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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskirchengute.

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Reichsabtei  Nienburg  war  1166  unter  ausdrücklichem  Vorbehalt
ihrer  Güter  und  Rechte  an  Magdeburg  vertauscht;  alsbald  kam
der  Erzbischof  tamquam  probaturus  ivga  boum,  quae  emerat,
forderte  unmässiges  Servitium  und  nahm  der  Abtei  einen  Theil
ihres  Gutes  (Chr.  M.  Sereni  ed.  Eckstein.  36).
57.  Besonders  beachtenswerth  scheint  mir  aber  weiter  zu
sein,  dass  jenes  Ilerrschaftsverhältniss  die  ausserordentliche
Ungleichheit  der  V  ertlieilung  der  kirchlichen  Einkünfte
  vorzugsweise  herbeiführte.  Wenn  in  den  kirchlichen
Streitschriften  jener  Zeit  die  religiösen  Zwecke  betont  werden,
denen  das  Kirchengut  dienen  soll,  wenn  darauf  hingewiesen
wird,  wie  dasselbe  eigentlich  ein  Gut  der  Armen  sei,  nur  nebenbei ­
  auch  den  Priestern  den  nöthigen  Unterhalt  sichern  solle,
so  mochte  sich  solche  Auffassung  leicht  mit  Stellen  der  Väter
belegen  lassen.  Aber  den  tliatsächlichen  Zuständen  jener  Zeit
entsprach  sie  in  keiner  Weise.  Nur  in  sehr  untergeordneter
Weise  kam  das  Kirchengut  eigentlich  kirchlichen  oder  wohlthätigen
  Zwecken  zu  Gute.  Seiner  Hauptmasse  nach  diente  es
dazu,  eine  verhältnissmässig  geringe  Zahl  kirchlicher  Würdenträger.. ­
  zu  bereichern,  ihnen  zu  gestatten,  in  Aufwand  jeder
Art  mit  den  mächtigsten  weltlichen  Grossen  zu  wetteifern  oder
sie  zu  überbieten.
Der  Grund  ist  vorzugsweise  darin  zu  suchen,  dass  das
Recht  auf  Besitz  und  Nutzung  des  Gutes  nur  durch  Investitur
erworben  werden  konnte  und  durch  diese  das  Recht  nicht  der
gesammten  kirchlichen  Anstalt,  sondern  nur  ihrem  zeitigen  Vorsteher ­
  übertragen  wurde,  so  dass  auch  nur  diesem  die  Verfügung ­
  über  dasselbe  zustand.  Er  hatte  allerdings  die  Verpflichtung, ­
  für  die  Bedürfnisse  des  Gottesdienstes  und  den  Unterhalt ­
  der  andern  zur  Kirche  gehörigen  Personen  zu  sorgen;  aber
wie  er  das  thun  wollte,  lag  zumeist  in  seinem  Ermessen.  Kirchliche ­
  Vorschriften  konnten  da  kaum  einen  durchgreifenden  Erfolg ­
  haben,  wenn  das  weltliche  Recht  nur  ein  Verfügungsrecht ­
  des  Investirten  anerkannte.  Sollten  die  Aebte  die  Einkünfte ­
  der  Ordensregel  gemäss  verwenden,  so  finden  sich  schon
früh  Beispiele  ganz  willkürlichen  Vorgehens  (vgl.  Roth  Beneficialw.
  263.)  Später  finden  wir  dann  fast  in  jeder  Klosterchronik
Klagen  darüber,  wie  manche  Aebte  die  Mönche  Noth  leiden
Hessen,  für  den  Gottesdienst  ungenügend  sorgten,  nur  auf  sich
            
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