Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskircliengute.
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religiöse Motive in wirksamster Weise eingreifen. Das aber
wird sich nicht bestreiten lassen, dass die meisten gar nicht
daran gedacht haben würden, solche Gütermassen kirchlichen
Zwecken zu widmen, wären das Eigenthum und die sich daraus
ergebenden Nutzungen und Befugnisse nicht ihnen und
ihren Erben geblieben.
Alles das trifft aber die Reichskirchen in erhöhtem Masse.
Wir führten schon früher aus (vgl. §. 43), wie bei den umfassenden
Vergabungen der Könige an die Reichskirchen nicht
religiöse, sondern politische und finanzielle Motive durchaus
das Ausschlaggebende waren. Bei den ausserordentlichen Leistungen,
zu welchen die Reichskirchen verpflichtet waren, wird
man sich da von der Auffassung eines wesentlich nur formellen,
seiner realen Befugnisse entkleideten Eigenthumes des Reiches
ganz losmachen müssen. Man wird umgekehrt gerade bei den
Reichskirchen sagen müssen, dass es sich hier bei der einzelnen
Kirche nur um ein formelles Recht auf das ihr zugewiesene
Gut handelt, ihre Beziehung zu demselben sich wesentlich
darauf beschränkt, dass ihr zeitiger Vorsteher dasselbe für das
Reich verwaltet. Es liegt auf der Hand, dass, so lange dieses
Verhältniss fortbestehen sollte, der König nicht zugeben konnte,
dass Bisthümer und Abteien des Reiches ohne seine entscheidende
Einflussnahme besetzt würden. Wollte die Kirche das
nicht mehr zugestehen, so war offenbar nicht blos formell, sondern
auch materiell die Forderung durchaus berechtigt, dass
dem Reiche das Gut zurückgestellt wurde, welches zweifellos
seiner Hauptmasse nach ohne Voraussetzung des dem Reiche
verbleibenden Eigenthums nie in den Besitz der Kirchen gekommen
wäre.
Nur in einer Beziehung konnte da das Festhalten am
formellen Rechte in vollem Umfange als unbillig erscheinen.
Das gesammte Gut der Reichskirchen war Eigenthum des Reiches,
konnte von diesem beansprucht werden, wenn es auf die
Investitur verzichten sollte. Aber nur bei der Hauptmasse,
nicht bei allen, handelte es sich um ursprüngliches Reichsgut.
Die Billigkeit schien zu fordern, dass den Reichskirchen wenigstens
das verbleibe, was ihnen nicht von den Königen geschenkt
war. Diesem Gesichtspunkte wurde ja aber auch im
Vertrage von 1111 bereitwilligst Rechnung getragen (vgl. § 23).