Ueber (las Eigentlmm des Reichs am Reichskirchengute.
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Probst sowolil bezüglich der Einkünfte, wie der Zutheilung der
Pfründen sehr beschränkt; aber ein volles Drittel des gesammten
Kirchengutes und der Zehnten war für ihn ausgeschieden. Und
das wird als ein sehr günstiges Ausnähmsverhältniss betrachtet
; die Gründer hätten erwogen, quod quam, plures aliarum ecclesiarum
prepositi iure dispensatorio, quod habebant, sepe et nimis
abusi sunt; bona namque ecclesie distraxerunt plurima in
alienos usus, residuumque ad usum proprium Converter mit; si
quid quoque victualium aliquando restituerunt, id demum, quod
vilius et levioris precii inveniebatur, fratribus tenuiter et minus
iusto dederunt (Beyer TJ. B. 2, 355). Vereinzelt suchte man daher
auch wohl das ganze Verhältniss fern zu halten; 1045
hatte dei- Erzbischof vor. Bisanz bezüglich der von ihm gegründeten
Collegiatkirehe S. Paul bestimmt, ne in loco supra
nominato abbas ponatur, nec prepositus ordinetur, quia lioc magistrorum
genus, posthabitis frat.rum commodis, lucro inhiat proprietatis;
decanus constituatur ad regimen, qui a fratribus eligatur
(Böhmer Acta 54).
58. Am nachtheiligsten für das kirchliche Leben war aber
zweifellos die Hineinziehung der Pfarrkirchen in diese
Verhältnisse. Bezüglich ihrer ergab sich schon in früherer Zeit
eine verwandte Stellung dadurch, dass der Bischof als Eigenthümer
des Gutes der Kirchen seines Sprengels betrachtet
wurde. Der Uebergang zu der spätem Auffassung ergab sich
da leicht; der Bischof galt nun, wo kein anderer Herr vorhanden
war, als Herr der Kirchen; diese wurden zum Gute
des Bisthums gerechnet. Wäre dieses der kirchlichen Regel
entsprechende Verhältniss das allgemeine gewesen, so würden
herkömmliche Leistungen an den Bischof, wie sie auch früher
stattfanden, gerade keinen Bedenken unterlegen haben. Aber
dabei ist es nicht geblieben. Einmal standen eine grosse Zahl
von Seelsorgskirchen in Folge der Gründung und Dotirung von
vornherein unter anderer Herrschaft, indem die Gründer sich
das Eigenthum vorbehielten oder die Kirche einem andern
geistlichen Herrn, als dem Sprengelbischof, unterwarfen. Dann
aber verfügten nun die Bischöfe auch über die Pfarrkirchen,
welche sich von altersher im normalen kirchlichen Verhältnisse
zu ihnen befanden, ganz wie über anderes Kirchengut. Es
erging damit, wie mit den Zehnten; sie wurden vom Bischöfe