Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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auf Herbeiführung eines solchen Zustande berechnet gewesen
wäre. Dass aber bei einem Pabste, wie Gregor, der sichtlich
das grösste Gewicht darauf legt, überall Obereigenthumsrechte
der römischen Kirche zu behaupten und zu begründen, solche
Erwägungen nicht wirksam gewesen sein, dass er nicht
beachtet haben sollte, wie der Verzicht, den man insbesondere
dem Reiche zumuthete, schliesslich, auch ohne dass das
bestimmt ausgesprochen wurde, nur der römischen Kirche zu
Gute kommen konnte, wenn man die entsprechenden Rechte
der geistlichen Herren unberührt liess, ist gewiss nicht anzunehmen.
Wurde der so naheliegende Schritt, wie die Simonie,
so auch die Investitur schlechtweg zu verbieten, unterlassen,
so musste dafür, auch abgesehen von den Rücksichten, welche
man auf die sonstigen kirchlichen Würdenträger zu nehmen
hatte, schon das Interesse der römischen Kirche selbst sprechen.
So hielt die Kirche für ihren eigenen Bereich jenes auf
dem Boden des weltlichen, und zwar des germanischen Rechts
erwachsene, von kirchlichem Standpunkte aus kaum zu vertheidigende
Herrschaftsverhältniss fest. Allerdings war die
kirchliche Gesetzgebung dann vielfach bemüht, es entsprechend
zu modificiren. Aber überall lassen sich seine Nachwirkungen
deutlich erkennen; vielfach sind einzelne Seiten desselben erst
später weiter ausgebildet. Auf ihm beruhen zweifellos manche
vom spätem Kirchenrecht anerkannte Formen, wie insbesondere
die kirchliche Investitur (vgl. Phillips K. R. 7, 504), manche
Leistungen aus Kirchengut an geistliche Obere, welche aus
rein kirchlichen Gesichtspunkten sich kaum erklären Hessen.
Und insbesondere sind viele der spätem Anforderungen des
päbstlichen Stuhles sichtlich aus jenem im weltlichen Rechte
wurzelnden Herrschaftsverhältnisse hervorgegangen oder ihm
nachgebildet. Das genauer zu verfolgen, dürfte nicht ohne
Interesse sein. Unsern nächsten Zwecken liegt es fern. Denn
zu den weitgreifenden Rückwirkungen, welchen das Verbot
der Investitur nur für Laien bei strenger Durchführung auf
die Reichsverhältnisse hätte ausüben müssen, ist es nicht
gekommen, weil gerade am entscheidenden Punkte, bei den
Reichskirchen, auf die Durchführung verzichtet werden musste.
61. Der für das Reich günstige Ausgang des Investiturstreites
wurde wohl vor allem dadurch herbeigeführt, dass