446
Ficker.
Markgraf von Istrien Kriegsdienst zu leisten; nur die auf
Lehen aus Kirchengut sich gründende Verpflichtung seiner
Vasallen bot ihm die Mittel dazu. Ich weiss nicht, wie sich
solche Forderung des Pabstes anders begründen lässt, als darin,
dass er sich bereits als den Obereigenthümer alles Kirchengutes
betrachtete. Gelang es damals, den König als Herrn
endgültig zu beseitigen, so war eine Entwicklung nicht hintanzuhalten,
durch welche der Pabst nicht blos zum geistlichen,
sondern auch zum weltlichen Herrn der Keichskirchen und
damit das Gut derselben, bisher der werthvollste Bestandteil
des Reichsvermögen, seinen Zwecken dienstbar geworden wäre.
Haben sich ja trotz des Belassens der Investitur später die
Wege gefunden, das in ziemlich weitgreifender Weise ins
Werk zu setzen. Bedenkt man, dass es sich hier nicht allein um
das Gut handelt, welches unmittelbar in Nutzung der Kirchen
stand, dass ungeheure Gütermassen von den Kirchenfürsten zu
Lehen gegeben waren, für deren allmälige Wiedereinziehung
die kirchliche Gesetzgebung sicher die Mittel gefunden haben
würde, dass, wenn die Zuwendungen an Kirchen mit weltlichen
Nebenabsichten auch aufgehört hätten, das Kirchengut
sich doch durch Schenkungen aus religiösen Motiven immer
gemehrt, die kirchliche Gesetzgebung dagegen jede Minderung
desselben unmöglich gemacht haben würde: so erklärt es sich,
wenn zur Zeit des Investiturstreites manche meinten, si ita
liaec pemtianse'i'int, ecclesia omnia terrena obtinere poterit (Placidus
Nonant. c. 91). Und das würde unter Verhältnissen geschehen
sein, aus welchen sich die Anschauung eines Obereigenthums
der römischen Kirche am gesammten Kirchengute
nothwendig ergeben musste; die Bischöfe würden dem Papste
zu Gehorsam verpflichtet gewesen sein, nicht blos als dem
Haupte der kirchlichen Ordnung, sondern auch als dem Herrn
ihres weltlichen Gutes, würden sich keinen Forderungen desselben
haben entziehen können, zu welchen die weltliche Ordnung
den Herrn berechtigte.
Handelte es sich um einen andern Pabst, etwa um
1 aschal, so würde uns die nachträgliche Erwägung dessen,
was sich der Sachlage nach als Folge ergeben musste, gewiss
nicht zur Annahme berechtigen, dass das Investiturverbot in
seiner einseitigen Beschränkung auf Laien von vornherein