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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  (las  Eigentlmm  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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Probst  sowolil  bezüglich  der  Einkünfte,  wie  der  Zutheilung  der
Pfründen  sehr  beschränkt;  aber  ein  volles  Drittel  des  gesammten
Kirchengutes  und  der  Zehnten  war  für  ihn  ausgeschieden.  Und
das  wird  als  ein  sehr  günstiges  Ausnähmsverhältniss  betrachtet ­
  ;  die  Gründer  hätten  erwogen,  quod  quam,  plures  aliarum  ecclesiarum
  prepositi  iure  dispensatorio,  quod  habebant,  sepe  et  nimis
  abusi  sunt;  bona  namque  ecclesie  distraxerunt  plurima  in
alienos  usus,  residuumque  ad  usum  proprium  Converter  mit;  si
quid  quoque  victualium  aliquando  restituerunt,  id  demum,  quod
vilius  et  levioris  precii  inveniebatur,  fratribus  tenuiter  et  minus
iusto  dederunt  (Beyer  TJ.  B.  2,  355).  Vereinzelt  suchte  man  daher ­
  auch  wohl  das  ganze  Verhältniss  fern  zu  halten;  1045
hatte  dei-  Erzbischof  vor.  Bisanz  bezüglich  der  von  ihm  gegründeten ­
  Collegiatkirehe  S.  Paul  bestimmt,  ne  in  loco  supra
nominato  abbas  ponatur,  nec  prepositus  ordinetur,  quia  lioc  magistrorum
  genus,  posthabitis  frat.rum  commodis,  lucro  inhiat  proprietatis;
  decanus  constituatur  ad  regimen,  qui  a  fratribus  eligatur
(Böhmer  Acta  54).
58.  Am  nachtheiligsten  für  das  kirchliche  Leben  war  aber
zweifellos  die  Hineinziehung  der  Pfarrkirchen  in  diese
Verhältnisse.  Bezüglich  ihrer  ergab  sich  schon  in  früherer  Zeit
eine  verwandte  Stellung  dadurch,  dass  der  Bischof  als  Eigenthümer
  des  Gutes  der  Kirchen  seines  Sprengels  betrachtet
wurde.  Der  Uebergang  zu  der  spätem  Auffassung  ergab  sich
da  leicht;  der  Bischof  galt  nun,  wo  kein  anderer  Herr  vorhanden ­
  war,  als  Herr  der  Kirchen;  diese  wurden  zum  Gute
des  Bisthums  gerechnet.  Wäre  dieses  der  kirchlichen  Regel
entsprechende  Verhältniss  das  allgemeine  gewesen,  so  würden
herkömmliche  Leistungen  an  den  Bischof,  wie  sie  auch  früher
stattfanden,  gerade  keinen  Bedenken  unterlegen  haben.  Aber
dabei  ist  es  nicht  geblieben.  Einmal  standen  eine  grosse  Zahl
von  Seelsorgskirchen  in  Folge  der  Gründung  und  Dotirung  von
vornherein  unter  anderer  Herrschaft,  indem  die  Gründer  sich
das  Eigenthum  vorbehielten  oder  die  Kirche  einem  andern
geistlichen  Herrn,  als  dem  Sprengelbischof,  unterwarfen.  Dann
aber  verfügten  nun  die  Bischöfe  auch  über  die  Pfarrkirchen,
welche  sich  von  altersher  im  normalen  kirchlichen  Verhältnisse ­
  zu  ihnen  befanden,  ganz  wie  über  anderes  Kirchengut.  Es
erging  damit,  wie  mit  den  Zehnten;  sie  wurden  vom  Bischöfe
            
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