Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

442

Ficket.

recht  wohl  zu  unterscheiden.  Nur  jene  steht  von  vornherein
überall  dem  Pabste  zu.  Aber  nebenbei  ist  die  römische  Kirche
auch  jedös  weltlichen  Eigenthums,  jeder  weltlichen  Herrschaft
fähig.  Und  das  Streben  des  Pabstes  ist  nun  unablässig-  darauf
gerichtet,  ihre  Eigenthumsrechte  möglichst  auf  alle  Güter  dieser ­
  Welt  auszudebnen  und  damit  einer  Entwicklung  entgegenzutreten ­
  und  sie  zu  überbieten,  welche  den  Kaiser  zum  Eigenthümer
  der  Hauptmasse  des  Kirchengutes  hatte  werden  lassen.
Dass  man  die  römische  Kirche  jederzeit  des  Eigenthums,
insbesondere  auch  an  Grund  und  Boden,  fähig  hielt,  möchte
ich  nicht  bezweifeln.  Die  germanische  Anschauung  von  der
Eigenthumsunfähigkeit  der  Kirchen  scheint  überhaupt  in  Italien
nie  ganz  durchgedrungen  zu  sein;  so  weit  ich  sehe,  war  dort
der  Zustand  der,  dass  die  Kirchen  zwar  vielfach  einen  Obereigenthümer
  hatten,  ihn  aber  zum  Schutze  ihres  Gutes  nicht
gerade  haben  mussten.  Ueberdies  blieb  zu  Rom  selbst  das
römische  Recht  immer  das  herrschende,  gewannen  dort  germanische ­
  Rechtsanschauungen  wenig  Einfluss.  Hätte  der  Kaiser
als  weltlicher  Schutzherr  der  römischen  Kirche  dauernd  seinen
Sitz  zu  Rom  gehabt,  so  würde  die  Entwicklung  auch  hier  kaum
eine  andere  gewesen  sein.  Versuchte  man,  in  das  Decret  von
1059  über  die  Pabstwahl  eine  Bestimmung  einzuschieben,  welche
die  Investitur  des  Pabstes  für  den  König  beanspruchte,  investirte
  1061  der  junge  König  den  Cadalus  als  Pabst,  so  zeigen
sich  wenigstens  Ansätze,  auch  die  römische  Kirche  als  Eigenthum ­
  des  Reichs  zu  behandeln.  Aber  im  allgemeinen  scheint
jene  Anschauung  der  Nothwendigkeit  eines  Obereigenthümers
auch  für  die  römische  Kirche  nie  bestimmter  geltend  gemacht
zu  sein.  Von  dieser  Seite  bot  sich  also  kein  Hinderniss,  wenn
nun  Pabst  Gregor  nach  den  verschiedensten  Richtungen  hin
Obereigenthumsrechte  der  römischen  Kirche  zur  Geltung  zu
bringen  suchte.
Wie  der  Pabst  das  in  grossem  Massstabe  betrieb,  bald
von  diesem-,  bald  von  jenem  Königreiche  oder  Lande  behauptete, ­
  dass  es  ad  jus  et  proprietatem  des  h.  Petrus  gehöre,  von
den  Königen  verlangte,  dass  sie  sich  ihm  als  Mannen  verpflichteten, ­
  haben  wir  hier  nicht  näher  zu  verfolgen.  Dass  er  sich  im
Anschlüsse  an  das  System  der  Zeit  mit  der  Idee  trug,  der  feudalen ­
  Gestaltung  des  Reichs  eine  feudal-hierarchische  Univer-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.