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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Uebor  das  Eigenthnm  des  Reichs  am  Reichslcircliengute.

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oder  vertauschte,  so  war  alles  in  Ordnung,  dieser  mochte  dann
ungehindert  alle  Befugnisse  üben,  welche  dem  Könige  untersagt ­
  gewesen  wären.  Es  muss  scheinen,  als  habe  man  absichtlich ­
  vorzugsweise  die  mehr  formelle  Seite  des  Verhältnisses,  die
scheinbare  Verleihung  geistlicher  Würden  durch  die  Hände  gerade ­
  von  Ungeweihten,  betont,  um  nicht  auf  kirchlichem  Gebiete ­
  entsprechend  aufräumen  zu  müssen.  Dass  man  da  wohl
Gesichtspunkte  auffinden  kann,  welche  das  Recht  bei  geistlichen ­
  Herren,  die  in  grösserer  Abhängigkeit  von  der  Kirchengewalt ­
  standen,  minder  bedenklich  erscheinen  lassen,  als  bei
Laien,  ist  gewiss  nicht  zu  läugnen.  Aber,  ausschlaggebend
waren  da  zweifellos  andere  Gründe.  Man  musste  sich  bewusst
sein,  dass  das  Ziel  auch  den  weltlichen  Grossen  gegenüber  nicht
zu  erreichen  sein  werde,  wenn  man  das  Interesse  der  kirchlichen ­
  Grossen  nicht  schonte.  Sollte  die  Freiheit  des  Bisthums
vom  Könige  damit  erkauft  werden,  dass  nun  auch  die  Bischöfe
auf  die  ihrer  Herrschaft  unterworfenen  Kirchen  verzichteten,
so  wäre  das  sicher  demselben  Widerstande  begegnet,  als  der
Vertrag  von  1111,  durch  welchen  ihnen  im  Interesse  der  Kirche
der  Verzicht  auf  das  Reichsgut  angesonnen  wurde.  Und  vor
allem  wird  zu  beachten  sein,  dass  der  Schöpfer  des  Investiturverbotes ­
  hier  dieselben  Interessen  mit  den  übrigen  kirchlichen
Würdenträgern  theilte,  dass  eine  Ausdehnung  desselben  auf
Geistliche  auch  die  Interessen  der  römischen  Kirche  verletzt
hätte,  insbesondere  aber  mit  sonstigen  Bestrebungen  gerade
Gregors  unvereinbar  gewesen  sein  würde.
60.  Eben  bei  P.  Gregor  VII.  finden  wir  in  den  verschiedensten ­
  Richtungen  ein  Streben  nach  Ausdehnung  des
Ob  er  eigenthu  m  s  der  römischen  Kirche.  Es  dürfte
die  Annahme  nahe  liegen,  dass  gerade  die  eingehendere  Beachtung ­
  der  mit  der  Investitur  zusammenhängenden  Rechtsverhältnisse, ­
  des  Unterschiedes  zwischen  Nutznießer  und  Eigenthümer,
  ihn  bestimmter  auf  jene  Bestrebungen  hinwies.  Bei
ihm  tritt  noch  nicht  die  Auffassung  späterer  Päbste  hervor,
wonach  schlechtweg  ausser  der  geistlichen  auch  alle  weltliche
Hoheit  und  Herrschaft  als  von  Gott  dem  Pabste  verliehen  in
Anspruch  genommen  wird,  demnach  diesem  gleichsam  von
vornherein  das  Obereigenthum  an  der  ganzen  Welt  zusteht.
Gregor  weiss  da  zwischen  geistlicher  und  weltlicher  Herrschaft
Sitz!),  d.  |Sl.-hist.  Cl.  LXXII.  Bd.  II.  Hft.  29
            
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