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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Ficker.

Aber  die  kirchliche  Partei  wollte  von  keiner  Lösung  wissen,
als  einer  solchen,  welche  den  Kirchen  alles  als  Eigenthum  beliess,
  was  ihre  Vorsteher  bisher  auf  Grund  der  Investitur  besessen ­
  hatten.
55.  Die  Berechtigung  der  Behauptung,  dass  das  Königtlium
  ohne  .die  Leistungen  aus  dem  Beichskirchengute  der  Lösung ­
  der  ihm  obliegenden  Aufgaben  nicht  mehr  gewachsen  sein
würde,  konnte  man  freilich  nicht  bestreiten.  Man  wagte  es  daher ­
  auch  nicht,  die  Beseitigung  dieser  Leistungen,  die  doch
aufs  engste  mit  der  Investitur  zusammenhingen,  zu  verlangen.
Es  wird  umgekehrt  wohl  betont,  dass  das  Verbot  der  Investitur ­
  die  Fortdauer  der  Leistungen  an  das  Reich
nicht  zugleich  in  Frage  stellen  müsse.  So  erklärt  P.  Gregor,
schon  1077,  dass  es  nicht  seine  Absicht  sei,  durch  das  Verbot
das  zu  beseitigen,  quocl  ad  servitium  et  debitam  fidelitatem  regis
gertinet  (Greg.  Reg.  1.  5  ep.  5).  Bei  den  Verhandlungen  von
1119  wird  besonderes  Gewicht  darauf  gelegt.  Der  Bischof  von
Chalons  stellt  dem  Kaiser  vor,  dass  er,  ohne  investirt  zu  sein,
seinem  Könige  de  tributo,  de  milicia,  de  theloneo  et  de  Omnibus,
que  ad  rem  publicam  pertinebant  antiquitus,  eben  so  diene,  wie
die  deutschen  Bischöfe  dem  Kaiser;  er  erklärt  es  später  für
unwahr,  dass  der  Pabst  dem  Reiche  etwas  entziehen  wolle;
derselbe  sei  vielmehr  bereit,  den  Bischöfen  zu  befehlen,  ut  in
exhibitione  miliciae  et  in  ceteris  Omnibus,  in  quibus  tibi  et  antecessoribus
  tuis  servire  consueverant,  modis  Omnibus  deserviant
(Jaffe  Bibi.  5,354.359).  Auch  Placidus  von  Nonantula  berührt
das  Verhältniss  mehrfach;  Leistungen  aus  Kirchengut  an  Laien,
die  sich  auf  den  Willen  der  Stifter  gründen,  erklärt  er  für  zulässig; ­
  er  gesteht  auch  dem  Kaiser  zu,  was  derselbe  sich  bei
Schenkungen  ausdrücklich  Vorbehalten  habe  oder  was  althergebracht ­
  sei;  der  Zins  gebühre  dem  Kaiser  und  sei  auch  von
den  Aeckern  der  Kirche  zu  zahlen.  Aber  befreunden  kann  er
sich  sichtlich  mit  jenen  Leistungen  nicht,  er  lässt  wiederholt
durchblicken,  dass  der  Kaiser  doch  wohl  besser  thue,  seines
Seelenheiles  willen  freiwillig  auf  jene  Leistungen  zu  verzichten; ­
  seine  eigene  Ansicht  geht  wesentlich  dahin,  dass  die  Kirche
dem  Kaiser  genug  leiste,  wenn  sie  das  Volk  zum  Gehorsam
anhalte,  während  sie  in  dringender  Noth  des  Reiches  ein  Subsidium
  caritatis  nicht  verweigern  werde.  Insbesondere  aber
            
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