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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

444

Ficket.

Urkunden  nie  die  Rede,  während  dann  bei  der  Uebergabe  an
den  Erzbischof  sog’leich  die  Investitur  durch  diesen  betont  wird
(Beyer  U.  B.  1,  444.  481.  487.  588).  Vielfach  zeigt  sich  aber
doch,  dass  die  Laien  das  Investiturverbot  nicht  blos  formell
beobachten,  sondern  auch  auf  den  ihm  zu  Grunde  liegenden
Gedanken  eingehen,  dass  das  kirchlichen  Zwecken  Bestimmte
nicht  Eigenthum  von  Laien  sein  dürfe,  demnach  bereit  sind,
ihrem  Eigenthume  zu  entsagen.  Hatte  man  sich  aber  sichtlich
noch  nicht  in  den  Gedanken  gefunden,  dass  es  eines  Schutzeigenthümers
  für  die  einzelnen  Kirchen  und  ihr  Gut  nicht  bedürfe, ­
  so  handelte  es  sich  nicht  blos  um  den  Verzicht,  sondern
auch  um  die  Frage,  wem  sie  das  Eigenthum  ihrer  Kirche  nun
übertragen  sollten.  Am  nächsten  liegend  und  der  kirchlichen
Ordnung  am  meisten  entsprechend  war  natürlich  Uebergabe  an
den  Sprengelbischof.  Aber  nach  manchen  Erfahrungen  (vgl.
§.  56)  werden  sich  dagegen  insbesondere  die  Klöster  am  meisten
gesträubt,  eher  Uebergabe  an  einen  benachbarten  Bischof  vorgezogen ­
  haben,  wie  solche  denn  auch  in  dieser  Zeit  noch  mehrfach ­
  erfolgt.  Im  allgemeinen  scheinen  aber  doch  die  Bischöfe
mit  den  ihnen  gehörenden  Klöstern  so  willkürlich  geschaltet  zu
haben,  dass  man  den  Laien  schwerlich  zumuthen  durfte,  in  der
Uebergabe  ihres  Eigenthums  an  dieselben  ein  frommes  Werk
zu  sehen.  Da  war  nun  der  Gedanke  einer  Eigenthumsübertragung ­
  an  die  römische  Kirche  ganz  naheliegend,  welche  sich
durchweg  mit  einem  geringen  Recognitionszins  begnügte  und
deren  Macht  so  gestiegen  war,  dass  ihr  Schutz  genügte.  So
wurden  nun  eine  grosse  Menge  von  Klöstern  in  ihren  Temporalien ­
  der  römischen  Kirche  unterworfen,  theils  noch  in  den
strengeren  Formen  eigentlicher  Eigenthumsübertragung,  theils
in  der  Uebergangsform,  dass  man  Gott  und  die  bezüglichen
Heiligen  als  Eigenthümer  fingirte  und  die  römische  Kirche  zum
Schutze  ihrer  Rechte  bestellte  (Näheres  Reichsfürstenst.  1,  324).
Und  das  finden  wir  denn  wohl  auch  da,  wo  Bisthümer  im
Eigenthume  von  Laien  standen.  So  sagt  1085  der  Graf  von
Melgueil:  episcopatum  Magalonensem  —  dono  et  trado  per  allodium
sanctae  Romanae  ecdesiae,  so  dass  nun  insbesondere  der  Pabst
auch  den  Bischof  setzen  soll  (Hist,  de  Languedoc  2,  321).
Damit  scheint  mir  deutlich  genug  der  Weg  gezeigt,  auf
dem  sich  die  Rechtsverhältnisse  des  Reichskirchengutes  weiter
            
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