Uebor das Eigenthnm des Reichs am Reichslcircliengute.
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oder vertauschte, so war alles in Ordnung, dieser mochte dann
ungehindert alle Befugnisse üben, welche dem Könige untersagt
gewesen wären. Es muss scheinen, als habe man absichtlich
vorzugsweise die mehr formelle Seite des Verhältnisses, die
scheinbare Verleihung geistlicher Würden durch die Hände gerade
von Ungeweihten, betont, um nicht auf kirchlichem Gebiete
entsprechend aufräumen zu müssen. Dass man da wohl
Gesichtspunkte auffinden kann, welche das Recht bei geistlichen
Herren, die in grösserer Abhängigkeit von der Kirchengewalt
standen, minder bedenklich erscheinen lassen, als bei
Laien, ist gewiss nicht zu läugnen. Aber, ausschlaggebend
waren da zweifellos andere Gründe. Man musste sich bewusst
sein, dass das Ziel auch den weltlichen Grossen gegenüber nicht
zu erreichen sein werde, wenn man das Interesse der kirchlichen
Grossen nicht schonte. Sollte die Freiheit des Bisthums
vom Könige damit erkauft werden, dass nun auch die Bischöfe
auf die ihrer Herrschaft unterworfenen Kirchen verzichteten,
so wäre das sicher demselben Widerstande begegnet, als der
Vertrag von 1111, durch welchen ihnen im Interesse der Kirche
der Verzicht auf das Reichsgut angesonnen wurde. Und vor
allem wird zu beachten sein, dass der Schöpfer des Investiturverbotes
hier dieselben Interessen mit den übrigen kirchlichen
Würdenträgern theilte, dass eine Ausdehnung desselben auf
Geistliche auch die Interessen der römischen Kirche verletzt
hätte, insbesondere aber mit sonstigen Bestrebungen gerade
Gregors unvereinbar gewesen sein würde.
60. Eben bei P. Gregor VII. finden wir in den verschiedensten
Richtungen ein Streben nach Ausdehnung des
Ob er eigenthu m s der römischen Kirche. Es dürfte
die Annahme nahe liegen, dass gerade die eingehendere Beachtung
der mit der Investitur zusammenhängenden Rechtsverhältnisse,
des Unterschiedes zwischen Nutznießer und Eigenthümer,
ihn bestimmter auf jene Bestrebungen hinwies. Bei
ihm tritt noch nicht die Auffassung späterer Päbste hervor,
wonach schlechtweg ausser der geistlichen auch alle weltliche
Hoheit und Herrschaft als von Gott dem Pabste verliehen in
Anspruch genommen wird, demnach diesem gleichsam von
vornherein das Obereigenthum an der ganzen Welt zusteht.
Gregor weiss da zwischen geistlicher und weltlicher Herrschaft
Sitz!), d. |Sl.-hist. Cl. LXXII. Bd. II. Hft. 29