  eines  solchen  Zustande  berechnet  gewesen
wäre.  Dass  aber  bei  einem  Pabste,  wie  Gregor,  der  sichtlich
das  grösste  Gewicht  darauf  legt,  überall  Obereigenthumsrechte
der  römischen  Kirche  zu  behaupten  und  zu  begründen,  solche
Erwägungen  nicht  wirksam  gewesen  sein,  dass  er  nicht
beachtet  haben  sollte,  wie  der  Verzicht,  den  man  insbesondere
dem  Reiche  zumuthete,  schliesslich,  auch  ohne  dass  das
bestimmt  ausgesprochen  wurde,  nur  der  römischen  Kirche  zu
Gute  kommen  konnte,  wenn  man  die  entsprechenden  Rechte
der  geistlichen  Herren  unberührt  liess,  ist  gewiss  nicht  anzunehmen. ­
  Wurde  der  so  naheliegende  Schritt,  wie  die  Simonie,
so  auch  die  Investitur  schlechtweg  zu  verbieten,  unterlassen,
so  musste  dafür,  auch  abgesehen  von  den  Rücksichten,  welche
man  auf  die  sonstigen  kirchlichen  Würdenträger  zu  nehmen
hatte,  schon  das  Interesse  der  römischen  Kirche  selbst  sprechen.
So  hielt  die  Kirche  für  ihren  eigenen  Bereich  jenes  auf
dem  Boden  des  weltlichen,  und  zwar  des  germanischen  Rechts
erwachsene,  von  kirchlichem  Standpunkte  aus  kaum  zu  vertheidigende
  Herrschaftsverhältniss  fest.  Allerdings  war  die
kirchliche  Gesetzgebung  dann  vielfach  bemüht,  es  entsprechend
zu  modificiren.  Aber  überall  lassen  sich  seine  Nachwirkungen
deutlich  erkennen;  vielfach  sind  einzelne  Seiten  desselben  erst
später  weiter  ausgebildet.  Auf  ihm  beruhen  zweifellos  manche
vom  spätem  Kirchenrecht  anerkannte  Formen,  wie  insbesondere
die  kirchliche  Investitur  (vgl.  Phillips  K.  R.  7,  504),  manche
Leistungen  aus  Kirchengut  an  geistliche  Obere,  welche  aus
rein  kirchlichen  Gesichtspunkten  sich  kaum  erklären  Hessen.
Und  insbesondere  sind  viele  der  spätem  Anforderungen  des
päbstlichen  Stuhles  sichtlich  aus  jenem  im  weltlichen  Rechte
wurzelnden  Herrschaftsverhältnisse  hervorgegangen  oder  ihm
nachgebildet.  Das  genauer  zu  verfolgen,  dürfte  nicht  ohne
Interesse  sein.  Unsern  nächsten  Zwecken  liegt  es  fern.  Denn
zu  den  weitgreifenden  Rückwirkungen,  welchen  das  Verbot
der  Investitur  nur  für  Laien  bei  strenger  Durchführung  auf
die  Reichsverhältnisse  hätte  ausüben  müssen,  ist  es  nicht
gekommen,  weil  gerade  am  entscheidenden  Punkte,  bei  den
Reichskirchen,  auf  die  Durchführung  verzichtet  werden  musste.
61.  Der  für  das  Reich  günstige  Ausgang  des  Investiturstreites ­
  wurde  wohl  vor  allem  dadurch  herbeigeführt,  dass
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.