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Ficket.
Urkunden nie die Rede, während dann bei der Uebergabe an
den Erzbischof sog’leich die Investitur durch diesen betont wird
(Beyer U. B. 1, 444. 481. 487. 588). Vielfach zeigt sich aber
doch, dass die Laien das Investiturverbot nicht blos formell
beobachten, sondern auch auf den ihm zu Grunde liegenden
Gedanken eingehen, dass das kirchlichen Zwecken Bestimmte
nicht Eigenthum von Laien sein dürfe, demnach bereit sind,
ihrem Eigenthume zu entsagen. Hatte man sich aber sichtlich
noch nicht in den Gedanken gefunden, dass es eines Schutzeigenthümers
für die einzelnen Kirchen und ihr Gut nicht bedürfe,
so handelte es sich nicht blos um den Verzicht, sondern
auch um die Frage, wem sie das Eigenthum ihrer Kirche nun
übertragen sollten. Am nächsten liegend und der kirchlichen
Ordnung am meisten entsprechend war natürlich Uebergabe an
den Sprengelbischof. Aber nach manchen Erfahrungen (vgl.
§. 56) werden sich dagegen insbesondere die Klöster am meisten
gesträubt, eher Uebergabe an einen benachbarten Bischof vorgezogen
haben, wie solche denn auch in dieser Zeit noch mehrfach
erfolgt. Im allgemeinen scheinen aber doch die Bischöfe
mit den ihnen gehörenden Klöstern so willkürlich geschaltet zu
haben, dass man den Laien schwerlich zumuthen durfte, in der
Uebergabe ihres Eigenthums an dieselben ein frommes Werk
zu sehen. Da war nun der Gedanke einer Eigenthumsübertragung
an die römische Kirche ganz naheliegend, welche sich
durchweg mit einem geringen Recognitionszins begnügte und
deren Macht so gestiegen war, dass ihr Schutz genügte. So
wurden nun eine grosse Menge von Klöstern in ihren Temporalien
der römischen Kirche unterworfen, theils noch in den
strengeren Formen eigentlicher Eigenthumsübertragung, theils
in der Uebergangsform, dass man Gott und die bezüglichen
Heiligen als Eigenthümer fingirte und die römische Kirche zum
Schutze ihrer Rechte bestellte (Näheres Reichsfürstenst. 1, 324).
Und das finden wir denn wohl auch da, wo Bisthümer im
Eigenthume von Laien standen. So sagt 1085 der Graf von
Melgueil: episcopatum Magalonensem — dono et trado per allodium
sanctae Romanae ecdesiae, so dass nun insbesondere der Pabst
auch den Bischof setzen soll (Hist, de Languedoc 2, 321).
Damit scheint mir deutlich genug der Weg gezeigt, auf
dem sich die Rechtsverhältnisse des Reichskirchengutes weiter