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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  das  Eigenthum  des  Reichs  am  Reichskircliengute.

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religiöse  Motive  in  wirksamster  Weise  eingreifen.  Das  aber
wird  sich  nicht  bestreiten  lassen,  dass  die  meisten  gar  nicht
daran  gedacht  haben  würden,  solche  Gütermassen  kirchlichen
Zwecken  zu  widmen,  wären  das  Eigenthum  und  die  sich  daraus ­
  ergebenden  Nutzungen  und  Befugnisse  nicht  ihnen  und
ihren  Erben  geblieben.
Alles  das  trifft  aber  die  Reichskirchen  in  erhöhtem  Masse.
Wir  führten  schon  früher  aus  (vgl.  §.  43),  wie  bei  den  umfassenden ­
  Vergabungen  der  Könige  an  die  Reichskirchen  nicht
religiöse,  sondern  politische  und  finanzielle  Motive  durchaus
das  Ausschlaggebende  waren.  Bei  den  ausserordentlichen  Leistungen, ­
  zu  welchen  die  Reichskirchen  verpflichtet  waren,  wird
man  sich  da  von  der  Auffassung  eines  wesentlich  nur  formellen,
seiner  realen  Befugnisse  entkleideten  Eigenthumes  des  Reiches
ganz  losmachen  müssen.  Man  wird  umgekehrt  gerade  bei  den
Reichskirchen  sagen  müssen,  dass  es  sich  hier  bei  der  einzelnen ­
  Kirche  nur  um  ein  formelles  Recht  auf  das  ihr  zugewiesene ­
  Gut  handelt,  ihre  Beziehung  zu  demselben  sich  wesentlich
darauf  beschränkt,  dass  ihr  zeitiger  Vorsteher  dasselbe  für  das
Reich  verwaltet.  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass,  so  lange  dieses
Verhältniss  fortbestehen  sollte,  der  König  nicht  zugeben  konnte,
dass  Bisthümer  und  Abteien  des  Reiches  ohne  seine  entscheidende ­
  Einflussnahme  besetzt  würden.  Wollte  die  Kirche  das
nicht  mehr  zugestehen,  so  war  offenbar  nicht  blos  formell,  sondern ­
  auch  materiell  die  Forderung  durchaus  berechtigt,  dass
dem  Reiche  das  Gut  zurückgestellt  wurde,  welches  zweifellos
seiner  Hauptmasse  nach  ohne  Voraussetzung  des  dem  Reiche
verbleibenden  Eigenthums  nie  in  den  Besitz  der  Kirchen  gekommen ­
  wäre.
Nur  in  einer  Beziehung  konnte  da  das  Festhalten  am
formellen  Rechte  in  vollem  Umfange  als  unbillig  erscheinen.
Das  gesammte  Gut  der  Reichskirchen  war  Eigenthum  des  Reiches, ­
  konnte  von  diesem  beansprucht  werden,  wenn  es  auf  die
Investitur  verzichten  sollte.  Aber  nur  bei  der  Hauptmasse,
nicht  bei  allen,  handelte  es  sich  um  ursprüngliches  Reichsgut.
Die  Billigkeit  schien  zu  fordern,  dass  den  Reichskirchen  wenigstens ­
  das  verbleibe,  was  ihnen  nicht  von  den  Königen  geschenkt ­
  war.  Diesem  Gesichtspunkte  wurde  ja  aber  auch  im
Vertrage  von  1111  bereitwilligst  Rechnung  getragen  (vgl.  §  23).
            
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