Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

422

Ficker.

Wendung  dieser  Massregel  sich  nur  in  den  dringendsten  Füllen
empfehlen  konnte.
Glaubte  nun  die  Kirche,  um  diesen  Misständen  abzuhelfen,
die  Investitur  ganz  verbieten  zu  sollen,  so  war  sie  dazu  an  und
für  sich  gewiss  durchaus  berechtigt.  Die  Bedingungen,  unter
denen  sie  das  bischöfliche  Amt  ertheilen  wollte,  standen  natürlich ­
  in  ihrem  Ermessen.  Verweigerte  sie  demjenigen,  der  sich
von  einem  Laien  investiren  liess,  die  Consecration,  so  widersprach ­
  das  dem  Herkommen;  aber  die  Kirche  hielt  sich  dabei
doch  auf  dem  Gebiete,  welches  ihr  naturgemäss  zustand,  griff
nicht  in  die  Rechte  Anderer  ein.  Natürlich  unter  der  Voraussetzung, ­
  dass  die  Bischöfe  nun  auch  auf  alles  verzichteten,  was
ihnen  durch  die  Investitur  übertragen  war,  auf  Besitz  und
Nutzung  des  Kirchengutes.  Es  war  freilich  ein  gewaltiges
Opfer,  wenn  diejenigen,  welche  bisher  mit  Gütern  dieser  Welt
besonders  reich  gesegnet  waren,  jetzt  auf  die  Zehnten  und  die
Gaben  der  Gläubigen  hingewiesen  sein  sollten.  Handelte  es
sich  aber  wirklich  für  die  Kirche  um  eine  Lebensfrage,  konnte
diese  ohne  freie  Verfügung  über  die  Besetzung  der  Bisthümer,
wie  sie  mit  der  Investitur  nicht  vereinbar  war,  ihre  Aufgabe
nicht  erfüllen,  so  durfte  von  rein  kirchlichen  Gesichtspunkten
aus  ein  so  scharfer  Schritt  nicht  gescheut  werden,  wie  ihn
Pabst  Paschal  ja  wirklich  nicht  gescheut  hat.  Freilich  steht
er  ganz  vereinzelt  in  der  Kirche  seiner  Zeit.
53.  Als  Pabst  Gregor  die  Laieninvestitur  verbot,  lag  ihm
nichts  ferner,  als  auch  nur  das  Geringste  von  dem  aufzugeben,
was  die  Kirchen  auf  Grundlage  der  Investitur  besassön.  Im
vollsten  Widerspruche  mit  dem  bestehenden  Rechte  erklärte
man,  dass  alles,  was  die  Kirchen  besassen,  ihr  Eigenthum  sei
und  ihnen  auch  nach  Fortfall  der  Investitur  verbleiben  müsse.
In  diesem  Sinne  erlassen  bedeutete  das  Verbot  der  Laieninvestitur ­
  zugleich  eine  Aufhebung  des  E  i  g  e  n  t  h  u  m  s  der
Laien  am  Kirchengute,  erscheint  damit  als  ein  so  gewaltsamer ­
  Eingriff  in  die  wohlerworbenen  Rechte  Anderer,  dass  er
sich  wohl  nur  neuern  Massregeln  vergleichen  lässt,  durch  welche
das  bisher  anerkannte  Eigenthum  der  Kirche  beseitigt  und
alles  Kirchengut  für  Staatseigenthum  erklärt  wird.
Zur  Entschuldigung  Hesse  sich  etwa  geltend  machen,  dass
man  sich  des  formellen  Unrechtes,  welches  in  solchem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.