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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  das  'Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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So  drückte  die  ganze  Last  dieser  Zustande  schliesslich
vorzüglich  auf  die  Seelsorgsgeistlichkeit,  auf  die  untersten,  aber
für  die  Durchführung  der  kirchlichen  Aufgaben  in  weitesten
Kreisen  wichtigsten  Organe  der  kirchlichen  Ordnung.  Was  ursprünglich ­
  für  die  Bedürfnisse  der  Ortsseelsorge  bestimmt  war,
kam  unmittelbar  oder  mittelbar  entfernten  Würdenträgern  oder
ohnehin  reichen  Abteien  zu  Gute.  Während  Bischöfe  und
Aebte,  Pröbste  und  Stiftsherren  reich  gesegnet  waren  mit  Gütern ­
  dieser  Welt,  macht  alles  den  Eindruck,  dass  die  regelmässige ­
  Seelsorge  überwiegend  in  den  Händen  solcher  war,
welche  mit  der  Noth  des  Lebens  zu  kämpfen  hatten.  Was  das
für  das  kirchliche  Leben  bedeuten  musste,  werden  wir  nicht
ausführen  dürfen.
59.  Diesen  Verhältnissen  gegenüber  muss  die  Nichtausdehnung ­
  des  Investiturgebotes  auf  Geistliche
gewiss  befremden.  Es  treten  da  eine  Reihe  Uebelstände  zu
Tage,  die  ihren  Grund  in  der  Investitur  überhaupt,  nicht  gerade ­
  in  der  Investitur  durch  Laien  hatten.  Das  Hauptübel  lag
darin,  dass  das  Gut  der  einzelnen  Kirchen  einem  fremden
Herren,  gehörte,  ohne  dessen  Uebertragung  der  Vorsteher  der
Kirche  nicht  in  den  Besitz  des  Gutes  gelangen  konnte.  Das
beeinträchtigte  das  kirchliche  Leben  da,  wo  der  Herr  ein  Geistlicher ­
  war,  nicht  weniger,  als  da,  wo  er  ein  Laie  war.  Ob  der
König  oder  aber  ein  fremder  Bischof  einen  Günstling  einsetzte,
begründete  doch  kaum  einen  Unterschied.  Und  durch  Simonie
wurden  Kirchen  von  Bischöfen  und  andern  geistlichen  Würdenträgern ­
  eben  so  wohl,  wie  von  Laien  erlangt.  Wollte  man  da
im  Interesse  der  kirchlichen  Gesammtordnung  mit  voller  Entschiedenheit ­
  Vorgehen,  so  musste  man  nicht  blos  die  Laieninvestitur, ­
  sondern  die  Investitur  überhaupt,  wenigstens  in  der
Form  und  Bedeutung,  welche  sie  damals  hatte,  beseitigen,  jeder ­
  Kirche  die  volle  Nutzung  ihres  Gutes,  so  weit  es  sich  nicht  um
allgemeingültige  Abgaben  an  die  kirchlichen  Obern  handelte,
sichern,  sie  von  jeder  Abhängigkeit  von  einer  andern  Gewalt,
als  der  normalen  des  Sprengelbischofs,  befreien.  Die  hier  vorliegenden ­
  Uebelstände  hat  man  kirchlickerseits  auch  sichtlich
nicht  verkannt.  Liess  man  die  Wurzel  des  Uebels  unberührt,
so  finden  sich  doch  in  der  kirchlichen  Gesetzgebung  jener  Zeit
eine  Menge  Bestimmungen,  welche  auf  Beseitigung  einzelner
            
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