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Ficker.
Aber die kirchliche Partei wollte von keiner Lösung wissen,
als einer solchen, welche den Kirchen alles als Eigenthum beliess,
was ihre Vorsteher bisher auf Grund der Investitur besessen
hatten.
55. Die Berechtigung der Behauptung, dass das Königtlium
ohne .die Leistungen aus dem Beichskirchengute der Lösung
der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr gewachsen sein
würde, konnte man freilich nicht bestreiten. Man wagte es daher
auch nicht, die Beseitigung dieser Leistungen, die doch
aufs engste mit der Investitur zusammenhingen, zu verlangen.
Es wird umgekehrt wohl betont, dass das Verbot der Investitur
die Fortdauer der Leistungen an das Reich
nicht zugleich in Frage stellen müsse. So erklärt P. Gregor,
schon 1077, dass es nicht seine Absicht sei, durch das Verbot
das zu beseitigen, quocl ad servitium et debitam fidelitatem regis
gertinet (Greg. Reg. 1. 5 ep. 5). Bei den Verhandlungen von
1119 wird besonderes Gewicht darauf gelegt. Der Bischof von
Chalons stellt dem Kaiser vor, dass er, ohne investirt zu sein,
seinem Könige de tributo, de milicia, de theloneo et de Omnibus,
que ad rem publicam pertinebant antiquitus, eben so diene, wie
die deutschen Bischöfe dem Kaiser; er erklärt es später für
unwahr, dass der Pabst dem Reiche etwas entziehen wolle;
derselbe sei vielmehr bereit, den Bischöfen zu befehlen, ut in
exhibitione miliciae et in ceteris Omnibus, in quibus tibi et antecessoribus
tuis servire consueverant, modis Omnibus deserviant
(Jaffe Bibi. 5,354.359). Auch Placidus von Nonantula berührt
das Verhältniss mehrfach; Leistungen aus Kirchengut an Laien,
die sich auf den Willen der Stifter gründen, erklärt er für zulässig;
er gesteht auch dem Kaiser zu, was derselbe sich bei
Schenkungen ausdrücklich Vorbehalten habe oder was althergebracht
sei; der Zins gebühre dem Kaiser und sei auch von
den Aeckern der Kirche zu zahlen. Aber befreunden kann er
sich sichtlich mit jenen Leistungen nicht, er lässt wiederholt
durchblicken, dass der Kaiser doch wohl besser thue, seines
Seelenheiles willen freiwillig auf jene Leistungen zu verzichten;
seine eigene Ansicht geht wesentlich dahin, dass die Kirche
dem Kaiser genug leiste, wenn sie das Volk zum Gehorsam
anhalte, während sie in dringender Noth des Reiches ein Subsidium
caritatis nicht verweigern werde. Insbesondere aber