Heber das Eigen tlmm des Reichs am Reicliskirchengufie.
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den Kirchen zustand, dass, wenn das bisherige Verhältniss sich
unhaltbar erwies, es in der Billigkeit lag, dass nicht die Kirchen
auf ihren Besitz, sondern die Herren auf ihr Ohereigenthum
verzichteten, welches, auf eine jetzt antiquirte Auffassung
des germanischen Rechtes zurückgehend, anscheinend nur eine
formelle Bedeutung hatte. Es zeigt sich ja auch sonst bei verwandten
Entwicklungen, dass es schliesslich die Rechte des
Obereigenthümers sind, welche, wenn eine Auseinandersetzung
nicht mehr zu vermeiden ist, denen des Nutzeigenthümers zu
weichen haben. Aber schon aus früher Gesagtem dürfte sich
genügend ergeben, wie wenig eine solche Auffassung gerade
hier zutreffen würde.
Ist unsere Annahme über die Entstehung des Privateigenthums
an Kirchen und ihrem Gute richtig, so hatte dasselbe
anfangs allerdings nur eine formelle Bedeutung. Gestand
das germanische Recht der Kirche selbst die Fähigkeit zum
Grundeigenthume nicht zu, so ergab sich das Bedürfniss nach
einem Schutzeigenthümer, dessen Recht ihren Besitz deckte.
Thatsächlich wurde durch das Eingreifen dieser Anschauung
zunächst kaum etwas geändert, die Kirche besass, was sie
auch ohnedem besessen haben würde; der Herr, der das Schutzeigenthum
übernahm, hatte dabei anfangs wohl weniger eigenen
Yortheil, als das Interesse der Kirche im Auge, genügte damit
einer frommen Verpflichtung; wurden ihm einige Vortheile aus
dem Kirchengute zugewandt, so mochte das als billiger Ersatz
gelten für die Bemühungen, welche jenes Verhältniss ihm auferlegte.
Hätte dasselbe einfach auf dieser Grundlage fortgedauert,
so hätten sich manche Missbrauche ansetzen mögen;
aber es würde kaum grossen Schwierigkeiten begegnet sein,
das ganze Verhältniss wieder zu beseitigen, sobald die geänderten
Anschauungen den Kirchen selbst die Aufrechthaltung
desselben entbehrlich machten. Wenigstens in materieller Beziehung
würde es sich dann zweifellos gerechtfertigt haben,
wenn man für die Kirchen das als freies Eigenthum in Anspruch
nahm', was von jeher ihr Eigenthum gewesen ,sein
würde, wenn jener Umstand nicht genöthigt hätte, es formell
als Eigenthum ihres Herrn zu behandeln.
So lagen diese Dinge aber nicht mehr, als das Verbot
der Laieninvestitur erfolgte. Die Rechte der Herren an ihren
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