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Ficker.
und ihre Verwandten dachten, vor allem durch Ausbeutung des
Kirchengutes die Summen, welche die Investitur sie gekostet
hatte, wieder einzubringen suchten.
Allerdings befanden sich nun in ähnlicher Weise, wie das
Gut einer Reichskirclie Reichsgut ist, das aber mit der bestimmten
Kirche dauernd verbunden sein soll, auch innerhalb
des Gesammtgutes eines Bisthums oder einer Abtei Gütermassen,
welche dauernd für eine gewisse Einzelkirche, für gewisse
Personen bestimmt waren. Diese ergaben sich häufig daraus,
dass eine schon mit Gütern ausgestattete Kirche vom Bischöfe
oder Abte unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung
erworben war, dass er derselben ihr Sondergut belassen
solle, was dann freilich oft genug nicht eingehalten
wurde. Oder der Herr hatte selbst einen bestimmten Theil
des Gutes für immer ausgeschieden, so insbesondere der Bischof
für das Oapitel oder für die von ihm gegründeten Klöster,
der Abt für den Convent. Hielt er sich nicht daran, so
mochte das sündhaft sein, aber auf dem Rechtswege war kaum
etwas auszurichten; auch das Gut der Capitel war gegen Willkür
des Bischofs oft wenig gesichert (vgl. z. B. Cod. Udalr.
ep. 20); höchstens, dass päbstliche und kaiserliche Bestätigungsbriefe
da einigen Schutz gewährten.
Mit diesen ausgeschiedenen Gütermassen wurde dann aber
wieder von dem Bischöfe als Herrn in der Regel nicht die
ganze Congregation, sondern der Abt, Probst oder sonstige Vorsteher
investirt. Durch die Leistungen, zu welchen dieser verpflichtet
war, zog dann der Herr seine Nutzungen aus dem
besonderen Kirchengute, über dessen Einkünfte übrigens zunächst
nur der Investirte zu verfügen hatte. Das konnte sich
mehrfach fortsetzen. Auf solche Weise mussten natürlich die
Erträgnisse des Kirchengutes vorzugsweise dazu dienen, den
hochgestellten Würdenträgern ganz unverhältnissmässige Einkommen
zuzuwenden. Durch Bestimmung der Gründer, durch
Herkommen, durch ausdrücklichen Verzicht des Herrn konnten
sich da wohl engere Schranken feststellen. Aber auch dann
erscheint doch immer derjenige, der das Kirchenvermögen in
Investitur hatte, ganz unverhältnissmässig bedacht. Die Capitelskirche
zu Coblenz gehörte dem Sprengelbischofe, dem Erzbischöfe
von Trier; dieser investirte den Probst. Hier war der