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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

Markgraf  von  Istrien  Kriegsdienst  zu  leisten;  nur  die  auf
Lehen  aus  Kirchengut  sich  gründende  Verpflichtung  seiner
Vasallen  bot  ihm  die  Mittel  dazu.  Ich  weiss  nicht,  wie  sich
solche  Forderung  des  Pabstes  anders  begründen  lässt,  als  darin,
dass  er  sich  bereits  als  den  Obereigenthümer  alles  Kirchengutes ­
  betrachtete.  Gelang  es  damals,  den  König  als  Herrn
endgültig  zu  beseitigen,  so  war  eine  Entwicklung  nicht  hintanzuhalten, ­
  durch  welche  der  Pabst  nicht  blos  zum  geistlichen,
sondern  auch  zum  weltlichen  Herrn  der  Keichskirchen  und
damit  das  Gut  derselben,  bisher  der  werthvollste  Bestandteil
des  Reichsvermögen,  seinen  Zwecken  dienstbar  geworden  wäre.
Haben  sich  ja  trotz  des  Belassens  der  Investitur  später  die
Wege  gefunden,  das  in  ziemlich  weitgreifender  Weise  ins
Werk  zu  setzen.  Bedenkt  man,  dass  es  sich  hier  nicht  allein  um
das  Gut  handelt,  welches  unmittelbar  in  Nutzung  der  Kirchen
stand,  dass  ungeheure  Gütermassen  von  den  Kirchenfürsten  zu
Lehen  gegeben  waren,  für  deren  allmälige  Wiedereinziehung
die  kirchliche  Gesetzgebung  sicher  die  Mittel  gefunden  haben
würde,  dass,  wenn  die  Zuwendungen  an  Kirchen  mit  weltlichen ­
  Nebenabsichten  auch  aufgehört  hätten,  das  Kirchengut
sich  doch  durch  Schenkungen  aus  religiösen  Motiven  immer
gemehrt,  die  kirchliche  Gesetzgebung  dagegen  jede  Minderung
desselben  unmöglich  gemacht  haben  würde:  so  erklärt  es  sich,
wenn  zur  Zeit  des  Investiturstreites  manche  meinten,  si  ita
liaec  pemtianse'i'int,  ecclesia  omnia  terrena  obtinere  poterit  (Placidus ­
  Nonant.  c.  91).  Und  das  würde  unter  Verhältnissen  geschehen ­
  sein,  aus  welchen  sich  die  Anschauung  eines  Obereigenthums ­
  der  römischen  Kirche  am  gesammten  Kirchengute
nothwendig  ergeben  musste;  die  Bischöfe  würden  dem  Papste
zu  Gehorsam  verpflichtet  gewesen  sein,  nicht  blos  als  dem
Haupte  der  kirchlichen  Ordnung,  sondern  auch  als  dem  Herrn
ihres  weltlichen  Gutes,  würden  sich  keinen  Forderungen  desselben ­
  haben  entziehen  können,  zu  welchen  die  weltliche  Ordnung ­
  den  Herrn  berechtigte.
Handelte  es  sich  um  einen  andern  Pabst,  etwa  um
1  aschal,  so  würde  uns  die  nachträgliche  Erwägung  dessen,
was  sich  der  Sachlage  nach  als  Folge  ergeben  musste,  gewiss
nicht  zur  Annahme  berechtigen,  dass  das  Investiturverbot  in
seiner  einseitigen  Beschränkung  auf  Laien  von  vornherein
            
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