Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchengute.
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Reichsabtei Nienburg war 1166 unter ausdrücklichem Vorbehalt
ihrer Güter und Rechte an Magdeburg vertauscht; alsbald kam
der Erzbischof tamquam probaturus ivga boum, quae emerat,
forderte unmässiges Servitium und nahm der Abtei einen Theil
ihres Gutes (Chr. M. Sereni ed. Eckstein. 36).
57. Besonders beachtenswerth scheint mir aber weiter zu
sein, dass jenes Ilerrschaftsverhältniss die ausserordentliche
Ungleichheit der V ertlieilung der kirchlichen Einkünfte
vorzugsweise herbeiführte. Wenn in den kirchlichen
Streitschriften jener Zeit die religiösen Zwecke betont werden,
denen das Kirchengut dienen soll, wenn darauf hingewiesen
wird, wie dasselbe eigentlich ein Gut der Armen sei, nur nebenbei
auch den Priestern den nöthigen Unterhalt sichern solle,
so mochte sich solche Auffassung leicht mit Stellen der Väter
belegen lassen. Aber den tliatsächlichen Zuständen jener Zeit
entsprach sie in keiner Weise. Nur in sehr untergeordneter
Weise kam das Kirchengut eigentlich kirchlichen oder wohlthätigen
Zwecken zu Gute. Seiner Hauptmasse nach diente es
dazu, eine verhältnissmässig geringe Zahl kirchlicher Würdenträger..
zu bereichern, ihnen zu gestatten, in Aufwand jeder
Art mit den mächtigsten weltlichen Grossen zu wetteifern oder
sie zu überbieten.
Der Grund ist vorzugsweise darin zu suchen, dass das
Recht auf Besitz und Nutzung des Gutes nur durch Investitur
erworben werden konnte und durch diese das Recht nicht der
gesammten kirchlichen Anstalt, sondern nur ihrem zeitigen Vorsteher
übertragen wurde, so dass auch nur diesem die Verfügung
über dasselbe zustand. Er hatte allerdings die Verpflichtung,
für die Bedürfnisse des Gottesdienstes und den Unterhalt
der andern zur Kirche gehörigen Personen zu sorgen; aber
wie er das thun wollte, lag zumeist in seinem Ermessen. Kirchliche
Vorschriften konnten da kaum einen durchgreifenden Erfolg
haben, wenn das weltliche Recht nur ein Verfügungsrecht
des Investirten anerkannte. Sollten die Aebte die Einkünfte
der Ordensregel gemäss verwenden, so finden sich schon
früh Beispiele ganz willkürlichen Vorgehens (vgl. Roth Beneficialw.
263.) Später finden wir dann fast in jeder Klosterchronik
Klagen darüber, wie manche Aebte die Mönche Noth leiden
Hessen, für den Gottesdienst ungenügend sorgten, nur auf sich