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Ficker.
Wendung dieser Massregel sich nur in den dringendsten Füllen
empfehlen konnte.
Glaubte nun die Kirche, um diesen Misständen abzuhelfen,
die Investitur ganz verbieten zu sollen, so war sie dazu an und
für sich gewiss durchaus berechtigt. Die Bedingungen, unter
denen sie das bischöfliche Amt ertheilen wollte, standen natürlich
in ihrem Ermessen. Verweigerte sie demjenigen, der sich
von einem Laien investiren liess, die Consecration, so widersprach
das dem Herkommen; aber die Kirche hielt sich dabei
doch auf dem Gebiete, welches ihr naturgemäss zustand, griff
nicht in die Rechte Anderer ein. Natürlich unter der Voraussetzung,
dass die Bischöfe nun auch auf alles verzichteten, was
ihnen durch die Investitur übertragen war, auf Besitz und
Nutzung des Kirchengutes. Es war freilich ein gewaltiges
Opfer, wenn diejenigen, welche bisher mit Gütern dieser Welt
besonders reich gesegnet waren, jetzt auf die Zehnten und die
Gaben der Gläubigen hingewiesen sein sollten. Handelte es
sich aber wirklich für die Kirche um eine Lebensfrage, konnte
diese ohne freie Verfügung über die Besetzung der Bisthümer,
wie sie mit der Investitur nicht vereinbar war, ihre Aufgabe
nicht erfüllen, so durfte von rein kirchlichen Gesichtspunkten
aus ein so scharfer Schritt nicht gescheut werden, wie ihn
Pabst Paschal ja wirklich nicht gescheut hat. Freilich steht
er ganz vereinzelt in der Kirche seiner Zeit.
53. Als Pabst Gregor die Laieninvestitur verbot, lag ihm
nichts ferner, als auch nur das Geringste von dem aufzugeben,
was die Kirchen auf Grundlage der Investitur besassön. Im
vollsten Widerspruche mit dem bestehenden Rechte erklärte
man, dass alles, was die Kirchen besassen, ihr Eigenthum sei
und ihnen auch nach Fortfall der Investitur verbleiben müsse.
In diesem Sinne erlassen bedeutete das Verbot der Laieninvestitur
zugleich eine Aufhebung des E i g e n t h u m s der
Laien am Kirchengute, erscheint damit als ein so gewaltsamer
Eingriff in die wohlerworbenen Rechte Anderer, dass er
sich wohl nur neuern Massregeln vergleichen lässt, durch welche
das bisher anerkannte Eigenthum der Kirche beseitigt und
alles Kirchengut für Staatseigenthum erklärt wird.
Zur Entschuldigung Hesse sich etwa geltend machen, dass
man sich des formellen Unrechtes, welches in solchem