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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

Heber  das  Eigen  tlmm  des  Reichs  am  Reicliskirchengufie.

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den  Kirchen  zustand,  dass,  wenn  das  bisherige  Verhältniss  sich
unhaltbar  erwies,  es  in  der  Billigkeit  lag,  dass  nicht  die  Kirchen ­
  auf  ihren  Besitz,  sondern  die  Herren  auf  ihr  Ohereigenthum ­
  verzichteten,  welches,  auf  eine  jetzt  antiquirte  Auffassung
des  germanischen  Rechtes  zurückgehend,  anscheinend  nur  eine
formelle  Bedeutung  hatte.  Es  zeigt  sich  ja  auch  sonst  bei  verwandten ­
  Entwicklungen,  dass  es  schliesslich  die  Rechte  des
Obereigenthümers  sind,  welche,  wenn  eine  Auseinandersetzung
nicht  mehr  zu  vermeiden  ist,  denen  des  Nutzeigenthümers  zu
weichen  haben.  Aber  schon  aus  früher  Gesagtem  dürfte  sich
genügend  ergeben,  wie  wenig  eine  solche  Auffassung  gerade
hier  zutreffen  würde.
Ist  unsere  Annahme  über  die  Entstehung  des  Privateigenthums ­
  an  Kirchen  und  ihrem  Gute  richtig,  so  hatte  dasselbe ­
  anfangs  allerdings  nur  eine  formelle  Bedeutung.  Gestand
das  germanische  Recht  der  Kirche  selbst  die  Fähigkeit  zum
Grundeigenthume  nicht  zu,  so  ergab  sich  das  Bedürfniss  nach
einem  Schutzeigenthümer,  dessen  Recht  ihren  Besitz  deckte.
Thatsächlich  wurde  durch  das  Eingreifen  dieser  Anschauung
zunächst  kaum  etwas  geändert,  die  Kirche  besass,  was  sie
auch  ohnedem  besessen  haben  würde;  der  Herr,  der  das  Schutzeigenthum ­
  übernahm,  hatte  dabei  anfangs  wohl  weniger  eigenen
Yortheil,  als  das  Interesse  der  Kirche  im  Auge,  genügte  damit
einer  frommen  Verpflichtung;  wurden  ihm  einige  Vortheile  aus
dem  Kirchengute  zugewandt,  so  mochte  das  als  billiger  Ersatz
gelten  für  die  Bemühungen,  welche  jenes  Verhältniss  ihm  auferlegte. ­
  Hätte  dasselbe  einfach  auf  dieser  Grundlage  fortgedauert, ­
  so  hätten  sich  manche  Missbrauche  ansetzen  mögen;
aber  es  würde  kaum  grossen  Schwierigkeiten  begegnet  sein,
das  ganze  Verhältniss  wieder  zu  beseitigen,  sobald  die  geänderten ­
  Anschauungen  den  Kirchen  selbst  die  Aufrechthaltung
desselben  entbehrlich  machten.  Wenigstens  in  materieller  Beziehung ­
  würde  es  sich  dann  zweifellos  gerechtfertigt  haben,
wenn  man  für  die  Kirchen  das  als  freies  Eigenthum  in  Anspruch ­
  nahm',  was  von  jeher  ihr  Eigenthum  gewesen  ,sein
würde,  wenn  jener  Umstand  nicht  genöthigt  hätte,  es  formell
als  Eigenthum  ihres  Herrn  zu  behandeln.
So  lagen  diese  Dinge  aber  nicht  mehr,  als  das  Verbot
der  Laieninvestitur  erfolgte.  Die  Rechte  der  Herren  an  ihren
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