lieber das Eigenthum des Reichs am Reichslrirchengute.
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salmonarchie entgegenzustel 1 en , wird doch kaum bezweifelt
werden können.
Für unsern Zweck wird insbesondere zu beachten sein,
dass, wenn er bestrebt war, die Eigenthumsrechte der Laien
am Kirchengute zu beseitigen, es ihm sichtlich nicht genügte,
nun selbst bezüglich desselben nur den Einfluss zu üben, den
ihm die kirchliche Ordnung gestattete, dass er zweifellos dahin
strebte, auch auf dem Gebiete des weltlichen Rechts der römischen
Kirche das Eigenthum am Kirchengute in möglichst weiter
Ausdehnung zuzuwenden. Auch ganz abgesehen von der kirchlichen
Ordnung war die römische Kirche weltliche Herrin einer
grossen Zahl von Abteien, dann auch vieler Bisthümei-, insbesondere
in Italien. In diesen stand die Investitur dem Pabste
zu; nach dem die Auffassung der kaiserlichen Partei aussprechenden
unterschobenen Privilege Pabst Leo’s VJII. hätte der
Kaiser in diesen dem Pabste die Investitur überlassen; im
Wormser Concordate wurden sie ausdrücklich vom Investiturrechte
des Kaisei’s ausgenommen. Der Pabst hatte hier denn
auch den mit der Investitur verbundenen Einfluss auf die Bestellung;
fand auch eine Wahl statt, so scheint es doch, dass
der Pabst die zu xvählende Pei-son bezeichnete (vgl. z. B. Greg.
Reg. 1. 5 ep. 3).
Dass ein solches Verhältniss bereits vorlag, ist zweifellos
für die Beurtheilung der Zustände, welche sich aus einer strengen
Durchführung des Vei-botes der Laieninvestitur voi’aussichtlich
ei-geben haben würden, wohl zu beachten. Vielfach ist das
Verbot, auch abgesehen vom Reiche, nicht durchgedrungen. So
wird beispielsweise noch 1181 bei Gründung des Stifts Waldsee
ausdrücklich bestimmt, dass der Probst vom Ilei-zog von
Schwaben zu investiren sei; so werden 1267 bei der Theilung
unter den Herzogen von Braunschweig insbesondere auch die
Investituren genannter Aebte vertheilt (Wirtemb. U. B. 2, 214;
Or. Guelf. 4, pr. 13). Oder man suchte das Vei’bot formell zu
umgehen (vgl. §. 8). Oder man scheint unter Verzicht auf die
Form der Investitur dennoch die Kirche als Eigenthum betrachtet
zu haben. So steht Laach von seiner Gründung 1093 bis
zur Uebei’gabe an den Erzbischof von Köln 1144 sichtlich im
Eigonthume der Rheinpfalzgrafen; aber von einer Investitur
durch diese ist in den die Vei’hältnisse des Klosters ordnenden
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