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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichslrirchengute.

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salmonarchie  entgegenzustel  1  en  ,  wird  doch  kaum  bezweifelt
werden  können.
Für  unsern  Zweck  wird  insbesondere  zu  beachten  sein,
dass,  wenn  er  bestrebt  war,  die  Eigenthumsrechte  der  Laien
am  Kirchengute  zu  beseitigen,  es  ihm  sichtlich  nicht  genügte,
nun  selbst  bezüglich  desselben  nur  den  Einfluss  zu  üben,  den
ihm  die  kirchliche  Ordnung  gestattete,  dass  er  zweifellos  dahin
strebte,  auch  auf  dem  Gebiete  des  weltlichen  Rechts  der  römischen
Kirche  das  Eigenthum  am  Kirchengute  in  möglichst  weiter
Ausdehnung  zuzuwenden.  Auch  ganz  abgesehen  von  der  kirchlichen ­
  Ordnung  war  die  römische  Kirche  weltliche  Herrin  einer
grossen  Zahl  von  Abteien,  dann  auch  vieler  Bisthümei-,  insbesondere ­
  in  Italien.  In  diesen  stand  die  Investitur  dem  Pabste
zu;  nach  dem  die  Auffassung  der  kaiserlichen  Partei  aussprechenden ­
  unterschobenen  Privilege  Pabst  Leo’s  VJII.  hätte  der
Kaiser  in  diesen  dem  Pabste  die  Investitur  überlassen;  im
Wormser  Concordate  wurden  sie  ausdrücklich  vom  Investiturrechte ­
  des  Kaisei’s  ausgenommen.  Der  Pabst  hatte  hier  denn
auch  den  mit  der  Investitur  verbundenen  Einfluss  auf  die  Bestellung; ­
  fand  auch  eine  Wahl  statt,  so  scheint  es  doch,  dass
der  Pabst  die  zu  xvählende  Pei-son  bezeichnete  (vgl.  z.  B.  Greg.
Reg.  1.  5  ep.  3).
Dass  ein  solches  Verhältniss  bereits  vorlag,  ist  zweifellos
für  die  Beurtheilung  der  Zustände,  welche  sich  aus  einer  strengen ­
  Durchführung  des  Vei-botes  der  Laieninvestitur  voi’aussichtlich
  ei-geben  haben  würden,  wohl  zu  beachten.  Vielfach  ist  das
Verbot,  auch  abgesehen  vom  Reiche,  nicht  durchgedrungen.  So
wird  beispielsweise  noch  1181  bei  Gründung  des  Stifts  Waldsee ­
  ausdrücklich  bestimmt,  dass  der  Probst  vom  Ilei-zog  von
Schwaben  zu  investiren  sei;  so  werden  1267  bei  der  Theilung
unter  den  Herzogen  von  Braunschweig  insbesondere  auch  die
Investituren  genannter  Aebte  vertheilt  (Wirtemb.  U.  B.  2,  214;
Or.  Guelf.  4,  pr.  13).  Oder  man  suchte  das  Vei’bot  formell  zu
umgehen  (vgl.  §.  8).  Oder  man  scheint  unter  Verzicht  auf  die
Form  der  Investitur  dennoch  die  Kirche  als  Eigenthum  betrachtet ­
  zu  haben.  So  steht  Laach  von  seiner  Gründung  1093  bis
zur  Uebei’gabe  an  den  Erzbischof  von  Köln  1144  sichtlich  im
Eigonthume  der  Rheinpfalzgrafen;  aber  von  einer  Investitur
durch  diese  ist  in  den  die  Vei’hältnisse  des  Klosters  ordnenden
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