lieber das 'Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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So drückte die ganze Last dieser Zustande schliesslich
vorzüglich auf die Seelsorgsgeistlichkeit, auf die untersten, aber
für die Durchführung der kirchlichen Aufgaben in weitesten
Kreisen wichtigsten Organe der kirchlichen Ordnung. Was ursprünglich
für die Bedürfnisse der Ortsseelsorge bestimmt war,
kam unmittelbar oder mittelbar entfernten Würdenträgern oder
ohnehin reichen Abteien zu Gute. Während Bischöfe und
Aebte, Pröbste und Stiftsherren reich gesegnet waren mit Gütern
dieser Welt, macht alles den Eindruck, dass die regelmässige
Seelsorge überwiegend in den Händen solcher war,
welche mit der Noth des Lebens zu kämpfen hatten. Was das
für das kirchliche Leben bedeuten musste, werden wir nicht
ausführen dürfen.
59. Diesen Verhältnissen gegenüber muss die Nichtausdehnung
des Investiturgebotes auf Geistliche
gewiss befremden. Es treten da eine Reihe Uebelstände zu
Tage, die ihren Grund in der Investitur überhaupt, nicht gerade
in der Investitur durch Laien hatten. Das Hauptübel lag
darin, dass das Gut der einzelnen Kirchen einem fremden
Herren, gehörte, ohne dessen Uebertragung der Vorsteher der
Kirche nicht in den Besitz des Gutes gelangen konnte. Das
beeinträchtigte das kirchliche Leben da, wo der Herr ein Geistlicher
war, nicht weniger, als da, wo er ein Laie war. Ob der
König oder aber ein fremder Bischof einen Günstling einsetzte,
begründete doch kaum einen Unterschied. Und durch Simonie
wurden Kirchen von Bischöfen und andern geistlichen Würdenträgern
eben so wohl, wie von Laien erlangt. Wollte man da
im Interesse der kirchlichen Gesammtordnung mit voller Entschiedenheit
Vorgehen, so musste man nicht blos die Laieninvestitur,
sondern die Investitur überhaupt, wenigstens in der
Form und Bedeutung, welche sie damals hatte, beseitigen, jeder
Kirche die volle Nutzung ihres Gutes, so weit es sich nicht um
allgemeingültige Abgaben an die kirchlichen Obern handelte,
sichern, sie von jeder Abhängigkeit von einer andern Gewalt,
als der normalen des Sprengelbischofs, befreien. Die hier vorliegenden
Uebelstände hat man kirchlickerseits auch sichtlich
nicht verkannt. Liess man die Wurzel des Uebels unberührt,
so finden sich doch in der kirchlichen Gesetzgebung jener Zeit
eine Menge Bestimmungen, welche auf Beseitigung einzelner